Arten von gemeinschaftlichem Interesse

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Arten von gemeinschaftlichen Interesse sind Pflanzen- und Tierarten, die nach Gesetzen der Europäischen Union geschützt sind, da sie bedroht, potentiell bedroht, selten oder endemisch sind. Sie sind in den Anhängen II und IV der Begriffsdefinition in der FFH-Richtlinie aufgelistet.[1] Die Mitgliedsstaaten sind angehalten, die Populationen der aufgeführten Arten zu schützen. Vögel sind von der Artenliste ausgenommen, da diese in der bereits im Jahr 1979 verabschiedeten Vogelschutzrichtlinie behandelt werden.

Zahlreiche weitere Pflanzen- und Tierarten genießen nationalen Schutz, etwa in Deutschland der Bundesartenschutzverordnung, auch wenn sie nicht als Arten von gemeinschaftlichem Interesse definiert sind.

Anhang-II-Arten

Für Arten des Anhangs II sollen Besondere Schutzgebiete (Special Area of Conservation (SAC) zum Erhalt des Zieles beitragen.

Anhang-IV-Arten

Arten des Anhangs IV stehen unter dem besonderen Rechtsschutz der EU, weil sie selten und schützenswert sind. Da die Gefahr besteht, dass die Vorkommen dieser Arten für immer verloren gehen, dürfen ihre "Lebensstätten" nicht beschädigt oder zerstört werden.

Einzelnachweise

  1. Definition in der FFH-Richtlinie