„Arten von gemeinschaftlichem Interesse“ – Versionsunterschied

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen
[gesichtete Version][gesichtete Version]
Inhalt gelöscht Inhalt hinzugefügt
+lit
 
(35 dazwischenliegende Versionen von 23 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
[[Datei:Havsnejonöga.jpg|miniatur|Das [[Meerneunauge]] ist in Anhang II aufgeführt.]]
[[Datei:Havsnejonöga.jpg|mini|Das [[Meerneunauge]] ist in Anhang II aufgeführt.]]
[[Datei:Aeshna viridis male 2534.jpg|miniatur|Die [[Grüne Mosaikjungfer]] - eine Art des Anhangs IV.]]
[[Datei:Aeshna viridis male 2534.jpg|mini|Die [[Grüne Mosaikjungfer]] – eine Art des Anhangs IV.]]
[[Datei:Emys.jpg|miniatur|Die [[Europäische Sumpfschildkröte]] ist in Anhang II und IV gelistet.]]
[[Datei:Emys.jpg|mini|Die [[Europäische Sumpfschildkröte]] ist in Anhang II und IV gelistet.]]
'''Arten von gemeinschaftlichen Interesse''' sind Pflanzen- und Tier[[Art (Biologie)|arten]], die nach Gesetzen der [[Europäische Union|Europäischen Union]] geschützt sind, da sie bedroht, potentiell bedroht, selten oder [[Endemit|endemisch]] sind. Sie sind in den Anhängen II und IV der [[Richtlinie_92/43/EWG_(Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie)|FFH-Richtlinie]] aufgelistet.<ref>[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/consleg/1992/L/01992L0043-20070101-de.pdf#page=5 Begriffsdefinition in der in der FFH-Richtlinie]</ref> Die Arten umfassen Vertreter der [[Säugetiere]], [[Reptilien]], [[Amphibien]], [[Rundmäuler]], [[Fische]], [[Insekten]], [[Mollusken]], [[Krebse]], [[Egel]] sowie bei den Pflanzen [[Bedecktsamer]], [[Moose]] und [[Flechte]]n.
'''Arten von gemeinschaftlichem Interesse''' sind Pflanzen- und Tier[[Art (Biologie)|arten]], die nach Gesetzen der [[Europäische Union|Europäischen Union]] geschützt sind, da sie bedroht, potentiell bedroht, selten oder [[Endemit|endemisch]] sind. Sie sind in den Anhängen&nbsp;II und IV der [[Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie)|FFH-Richtlinie]] aufgelistet.<ref>{{CELEX|01992L0043-20070101|Begriffsdefinition in der FFH-Richtlinie|format=PDF}}</ref> Die Arten umfassen Vertreter der [[Säugetiere]], [[Reptilien]], [[Amphibien]], [[Rundmäuler]], [[Fische]], [[Insekten]], [[Weichtiere]], [[Krebse]], [[Egel]] sowie bei den Pflanzen [[Bedecktsamer]], [[Moose]] und [[Flechte]]n.


Die Mitgliedsstaaten sind angehalten, die [[Population (Biologie)|Population]]en der aufgeführten Arten zu schützen. Vögel sind von der Artenliste ausgenommen, da diese in der bereits im Jahr 1979 verabschiedeten [[Vogelschutzrichtlinie]] behandelt werden.
Die Mitgliedsstaaten sind angehalten, die [[Population (Biologie)|Population]]en der aufgeführten Arten zu schützen. Vögel sind von der Artenliste ausgenommen, da diese in der bereits im Jahr 1979 verabschiedeten [[Vogelschutzrichtlinie]] behandelt werden.


Zahlreiche weitere Pflanzen- und Tierarten genießen nationalen Schutz, etwa in Deutschland durch die [[Bundesartenschutzverordnung]], auch wenn sie nicht als Arten von gemeinschaftlichem Interesse definiert sind.
Zahlreiche weitere Pflanzen- und Tierarten genießen nationalen Schutz, etwa in Europa durch die [[Verordnung (EG) Nr. 338/97]] oder in Deutschland durch die [[Bundesartenschutzverordnung]], auch wenn sie nicht als Arten von gemeinschaftlichem Interesse definiert sind.


== Anhang-II-Arten ==
== Anhang II-Arten ==
{{Hauptartikel|Liste der Prioritären Arten von gemeinschaftlichem Interesse}}
Für Arten des Anhangs II sollen ''[[Besonderes Schutzgebiet|Besondere Schutzgebiete]]'' (Special Area of Conservation (SAC) zum Erhalt des Zieles beitragen.
Für Arten des Anhangs&nbsp;II sollen besondere Schutzgebiete ([[Special Area of Conservation]], SAC) zum Erhalt des Zieles beitragen.


Zu diesen gehören beispielsweise:<ref>Eine vollständige Liste ist bei ''ffh-gebiete.de'' zu finden: [http://www.ffh-gebiete.de/natura2000/ffh-anhang-ii/ Anhang II]</ref>
== Anhang-IV-Arten ==
* [[Gelbbauchunke]] (''Bombina variegata'')
Arten des Anhangs IV stehen unter dem besonderen Rechtsschutz der EU, weil sie selten und schützenswert sind. Da die Gefahr besteht, dass die Vorkommen dieser Arten für immer verloren gehen, dürfen ihre "[[Habitat|Lebensstätten]]" nicht beschädigt oder zerstört werden.
* [[Kamm-Molch]] (''Triturus cristatus'')
* [[Rotbauchunke]] (''Bombina bombina'')
* [[Bachneunauge]] (''Lampetra planeri'')
* [[Groppe]] (''Cottus gobio'')
* [[Huchen]] (''Hucho hucho'')
* [[Atlantischer Lachs|Lachs]] (''Salmo salar'', nur im Süßwasser)
* [[Bechsteinfledermaus]] (''Myotis bechsteinii'')
* [[Biber]] (''Castor fiber'')
* [[Fischotter]] (''Lutra lutra'')
* [[Seehund|Gemeiner Seehund]] (''Phoca vitulina'')
* [[Gewöhnlicher Schweinswal]] (''Phocoena phocoena'')
* [[Große Hufeisennase]] (''Rhinolophus ferrumequinum'')
* [[Großer Tümmler]] (''Tursiops truncatus'')
* [[Großes Mausohr]] (''Myotis myotis'')
* [[Kegelrobbe]] (''Halichoerus grypus'')
* [[Kleine Hufeisennase]] (''Rhinolophus hipposideros'')
* [[Eurasischer Luchs|Luchs]] (''Lynx lynx'')
* [[Mopsfledermaus]] (''Barbastella barbastellus'')
* [[Teichfledermaus]] (''Myotis dasycneme'')
* [[Wimperfledermaus]] (''Myotis emarginatus'')
* [[Wolf]] (''Canis lupus'')
* [[Eremit (Käfer)|Eremit]] (''Osmoderma eremita''), eine Käferart
* [[Flussperlmuschel]] (''Margaritifera margaritifera'')
* [[Bachmuschel]], Gemeine Flussmuschel (''Unio crassus'')
* [[Großer Eichenbock]] (''Cerambyx cerdo'')
* [[Hirschkäfer]] (''Lucanus cervus'')
* [[Russischer Bär|Spanische Flagge]] (''Euplagia quadripunctaria''), ein Falter
* [[Steinkrebs]] (''Austropotamobius torrentium'')
* [[Gelber Frauenschuh|Frauenschuh]] (''Cypripedium calceolus'')
* [[Grünes Besenmoos]] (''Dicranum viride'')
* [[Sand-Silberscharte]] (''Jurinea cyanoides'')

== Anhang IV-Arten ==
Arten des Anhangs IV stehen unter dem besonderen Rechtsschutz der EU, weil sie selten und schützenswert sind. Da die Gefahr besteht, dass die Vorkommen dieser Arten für immer verloren gehen, dürfen ihre [[Habitat|Lebensstätten]] nicht beschädigt oder zerstört werden. In Deutschland sind dort gelistete Arten ''streng geschützt'' im Sinne des [[Bundesnaturschutzgesetz|Bundesnaturschutzgesetzes]]<ref>[https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__7.html § 7] Abs. 2 Ziff. 14 b BNatSchG</ref>.

Neben den meisten Anhang-II-Arten gehören hierher beispielsweise:<ref>Eine vollständige Liste ist bei ''ffh-gebiete.de'' zu finden: [http://www.ffh-gebiete.de/natura2000/ffh-anhang-iv/ Anhang IV]</ref>
* alle anderen [[Fledermäuse#Europäische Arten|europäischen Fledermausarten]]
* [[Haselmaus]] (''Muscardinus avellanarius'')
* [[Wildkatze]] (''Felis silvestris'')
* [[Apollofalter]] (''Parnassius apollo'')
* [[Libellen]]arten
* [[Torfmoos]]arten

== Anhang V-Arten ==
Hierzu gehören Arten, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können. Dies betrifft insbesondere das Verbot der Tötung durch sogenannte ''nicht-selektive Mittel'' wie Gift oder Sprengstoffe, weil davon auch gefährdete Arten betroffen sein könnten.

Hierher gehören beispielsweise Arten wie [[Goldschakal]], [[Baummarder]], [[Schneehase]], [[Grasfrosch]], Fischarten wie [[Huchen]], [[Atlantischer Lachs]] oder [[Zingel (Fisch)|Zingel]], [[Weinbergschnecke]], [[Flussperlmuschel]], [[Steinkrebs]], [[Gemeines Weißmoos|Weißmoos]] oder [[stechender Mäusedorn]], eine Pflanzenart, die zu den [[Spargelgewächse]]n gehört.


== Literatur ==
== Literatur ==
* Jens Sachteleben, Martin Behrens: ''Konzept zum Monitoring des Erhaltungszustandes von Lebensraumtypen und Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland.'' Bundesamt für Naturschutz (Hrsg.): ''BfN-Skripten.'' Bonn, 2010, ISBN 978-3-89624-013-2 ([http://www.bfn.de/fileadmin/MDB/documents/service/skript_278.pdf online]).
* Jens Sachteleben, Martin Behrens: ''Konzept zum Monitoring des Erhaltungszustandes von Lebensraumtypen und Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland.'' Bundesamt für Naturschutz (Hrsg.): ''BfN-Skripten.'' Bonn, 2010, ISBN 978-3-89624-013-2 ([http://www.bfn.de/fileadmin/MDB/documents/service/skript_278.pdf online]; PDF-Datei; 3,58&nbsp;MB).

== Weblinks ==
== Weblinks ==
* {{EU-Richtlinie|1992|43|format=PDF}} (FFH-Richtlinie) incl. der Anhänge I-VI
* [http://www.ffh-gebiete.de/natura2000/ffh-anhang-ii/ Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie] und [http://www.ffh-gebiete.de/ffh-arten/amphibien-reptilien/ Verbreitungskarte].
* [http://www.ffh-gebiete.de/natura2000/ffh-anhang-iv/ Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie]
* [http://www.ffh-gebiete.de/natura2000/ffh-anhang-ii/ Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie] in Deutschland und [http://www.ffh-gebiete.de/ffh-arten/amphibien-reptilien/ Verbreitungskarte].
* [http://www.ffh-gebiete.de/natura2000/ffh-anhang-iv/ Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie] in Deutschland


== Einzelnachweise ==
== Einzelnachweise ==
<references/>
<references />


[[Kategorie:Naturschutzrecht (Europäische Union)]]
[[Kategorie:Naturschutzrecht (Europäische Union)]]
[[Kategorie:FFH-Gebiet]]
[[Kategorie:FFH-Gebiet|!]]
[[Kategorie:Liste (Natura-2000-Gebiete)|!Arten]]

[[en:European Protected Species]]

Aktuelle Version vom 31. März 2024, 08:04 Uhr

Das Meerneunauge ist in Anhang II aufgeführt.
Die Grüne Mosaikjungfer – eine Art des Anhangs IV.
Die Europäische Sumpfschildkröte ist in Anhang II und IV gelistet.

Arten von gemeinschaftlichem Interesse sind Pflanzen- und Tierarten, die nach Gesetzen der Europäischen Union geschützt sind, da sie bedroht, potentiell bedroht, selten oder endemisch sind. Sie sind in den Anhängen II und IV der FFH-Richtlinie aufgelistet.[1] Die Arten umfassen Vertreter der Säugetiere, Reptilien, Amphibien, Rundmäuler, Fische, Insekten, Weichtiere, Krebse, Egel sowie bei den Pflanzen Bedecktsamer, Moose und Flechten.

Die Mitgliedsstaaten sind angehalten, die Populationen der aufgeführten Arten zu schützen. Vögel sind von der Artenliste ausgenommen, da diese in der bereits im Jahr 1979 verabschiedeten Vogelschutzrichtlinie behandelt werden.

Zahlreiche weitere Pflanzen- und Tierarten genießen nationalen Schutz, etwa in Europa durch die Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder in Deutschland durch die Bundesartenschutzverordnung, auch wenn sie nicht als Arten von gemeinschaftlichem Interesse definiert sind.

Anhang II-Arten

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Für Arten des Anhangs II sollen besondere Schutzgebiete (Special Area of Conservation, SAC) zum Erhalt des Zieles beitragen.

Zu diesen gehören beispielsweise:[2]

Anhang IV-Arten

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Arten des Anhangs IV stehen unter dem besonderen Rechtsschutz der EU, weil sie selten und schützenswert sind. Da die Gefahr besteht, dass die Vorkommen dieser Arten für immer verloren gehen, dürfen ihre Lebensstätten nicht beschädigt oder zerstört werden. In Deutschland sind dort gelistete Arten streng geschützt im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes[3].

Neben den meisten Anhang-II-Arten gehören hierher beispielsweise:[4]

Hierzu gehören Arten, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können. Dies betrifft insbesondere das Verbot der Tötung durch sogenannte nicht-selektive Mittel wie Gift oder Sprengstoffe, weil davon auch gefährdete Arten betroffen sein könnten.

Hierher gehören beispielsweise Arten wie Goldschakal, Baummarder, Schneehase, Grasfrosch, Fischarten wie Huchen, Atlantischer Lachs oder Zingel, Weinbergschnecke, Flussperlmuschel, Steinkrebs, Weißmoos oder stechender Mäusedorn, eine Pflanzenart, die zu den Spargelgewächsen gehört.

  • Jens Sachteleben, Martin Behrens: Konzept zum Monitoring des Erhaltungszustandes von Lebensraumtypen und Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland. Bundesamt für Naturschutz (Hrsg.): BfN-Skripten. Bonn, 2010, ISBN 978-3-89624-013-2 (online; PDF-Datei; 3,58 MB).

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. Begriffsdefinition in der FFH-Richtlinie (PDF)
  2. Eine vollständige Liste ist bei ffh-gebiete.de zu finden: Anhang II
  3. § 7 Abs. 2 Ziff. 14 b BNatSchG
  4. Eine vollständige Liste ist bei ffh-gebiete.de zu finden: Anhang IV