„Arten von gemeinschaftlichem Interesse“ – Versionsunterschied

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Arten des Anhangs IV stehen unter dem besonderen Rechtsschutz der EU, weil sie selten und schützenswert sind. Da die Gefahr besteht, dass die Vorkommen dieser Arten für immer verloren gehen, dürfen ihre "[[Habitat|Lebensstätten]]" nicht beschädigt oder zerstört werden.
Arten des Anhangs IV stehen unter dem besonderen Rechtsschutz der EU, weil sie selten und schützenswert sind. Da die Gefahr besteht, dass die Vorkommen dieser Arten für immer verloren gehen, dürfen ihre "[[Habitat|Lebensstätten]]" nicht beschädigt oder zerstört werden.


== Literatur ==
* Jens Sachteleben, Martin Behrens: ''Konzept zum Monitoring des Erhaltungszustandes von Lebensraumtypen und Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland.'' Bundesamt für Naturschutz (Hrsg.): ''BfN-Skripten.'' Bonn, 2010, ISBN 978-3-89624-013-2 ([http://www.bfn.de/fileadmin/MDB/documents/service/skript_278.pdf online]).
== Weblinks ==
== Weblinks ==
* [http://www.ffh-gebiete.de/natura2000/ffh-anhang-ii/ Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie] und [http://www.ffh-gebiete.de/ffh-arten/amphibien-reptilien/ Verbreitungskarte].
* [http://www.ffh-gebiete.de/natura2000/ffh-anhang-ii/ Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie] und [http://www.ffh-gebiete.de/ffh-arten/amphibien-reptilien/ Verbreitungskarte].

Version vom 4. Januar 2011, 10:12 Uhr

Das Meerneunauge ist in Anhang II aufgeführt.
Die Grüne Mosaikjungfer - eine Art des Anhangs IV.
Die Europäische Sumpfschildkröte ist in Anhang II und IV gelistet.

Arten von gemeinschaftlichen Interesse sind Pflanzen- und Tierarten, die nach Gesetzen der Europäischen Union geschützt sind, da sie bedroht, potentiell bedroht, selten oder endemisch sind. Sie sind in den Anhängen II und IV der FFH-Richtlinie aufgelistet.[1] Die Arten umfassen Vertreter der Säugetiere, Reptilien, Amphibien, Rundmäuler, Fische, Insekten, Mollusken, Krebse, Egel sowie bei den Pflanzen Bedecktsamer, Moose und Flechten.

Die Mitgliedsstaaten sind angehalten, die Populationen der aufgeführten Arten zu schützen. Vögel sind von der Artenliste ausgenommen, da diese in der bereits im Jahr 1979 verabschiedeten Vogelschutzrichtlinie behandelt werden.

Zahlreiche weitere Pflanzen- und Tierarten genießen nationalen Schutz, etwa in Deutschland durch die Bundesartenschutzverordnung, auch wenn sie nicht als Arten von gemeinschaftlichem Interesse definiert sind.

Anhang-II-Arten

Für Arten des Anhangs II sollen Besondere Schutzgebiete (Special Area of Conservation (SAC) zum Erhalt des Zieles beitragen.

Anhang-IV-Arten

Arten des Anhangs IV stehen unter dem besonderen Rechtsschutz der EU, weil sie selten und schützenswert sind. Da die Gefahr besteht, dass die Vorkommen dieser Arten für immer verloren gehen, dürfen ihre "Lebensstätten" nicht beschädigt oder zerstört werden.

Literatur

  • Jens Sachteleben, Martin Behrens: Konzept zum Monitoring des Erhaltungszustandes von Lebensraumtypen und Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland. Bundesamt für Naturschutz (Hrsg.): BfN-Skripten. Bonn, 2010, ISBN 978-3-89624-013-2 (online).

Einzelnachweise

  1. Begriffsdefinition in der in der FFH-Richtlinie