Benutzer:S.Didam/SGO

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Schiedsgerichtsordnung - SGO (Entwurf)

der deutschsprachigen Wikipedia

Allgemeines

  1. Diese Schiedsgerichtsordnung bezieht sich auf das Schiedsgericht, die Beteiligten, den Obmann/Obfrau sowie den Schiedsspruch.
  2. In der deutschsprachigen Wikipedia werden zwei Schiedsgerichte (erste und zweite Kammer) eingerichtet.
  3. Die beiden Kammern geben sich eine gemeinsame Geschäftsordnung und sorgen für die Anwendung dieser Schiedsgerichtsordnung.
  4. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts basieren auf Beschlüssen und Richtlinien der Wikimedia Foundation sowie den Wikipedia:Grundprinzipien und Wikipedia:Richtlinien. Über deren Vereinbarkeit mit den obengenannten Statements bzw. Grundprinzipien kann das Schiedsgericht befinden. Meinungsbilder im allgemeinen sind nicht bindend, werden aber als wichtiger Hinweis bei Entscheidungen herangezogen.
  5. Die Schiedsgerichte können sich in ihrer Wahlperiode nicht selbst auflösen.
  6. Ein(e) gewählte(r) Obmann/frau (Jurist(in)) fungiert als Sachverständiger an beiden Kammern. Er berät die Schiedsgerichte nach Aufforderung durch den/die Kammervorsitzende(n).

Vervollständigungen, Ergänzungen und Anmerkungen

Anmerkung Kriddl: zu 1. und zu 2.: Wozu zwei Kammern nebst einem Obmann/einer Obfrau. Mit einem Zwei-Kammer-System ist nichts gewonnen, sondern werden durch zusätzliche Komplizierungen nur neue mögliche Problemfelder geschaffen (Beispiel: Zuständigkeitsabgrenzungen der Kammern). Ein Garantie für JHandlungsfähigkeit nach Massenrücktritten, wie zuletzt gibt es auch mit zwei Kammern nicht. Berechnungen dazu umseitig unter Benutzer Diskussion:S.Didam/SGO#Einige Kritikpunkte.--MfG Kriddl Auf ausdrücklichen Wunsch: Kriddlmitdreckbewerfstelle 10:50, 8. Okt. 2009 (CEST)

Vorschlag von THWZ

zu 4.: ...Meinungsbilder sind eine gegenüber den Grundprinzipien nachrangige Richtschnur für Entscheidungen des Schiedsgerichts. Das Schiedsgericht ist berechtigt, sich mit Begründung über Meinungsbilder hinwegzusetzen, soweit diese Meinungsbilder nicht direkt die Kompetenzen des Schiedsgerichts oder die Schiedsgerichtsordnung betreffen. -- Thomas, der Bader (TH?WZRM-Wau!!) 23:12, 7. Okt. 2009 (CEST)

Einwand von Hubertl

zu 4.: ... Da die Einführung des Schiedsgerichts selbst auf einem Meinungsbild basiert, muss - bevor der Satz: Das Schiedsgericht ist berechtigt, sich mit Begründung über Meinungsbilder hinwegzusetzen, hier eingang findet, genau durchüberlegt werden, welchen Stellenwert ein Meinungsbild überhaupt hat. In der Rechtspyramide steht das Meinungsbild über einem Schiedsgericht, aber unter den Prinzipien. Es kann nur so sein, dass das Schiedsgericht Ergebnisse von Meinungsbildern interpretieren darf (wie jedes Höchstgericht auch) aber als Gericht nicht legislativ tätig sein darf. Damit käme es zu einer unzulässigen Verquickung von judikativen und legislativen Elementen. Was das SG kann in so einem Fall, wäre das Ausloten, ob ein Teil der zur Entscheidung anstehenden Elemente durch Meinungbilder gedeckt ist (diese Entscheidung obliegt dem SG), somit eine Teilentscheidung zu treffen, den Rest auszusetzen und dies bis zur endgültigen Entscheidung einem weiteren Meinungsbild zu unterziehen. Im vorliegenden Fall wäre das möglich gewesen. Auch ohne einer SG-GO. Die Entscheidung Stalking/Androhung rechtlicher Schritte hätte aus der bisherigen praxis interpretiert werden können (es gibt dazu in de-WP keine explizite Regelung, aber eine Rechtspraxis) oder - was sauberer gewesen wäre - dies direkt einem MB unterziehen zu lassen. --Hubertl 09:13, 8. Okt. 2009 (CEST)

Auch aus meiner Sicht ist die Ausklammerung von MBs zumindest unglücklich.--MfG Kriddl Auf ausdrücklichen Wunsch: Kriddlmitdreckbewerfstelle 10:50, 8. Okt. 2009 (CEST)

Unglücklich halte ich für einen Euphemismus, denn gäbe es ein Meinungsbild, das Schiedsgericht abzuschaffen, könnte jeder, der der Meinung ist, dass dieses Meinungsbild ihm nicht passt, einen Antrag an das Schiedsgericht stellen in der Hoffnung, das Schiedsgericht ist auch gegen eine Auflösung und dann erwarten, dass ja das Schiedsgericht nicht an Meinungbilderentscheidungen gebunden ist und sich selbst bestätigt (kommt nur noch drauf an, welche Kompetenzen dem SG noch übertragen werden). Auch wenn so ein Fall konstruiert erscheint, aber so eine Unsauberkeit dürfte schon im Vorfeld nicht passieren. Schon aus Gründen der Glaubwürdigkeit. --Hubertl 13:45, 8. Okt. 2009 (CEST)
Stimmt, ich habe das seeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeehr vorsichtig ausgedrückt. Zum logischen Widerspruch einer Einsetzung eines SGs durch MB, dass aber durch MBs in keiner Weise gebunden ist (also die eigene Nichtexistenz beschließen könnte) habe ich anderweitig schon hingewiesen.--MfG Kriddl Auf ausdrücklichen Wunsch: Kriddlmitdreckbewerfstelle 14:34, 8. Okt. 2009 (CEST)
Darf ich hier nochmal auf den 2. Halbsatz meines Vorschlags ("soweit diese Meinungsbilder nicht direkt die Kompetenzen des Schiedsgerichts oder die Schiedsgerichtsordnung betreffen.") hinweisen, der genau dieses Problem aufnimmt? Sollte eine noch unmissverständlichere Klarstellung erforderlich sein, nur zu... -- Thomas, der Bader (TH?WZRM-Wau!!) 16:43, 8. Okt. 2009 (CEST)
Und weshalb sollen die MBs "richtiger" sein als andere?--MfG Kriddl Auf ausdrücklichen Wunsch: Kriddlmitdreckbewerfstelle 13:42, 9. Okt. 2009 (CEST)
versteh ich auch nicht ganz. MB stehen im Rang eines Gesetzes (berichtigt mich bitte, wenn ich falsch liege) und das Schiedsgericht beruht auf einem MB. Das war eine wesentliche Änderung der de:WP Policy. Wenn ich aber nun im MB selbst lese: Ziel eines Meinungsbildes ist es, eine für möglichst viele Benutzer zufriedenstellende und praktikable Richtlinie zu finden. Danach bemisst sich auch die Gültigkeit eines Meinungsbildes: Ein Meinungsbild, an dem sich gerade mal zehn Leute beteiligt haben, hat einen völlig anderen Stellenwert als eine möglicherweise nicht einmal niedergeschriebene Konvention, über die sich aber die Mehrzahl der Wikipedianer einig ist.
Genau genommen ist hier doppelt gequirlte Scheiße untergebracht: Der erste Satz sagt gar nichts, er er geht inhaltlich über einen frommen Wunsch nicht hinaus, denn es wird nicht extra darüber abgestimmt, ob das Ziel damit erreicht ist. Der zweite Satz: Danach bemisst sich auch die Gültigkeit eines Meinungsbildes: Nach was? Aber es geht noch weiter: Ein Meinungsbild, an dem sich gerade mal zehn Leute beteiligt haben, hat einen völlig anderen Stellenwert als eine möglicherweise nicht einmal niedergeschriebene Konvention, über die sich aber die Mehrzahl der Wikipedianer einig ist. Welche Mehrzahl? Die der Nichtabstimmer, die der Abstimmer? Warum sollte ein MB mit nur 10 abstimmenden Leuten bedeutungsloser, und damit für die Gemeinschaft ignorierbar sein, als ein MB mit hohen Wellen? Was ist die Definition für so eine hohe Welle? 100 Teilnehmer, 2- oder 300 Teilnehmer. Was ja ebenfalls als ein Quatsch gegenüber 5000 angenommenen Teilnehmer darstellt. Ist eine Bundestagswahl mit niedriger Wahlbeteiligung irrelevant, weil die vorhergehende Regierung bestimmt, das diese Wahl keinen ausreichenden Stellenwert hat?
Hier ist wahrlich noch viel zu tun. Nicht einmal klar ausgeführte Regeln über die Mehrheiten und die Auswertung der Ergebnisse sind festgelegt. Absolute Mehrheit, 2/3-Mehrheiten bei MBs von weitreichender Bedeutung? Keine Regel. Nur Streit in der Auswertungsfrage. Immer wieder die Frage, ob Enthaltungen eine Bedeutung haben, unklare Fragestellungen mit Mehrfachmöglichkeiten, welche natürlich in Folge zu Auswertungsstreitereien führen. --Hubertl 14:37, 9. Okt. 2009 (CEST)

Noch ein Fromulierungsvorschlag zu 4.:

...Meinungsbilder sind ebenfalls bindend, jedoch nachrangig gegenüber den vorgenannten Regularien. -- Thomas, der Bader (TH?WZRM-Wau!!) 23:51, 10. Okt. 2009 (CEST)

Zwei Ergänzungen:

  1. Das Schiedsgericht gibt sich eine Geschäftsordnung.
  2. Die Sitzungen des Schiedsgerichts sind nicht öffentlich.

--S.Didam 19:13, 15. Okt. 2009 (CEST)

Zuständigkeit der Schiedsgerichts

  1. Entsprechend den Vorgaben des Meinungsbildes ist das Schiedsgericht hauptsächlich als letzte Instanz im Konfliktlösungsprozess gedacht.
  2. Benutzern steht es frei, Konflikte vor das Schiedsgericht zu bringen.
  3. Details über die Annahme und Anforderungen an Fälle für das Schiedsgericht finden sich auf der Seite, auf der die Anfragen gestellt werden können.

Vervollständigungen, Ergänzungen und Anmerkungen

<Ergänzung von Benutzer:THWZ>

Änderung von Punkt 2:

  1. Alle angemeldeten Benutzer, die das allgemeine Stimmrecht haben, sind berechtigt, im Rahmen des genannten Meinungsbildes ein Schiedsgerichtsverfahren selbst zu beantragen.
  2. Nicht angemeldete oder noch nicht stimmberechtigte Benutzerkönnen das Schiedsgericht anrufen, indem sie einen stimmberechtigten Benutzer mit ihrer Vertretung vor dem Gericht beauftragen. (Für den sehr unwahrscheinlichen Fall, dass eine IP oder ein neuer Benutzer ein SG-Verfahren durchziehen will, obwohl er keinen Benutzer finden kann, der ihn vertritt, sollte das SG einen geeigneten Admin damit beauftragen können).
  3. Zweitaccounts ("Sockenpuppen") sind nicht berechtigt, das SG anzurufen.

-- Thomas, der Bader (TH?WZRM-Wau!!) 00:14, 8. Okt. 2009 (CEST)

<Ergänzung von Hubertl>

Die Vertretungsbefugnis ist ziemlich schwammig. Erstens sind viele Anträge gegen Admins gerichtet, damit fällt vielfach die Unterstützung durch Admins aus. Die Suche nach einem stimmberechtigten Benutzer ist auch problematisch, da es nicht unüblich ist, dass Personen, welche sich dem Anliegen eines gerade gemobbten Newbies annehmen, gleich auf die Liste der Störer und Troll für eine Reihe anderer Admins kommt. Hier gilt es, eventuell auch die Frage der Vertretungsbefugnis durch ein offizielles Vertretungsorgan anzusprechen, welches vielleicht auch schon von ihrer Aufgabe her im Vorfeld eine Mediationsrolle zugewiesen bekommen hat. Aktuell gibts ja nichts, was zw. einer VM und dem SG liegt, wenn jemand sich ungerechtfertigt behandelt fühlt. Wenn Admins beteiligt sind und es wird ein Mißbrauch der Knöpfe angenommen, dann wird eine Adminbeschwerde mit den Stimmen von drei weiteren admins einfach geschlossen, der User provoziert und dann ist er der Troll mit langem Sperrlog. --Hubertl 09:18, 8. Okt. 2009 (CEST)

Eine Ausklammerung unangemeldeter oder neuangemeldeter Benutzer ist nicht sachgerecht. Auch die können ungerechtfertigt diskriminiert werden. Insbesondere der ausschluss der Sockenpuppen geht an der bisherigen Praxis des SG bei möglicherweise unberechtigten Benutzersperren vorbei. Wie soll sich der unberechtigt gesperrte wehren können???. Erfahrungsgemäß kann echter Bockmist auch relativ schnell abgearbeitetr werden (der Fall wird relativ unproblematisch nicht angenommen).--MfG Kriddl Auf ausdrücklichen Wunsch: Kriddlmitdreckbewerfstelle 10:53, 8. Okt. 2009 (CEST)

Ad 1. Ich würde das Wort Konfliktlösungsprozess streichen, und stattdessen schreiben: Entsprechend den Vorgaben des Meinungsbildes vom xxxx, xxxx und xxxx (können ja mehrere sein!) ist das Schiedsgericht letzte Instanz der Entscheidungsfindung in den ihm zugewiesenen Anfragen. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind endgültig und sind unmittelbar von den entsprechenden Instanzen umzusetzen.
Hauptpunkt ist auch die Frage, ob es auf Dauer die letzte Instanz ist. Auch das ist meiner Meinung nach nicht ausdrücklich und sauber geregelt. --Hubertl 14:24, 8. Okt. 2009 (CEST)

Ja, das Wort Konfliktlösungsprozess sollte gestrichen und stattdessen deine Formulierung eingefügt werden. --S.Didam 19:28, 8. Okt. 2009 (CEST)

Besetzung des Schiedsgerichts

  1. Jedes Schiedsgericht besteht aus der/dem Vorsitzende(n) des Schiedsgerichts und vier Mitgliedern.
  2. Die Mitglieder des Schiedsgerichts und ihre jeweiligen Funktionen werden von … für die Dauer von … Monaten/Jahren gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.
  3. Das Schiedsgericht (Kammer) entscheidet grundsätzlich in der Besetzung von fünf Mitgliedern. Scheidet während der Dauer des Verfahrens ein Richter aus, so kann er durch Entscheidung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts ersetzt werden. Es rückt der Kandidat mit der nächst höchsten Anzahl von Pro-Stimmen nach.

Vervollständigungen, Ergänzungen und Anmerkungen

Wie oben: Warum zwei Kammern, das schafft nur Probleme. Inklusive möglichen Konfliktpotenzials, wie der/die Vorsitzende bestimmt wird (die meisten Stimmen bei der Wahl/interne Wahl/Gottesurteil?). Warum soll der Vorsitzende nach Gusto über die Besetzung entscheiden? Weshalb soll das überhaupt zementiert werden, kann man das nicht schlicht der Praxis überlassen, wie das am sachgerechtesten bearbeitet wird?--MfG Kriddl Auf ausdrücklichen Wunsch: Kriddlmitdreckbewerfstelle 10:57, 8. Okt. 2009 (CEST)

Wieso nur einmalige Wiederwahl? IMHO sollte es der Community möglich sein genug Vertrauen zu haben, um öfter wiederzuwählen.--MfG Kriddl Auf ausdrücklichen Wunsch: Kriddlmitdreckbewerfstelle 10:58, 8. Okt. 2009 (CEST)
Ein sinnvolles System was ich dem österreichischen OGHG (Oberster Gerichtshofgesetz (http://www.jusline.at/OGH-Gesetz_%28OGHG%29_Langversion.html) entnommen habe.
Ich würde mich auch nicht auf 2 Kammern festlegen (das hat keinen Vorteil), sondern eher darauf - und das ist oben falsch dargestellt, dass das Schiedsgericht aus seinem Vorsitzenden und ev. 2 Stellvertretern besteht sowie aus allen anderen gewählten Schiedsrichtern. Das Schiedsgericht bzw. der Vorsitzende (Dreiersenat) entscheidet (nach Vorarbeit des Evidenzbüros und verteilt je nach Fall, wer jeweils einen einfachen Senat bildet/bilden könnte (5 Mitglieder). Dieser Senat wählt selbst aus seinen Reihen einen Senatsvorsitzenden (der zB für die Einhaltung der GO zuständig ist) sowie einen Berichterstatter. Wenn, wie es meiner Meinung nach im letzten Fall gegeben war, dass die Materie, die es zu beurteilen gibt, schwammig ungeregelt ist oder sich vielleicht gegenüber einer alten Entscheidung widerspricht , dann gibt es die Möglichkeit eines verstärkten Senats. Also, nichts neues, die Welt draußen hat alles schon für uns geregelt, wir müssen es nur an unsere Gegebenheiten anpassen.
Der Vorsitzende (bzw. dessen Vertreter) sind für die Einteilung zuständig (eventuell auch für die Zusammensetzung mit Einspruchsmöglichkeit, es könnten sich ja zwei Schiedsrichter nicht riechen!) Darüber hinaus gibt es eine Regelung für das Evidenzbüro §14, welches am ehesten noch dem des Clerks in der en:WP entspricht. Eine saubere, interessante Lösung. Allerdings merkt man eines: Diese GO auf Gesetzesebene ist ziemlich knapp gehalten, da es auf einem Bündel sonstiger Gesetze aufbaut (ZPO, STPO), welche wir nicht haben und somit jetzt in diese SG-GO reinzuquetschen versuchen.(eine weitere GO gibt sich der OGH selbst für Verwaltungsaufgaben) --Hubertl 14:41, 8. Okt. 2009 (CEST)
Das ganze würdest Du allerdings erst ab einem wesentlich größeren Arbeitsanfall als 66 Fälle in zwei Jahren brauchen. Das ist alles schlicht die Schaffung von zuviel Ballst (zu organisierende Büros hat das SG nicht, im Gegensatz zu Gerichten in RL, auch keine Referendare, die auszubilden sind, zu verwaltende Bibliotheken, etc., die gesamte Arbeit bei Vorsitzenden gibt es schlicht nicht.--MfG Kriddl Auf ausdrücklichen Wunsch: Kriddlmitdreckbewerfstelle 15:02, 8. Okt. 2009 (CEST)
Du hast schon recht, ich habe nur Regelungen zu Rate gezogen, welche sich offenbar bewährt haben. Alles streichbar, alles ergänzbar. Die Frage der Clerks ist schon allein deswegen nicht uninteressant, weil diese Tätigkeit ein Einarbeiten in die Materie für Personen bedeutet, welche sich vielleicht später dadurch besonders für ein SG-Amt qualifizieren wollen/können. Je professioneller die Sache gemacht wird, desto höher der Anerkennungsgrad von der Community. Sag ich jetzt einmal in aller mir zur Verfügung stehenden Einfalt. Aber ich bin noch nicht ganz fertig, der dritte Punkt von THWZ juckt noch:
Ad 3. Dieser Punkt ist völlig obsolet, es gibt grundsätzlich 10 (oder 20, je nachdem) Mitglieder. Er muss lauten: Wenn aus einem aktiven Senat ein Mitglied ausscheidet, hat der Vorsitzende des Schiedsgerichts aus den Reihen der anderen, verbliebenen Mitglieder ein weiteres Mitglied (in Absprache mit dem Dreiersenat) für den aktiven Fall zu entsenden. Diesem Mitglied sind alle bisherigen Unterlagen und entsprechende Zeit für die Einarbeitung zu geben. Bis dahin ruht die Tätigkeit (Abarbeitung des Falles) des Senats.
Neuer Punkt 4: Wenn das Schiedsgericht durch Auscheiden von Mitgliedern auf 7 Teilnehmer reduziert (bei 20 Schiedsrichtern auf 15) ist, dann kann der Vorsitzende im Dreiersenat beschließen, die nächsten Bewerber der vorherigen Kandidatenwahl nachzunominieren. Wenn die Anzahl der Schiedsrichter durch Ausscheiden auf 5 gesunken ist (bei 20 auf 10), dann muss der Senat die Nachnominierung beschließen.
Neuer Punkt 5: Wenn der Vorsitzende ausscheidet, übernimmt der gewählte Stellvertreter seinen Platz. Bei zwei Stellvertretern übernimmt derjenige den Platz des Vorsitzenden, der länger als angemeldeter User in WP vertreten ist. Das Schiedsgericht nominiert aus seinen Reihen weitere Stellvertreter. (Neukonstitution)
Neuer Punkt 6: Wenn die Nachnominierung von Kandidaten nicht möglich ist, hat der Vorsitzende (einer bleibt immer übrig) sofortige Neuwahlen für das Schiedsgericht auszuschreiben.
Klingt nach mehr als es ist, sichert aber kontinuierlich die Handlungsfähigkeit des Schiedsgerichts und ist in sich (so glaube ich) völlig logisch und konsistent. Der größte Teil davon sind Formalakte, welche die Community nicht belasten, und bei einer konstituierenden Sitzung des Schiedsgerichts festgelegt werden kann. --Hubertl 15:08, 8. Okt. 2009 (CEST)
Wobei noch immer die Frage ist, weshalb es zwei Kammern (oder Senate) braucht. Selbst bei hundert Mitgliedern wird durch die zweite Kammer kein Gewinn an Stabilität geschaffen, eher höchstrichterliches Konfliktpotenzial (Stichwort: divergierende Rechtsprechung). Die amis haben an ihrem Supreme Court deshalb auch nur eine Kammer. --MfG Kriddl Auf ausdrücklichen Wunsch: Kriddlmitdreckbewerfstelle 13:08, 16. Okt. 2009 (CEST)

Wahlen zum Schiedsgericht (bisheriges Verfahren)

  1. Es gibt zwei Wahltermine pro Jahr (im Mai und November, Nominierung der Kandidaten vom 1. bis 7. und Wahl vom 8. bis 21. der jeweiligen Monate). Zu diesen Terminen werden jeweils fünf Schiedsrichter für ein Jahr gewählt; außerdem können zu diesen Terminen parallel gegebenenfalls Nachwahlen für vakante Posten stattfinden.
    Abänderungsvorschlag (MB-pflichtig!) Hubertl:
    Es gibt nur mehr eine Wahl pro Jahr, die Schiedsrichter werden für 2 Jahre gewählt. Es werden 10 Schiedsrichter gewählt.
  2. Ein Benutzer ist wahlberechtigt, wenn er mindestens 400 Bearbeitungen insgesamt gemacht hat (unabhängig vom Namensraum) und seine erste Bearbeitung mindestens 4 Monate vor Beginn der Wahl erfolgte (also Januar für Maiwahl bzw. Juli für die Novemberwahl) und er nach den Kriterien von Wikipedia:Stimmberechtigung stimmberechtigt ist.
  3. Bei der Wahl kann jeder wahlberechtigte Benutzer jedem Kandidaten maximal eine Stimme geben. Es sind nur Pro-Stimmen möglich. Als gewählt gelten diejenigen fünf Kandidaten mit der höchsten Anzahl Pro-Stimmen. Sollten nach der Wahl mehrere Kandidaten mit derselben Anzahl von Pro-Stimmen Platz fünf der Rangliste belegen, gelten diese alle als gewählt und das Schiedsgericht vergrößert sich entsprechend.
  4. Jeder nach obigen Kriterien wahlberechtigte Benutzer kann für das Schiedsgericht kandidieren. Für eine gültige Nominierung müssen in den ersten sieben Tagen des Abstimmungsmonats (bis zum 7. Tag, 6:00 Uhr MEZ bzw. MESZ) insgesamt mindestens 15 für die Wahl stimmberechtigte Benutzer die Kandidatur unterstützen. Hierbei darf jeder Benutzer so viele Kandidaturen unterstützen wie er möchte.
  5. Die Amtszeit beginnt am Anfang des auf die Wahl folgenden Monats und endet mit dem Anfang der Amtszeit der Schiedsrichter, die durch die jeweils übernächste Wahl ins Amt gewählt werden.
  6. Obmann/Obfrauwahl <Ergänzung von THWZ; im weiteren Verwendung des generischen Maskulinums>
    1. Der Obmann des Schiedsgerichtes wird von der Community getrennt von den Schiedsrichtern in analogem Verfahren gewählt.
    2. Die Amtszeit des Obmanns beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.
    3. Als Obmann des Schiedsgerichtes kann kandidieren, wer das 2. juristische Staatsexamen abgelegt und seitdem mindestens 2 Jahre als Richter, Staatsanwalt oder Rechtsanwalt oder in vergleichbarer Position tätig war <...bitte hier Ergänzung analoger Qualifikation in A oder CH...>.
    4. Der Kandidat weist gegenüber dem OTRS-Team oder einem Steward seine Identität und Zeugnisse seiner Qualifikation in geeigneter Form nach.

-- Thomas, der Bader (TH?WZRM-Wau!!) 23:28, 7. Okt. 2009 (CEST)

Vervollständigungen, Ergänzungen und Anmerkungen

<Ergänzung von Hubertl>
Ad 1. (MB-Erfordernis gegeben!) 2 Jahre dauert die Periode, 20 Schiedsrichter werden insgesamt gewählt. Mit einer klare SG-GO kann die Tätigkeit auch mit geringerer Friktion stattfinden. Nachrückungen sind leichter. ad 2. Trennung von aktiver und passiver Wahlberechtigung in Form der Wahlberechtigungserfordernissen. Aktiv wie schon beschrieben, passiv jedoch 1000 Edits und 1 Jahr Teilnahme. Siehe auch Punkt 4 ad 3. Als gewählt gelten diejenigen zehn Kandidaten mit der höchsten Anzahl Pro-Stimmen.

Zur Obmann/frau-Frage: Die Aufgaben des Obmanns/Vorsitzenden sind bislang nicht erwähnt, außer dass er eine längere Amtzeit hat und eine bestimmte Qualifikation vorweisen musss.

  1. ok,
  2. Wiederwahl an die Wiederwahl der normalen Schiedsrichter anpassen. Es gibt keine Gründe, dies anders zu machen.
  3. Die genannten Erfordernisse könnten eine Wahl des Schiedsgerichts verhindern. Oder die Obmannfrage zementieren. Wenn eine Fachperson gewählt wird, dann ist sie möglicherweise in ihren Entscheidungen haftbar zu machen. Das kann uU. auch nicht durch eine SG-GO zivilrechtlich ausgeschlossen werden, vor allem deswegen nicht, da durch die Bekanntgabe der Identität dessen Herausgabe erzwungen werden kann. Das ist denkmöglich, auch wenn manche Nichtjuristen hier noch immer der Meinung sind, dass ein Nick eine zivilrechtliche Haftung wegen der Foundation in Kalifornien und Servern in den Niederlanden praktisch eine Klage ausschließt.
  4. OTRS-Team ist in keiner Weise ein durch die Community legitimiertes Organ. Man kennt nicht einmal dessen Zusammensetzung. Mit dem Steward ist es etwas anderes. in en:WP wird die Identität aller Schiedsrichter an die Foundation übermittelt. Ebenso ist es wahrscheinlich völlig unpraktikabel, einen einzelnen Sprecher zu wählen, soll er den Vorsitz haben? Insgesamt? Auch für Fälle, in der er nicht den Vorsitz führt? Wird jeweils eine Kammer sich den Vorsitzenden wählen (ist praktikabler!) und zwar für jeden einzelnen Fall, den sie zur Bearbeitung übernimmt (auch nur zur Prüfung eines Falles).

Ehrlich gesagt ist das bisherige Wahlprozederre o.k., meiner Ansicht braucht es keines Obmannes, wenn man die Regelungen "flach" hält. Wie sollte seine Qualifikation auch festgestellt werden? Spätestens seit Wikipedia:Kritik/User Essjay sollte man wissen, dass man ziemlich viel über angebliche Qualifikationen behaupten kann (warum eigendlich zwei Staatsexamina? Darf ein in Amerika/Frankreich/I talien/Woauchimmer ausgebildeter Jurist nicht? Diese mehr als problematische Qualifikationsfrage lässt auch das Institut des Obmanns (generischer Maskulin) mehr als zweifelhaft und unnötige Komplizierung erscheinen. Keep it simple.--MfG Kriddl Auf ausdrücklichen Wunsch: Kriddlmitdreckbewerfstelle 11:03, 8. Okt. 2009 (CEST)

Da bin ich voll bei Dir, habe das mögliche, sich daraus ergebende Problem bereits oben beschrieben. Ausschlaggebend ist, dass es klare Vorgaben gibt, die auch von Nichtjuristen verstanden und umgesetzt werden können. Desgleichen kann ja das SG beschließen (und sich das Recht durch eine GO selbst holen) dass in bestimmten Fällen und Teilbereichen von Fällen Beurteilungen von Fachpersonen (die zur Verfügung stehen, ohne dass sie Schiedsrichter sind) einholen können. Das müsste reichen. --Hubertl 15:18, 8. Okt. 2009 (CEST)
Zu meinem Vorschlag einer längeren Amtszeit des Obmanns und seiner unbeschränkten Wiederwhlmnöglichkeit haben mich zwie Überlegungen gebracht: Zum ersten wird es sowieso nicht so leicht, einen geeigneten Kandidaten zu finden (ich habe bis jetzt keinen Hinweis darauf, dass S.Didam oder Kriddl bereits ihre Kandidatur angekündigt haben! :-> ). Ich hoffe da schon etwas auf eine "graue Eminenz", die aus Lebens- und Berufserfahrung wertvolle Ratschläge erteilen kann, sollte so einer gefunden werden, wäre es schade, ihn aus formalen Gründen bald wieder zu verlieren. Zum Zweiten hat der Obmann ja nur beratende Funktion, kann allerdings gerade dadurch bei der doch recht raschen Fluktuation der SG-Mitglieder ein Faktor für Kontinuität und Stabilität werden. Was den Nachweis der Qualifikation betrifft, bin ich da für jeden besseren Voprschlag offen, so richtig bin ich da mit meinen Überlegungen auch noch nicht zufrieden. -- Thomas, der Bader (TH?WZRM-Wau!!) 17:00, 8. Okt. 2009 (CEST)

Die Idee des/der gewählten Obmanns/-frau hat einen gewissen Charme. Er könnte ein neutrales Bindeglied zwischen der Community und dem SG sein. Ein Sachverständiger der ausschließlich in Rechtsfragen berät. Sollten wir es schaffen klare Vorgaben zu formulieren die auch von Nichtjuristen verstanden und umgesetzt werden können kann man auf den Posten verzichten. Wahrscheinlich wird es auch schwierig seine geeigneten freiwilligen Kandidaten zu finden. --S.Didam 19:19, 8. Okt. 2009 (CEST)

Warum? Zwei Vorschläge hab ich ja schon gemacht! :-> -- Thomas, der Bader (TH?WZRM-Wau!!) 19:25, 8. Okt. 2009 (CEST)

Thomas, ich möchte den Passus nicht entfernen. Ich habe nur darauf hingewiesen, dass man unter gewissen Umständen auf die Funktion verzichten kann. --S.Didam 19:41, 8. Okt. 2009 (CEST) Wegen der bereits vorgetragenen Zweifel bezüglich geeigneter Kandidaten könnte man den Passus auch in eine Kannbestimmung umwandeln. Ein(e) gewählte(r) Obmann/frau (Jurist(in)) kann als Sachverständiger an beiden Kammern fungieren. --S.Didam 19:55, 8. Okt. 2009 (CEST)

Ich würde eher auf überflüssigen Balast verzichten. Und den Obmann halte ich für solchen. Letztlich ist unklar, was der soll. Ein sicheres Zeichen, dass er verzichtbar ist.--MfG Kriddl Auf ausdrücklichen Wunsch: Kriddlmitdreckbewerfstelle 13:41, 9. Okt. 2009 (CEST)
Wie ich oben schon sagte: es ist eine Funktion, welche die Community nicht belastet, das sie in der konstituierenden Sitzung des SG geschaffen wird. Das Ergebnis wird mitgeteilt. Der Vorteil ist auch durch S.Didam erklärt worden, ich sehe darin auch die Funktion, die innere Struktur des SG zu koordinieren und - wie oben auch angeführt - Nachrückungen zu ermöglichen wenn notwendig und - wen nicht möglich - auch die Ausschreibung neuer Wahlen zu veranlassen. Der Aufwand ist geringer als es die Vorteile des Ergebnisses sein kann. Auch kann so ein Vorsitzender auch als Bindeglied nach außen fungieren - und das macht er als Vertreter des gesamten Organs und nicht als Person. Ich sehe nur Vorteile bei sehr geringen Nachteilen. Vor allem auch dann, wenn (was ich für richtig halte) ein SG in Zukunft mehr als 10 Mitglieder haben soll, hier benötigt es eine Koordination. Auch sollten eventuelle Diskrepanzen, welche zu einem "erzwungenen Rücktritt" eines SG-Mitglieds führt, Koordiniert werden, ich möchte nicht wieder so eine depperte Diskussion mit Chatprotokollen etc. Das sollte innerhalb eines SG passieren. Und dieses SG muss das Recht dazu bekommen. Im definierten Rahmen, selbstverständlich! --Hubertl 14:50, 9. Okt. 2009 (CEST)

„ in en:WP wird die Identität aller Schiedsrichter an die Foundation übermittelt.“ … dies kann ich nicht bestätigen. Nur wenn ein en-ArbComler die CheckUser- bzw. Oversightrechte nutzen will, die ihm als Schiedsrichter dort zustehen, muss er sich gegenüber Cary Bass identifizieren. Niemand anderes ist im Übrigen dazu berechtigt, auf m:Identification Noticeboard (IN) jemanden einzutragen. Als Cary ein paar Tage nicht im Büro war, mehrere Zusendungen sich stapelten, hatte Mike Godwin eine Person auf dem Identification Noticeboard eingetragen; daraufhin entstanden Meinungsverschiedenenheiten innerhalb der Stewards, ob dies als legitim zu erachten sei. Dies wurde verneint und Cary gebeten, Mike Godwin als offizielle Vertretung zu benennen. Dies wurde getan; Mike Godwin hat seitdem mindestens noch einmal legitimerweise jemanden auf IN eingetragen. Weder Stewards, noch OTRSler, noch sonst irgendwer anderes kann Personen als der Foundation gegenüber identifiziert (und damit berechtigt, OS- bzw. CU-Rechte [und damit auch Stewardrechte] zu bekommen) markieren. Grüße, —DerHexer (Disk.Bew.) 17:37, 10. Okt. 2009 (CEST)

Danke, lb Hexer, du bist mit deinem Beitrag der lebende Beweis dafür, dass wir einige offene Positionen einbauen müssen. Nämlich, dass wir uns auf keinen Fall darauf versteifen sollen, dass es - falls die Überlegung einer internen Wahl eines Vorsitzenden platz greift - nur für Fachpersonen zugänglich sein soll. Es kann ein Vorteil sein, wenn dem SG ein Jurist vorsitzt, aber gerade Juristen sind heute derartig spezialisiert, dass dies in so einem Fall nicht zwingend auch die bessere Wahl sein müsste. Es sollte klargestellt sein, dass die Beiziehung von externen Personen in bestimmten Situationen der Normalfall sein sollte. Wie du gerade klargestellt hast, wissen wir wenig über die interne Struktur. Darum war Dein Beitrag nicht nur inhaltlich wertvoll, sondern auch im richtigen Zeitpunkt dargelegt und hat gezeigt, dass wir diese Hilfestellung immer benötigen werden. In Verfahrensfragen - und das ist hier das Thema - ist es sowieso unverfänglicher als in der materiellen Abarbeitung von Fällen. Da kann es heikler werden, wenn Informationen nach außen gehen. --Hubertl 19:12, 10. Okt. 2009 (CEST)
Ich hab den Zusammenhang leider nicht verstanden, wieso mein Beitrag über das Verfahren von Stewards in Bezug auf die Bestätigung von Benutzern mit höheren Rechten durch den Volunteer Coordinator externe Personen in Wiki(p/m)ediaämtern rechtfertigen soll, aber wenn's dir helfen konnte, ist's doch in Ordnung. Grüße, —DerHexer (Disk.Bew.) 19:58, 10. Okt. 2009 (CEST)
Zur Erklärung: Wenn Du dir den letzten, gescheiterten Fall genauer betrachtest und einige Hintergrundinformationen hast, dann wirst man erkennen, dass ein wesentlicher Zankpunkt eine Aktion eines SG-Mitglieds gewesen ist, mit einem Verfahrensbeteiligten zu einer bestimmten Frage Kontakt aufzunehmen. Das führte zu einem Eklat. Warum eigentlich? Weil es nicht reguliert war und weil auch keine Regulierung gab, dass innerhalb des SG so eine Regulierung durch zB einen Vorsitzenden erstellt werden kann. Und weil es ein einfaches SG-Mitglied war und nicht eines, dem dieses Recht zugebilligt wurde. Es gibt nämlich keine Regel darüber. Ebenso ist man davon ausgegangen, dass - sobald der Fall angenommen wird - der Senat sich in Klausur begibt und keinerlei Beziehungen nach außen (aus welchen Gründen auch immer, wohl zuviel amerikanische Gerichtsserien gesehen) pflegen darf. Alles unregulierte Materie. Aus meiner Sicht gibt es auch keine Regelung darüber, sich mit externen Berater zu unterhalten. Pfui, darf man nicht. Wieso? Weil es nicht vorgesehen ist - oder besser: weil man glaubt, dass dafür eine extra Regelung erforderlich ist. Das sind alles Unabwägbarkeiten, die das SG in Verfahrensfragen mehr beschäftigt als in der Fallbeurteilung selbst. Nun - ich habe oben eine Behauptung aufgestellt. Genau zu diesem Zeitpunkt kommst du daher und hast sie berichtigt. Wunderbar. Wir sind dadurch alle klüger geworden. Aber stell dir vor, ich wäre Teil eines Senats und du kämst daher und gibst Ratschläge. Und ich unterhalte mich mit Dir darüber. Dann krieg ich vielleicht eine auf den Hinterkopf, nur weil ich mich in Verfahrensfragen mit dier unterhalten habe. Das ist das was ich andeuten will: wir müssen uns immer bewusst sein, dass ein SG externe Informationen annehmen oder anfordern darf und soll. (und wer das bestimmen bzw. in Anspruch nehmen darf). Die Kenntnis darüber, dass es möglich sein muss und das entsprechend erstellte Regularium (welche offen sein soll und keine taxativ aufgezählten Situationen auflisten darf) ist die Voraussetzung für klare und flüssige Verfahrensabläufe. Und diese Kenntnis sollte zum Beispiel ein gewählter Vorsitzender haben, der uU weniger in Fällen, als mit den Abläufen beschäftigt ist. Alles Lösungen, welche in RL gang und gäbe sind. --Hubertl 20:59, 10. Okt. 2009 (CEST)
Achso, ja; auch wenn das Kriddl geschrieben hat. Dass die Schiedsrichter sich nicht auch nach außen mit mglw. kompetenteren Mitwikipedianern beraten sollten, ist auch mir unklar. Probleme und Fragen in sich hineinfressen erscheint mir der falsche Weg; offensichtlich hat man ja auch einige Probleme mit anderen Personen besprochen. Solange keine Chatlogs weitergegeben wurden [was aber vlt. getan wurde?] oder direkte Entscheidungen, Abstimmungen, Meinungen weitergegeben werden, stört mich ein Besprechen des Falles mit einer anderen Person nicht unbedingt; im Gegenteil: sie kann erfrischend anders sein und zum Nachdenken anregen. Grüße, —DerHexer (Disk.Bew.) 01:05, 11. Okt. 2009 (CEST)

Ich habe jetzt viel geschrieben, in einer SG-GO könnte der Satz dazu folgendermaßen lauten:

  • Der Vorsitzende des SG kann in Verfahrensfragen auf Antrag eines Senats selbstständig entscheiden, ob externe Stellungnahmen zu Rechts- oder Verfahrensfragen eingeholt werden können. Diese sind in der Beurteilung anzuführen, aber für die Schiedsrichter nicht verbindlich.
  • Die externen "Sachverständige/Gutachter/Rechtshelfer" (wie immer das dann benannt wird) sind auf Geheimhaltung in der betrauten Sache zu verpflichten.

Man glaubt es nicht, aber dieser einfache Passus hätte diesen Wahnsinnszwist im gegenständlichen Verfahren gar nicht erst aufkommen lassen. So einfach ist das manchmal. --Hubertl 21:07, 10. Okt. 2009 (CEST)

Hubertl, warum soll der Vorsitzende entscheiden dürfen, wenn das SG entschieden hat, dass er entscheiden darf? Da verwickelt sich mal wieder alles. Mach es einfach, verzichte auf den Großen Vorsitzenden, lass das SG ggf. als Kollegialorgan entscheiden und gut isses. Das Problem war IMHO weniger, dass irgendwelche unbeteiligte Dritte, sondern Beteiligte angesprochen wurden und der Fall mit einem der Beteiligten vorab besprochen wurde. Tatsächlich sehr bedenklich.--MfG Kriddl Auf ausdrücklichen Wunsch: Kriddlmitdreckbewerfstelle 15:34, 13. Okt. 2009 (CEST)

Schiedsrichter/-innen

  1. Mit der Annahme der Tätigkeit als Schiedsrichter verpflichtet sich jeder Schiedsrichter/-in, seine Aufgaben gemäß dieser Schiedsgerichtsordnung zu erfüllen. Er hat sein Amt nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben und ist dabei an keine Weisungen gebunden.
  2. Jede Person, die als Schiedsrichter/-in vorgeschlagen wird, muss nach ihrer Wahl eine Erklärung betreffend ihre Unabhängigkeit abgeben.
  3. Die Schiedsrichter müssen zu Beginn einer Verhandlung Umstände offen legen, die geeignet sein können, bei den Parteien Zweifel an ihrer Unabhängigkeit entstehen zu lassen.
  4. Ein Schiedsrichter, der sich selbst für befangen erklärt, darf an der Entscheidung nicht mitwirken.
  5. Wird Befangenheit durch einen der Beteiligten geltend gemacht, so entscheiden die übrigen an der Entscheidung beteiligten Mitglieder des Schiedsgerichts über seine Mitwirkung durch unanfechtbaren Beschluss.
  6. Ist der Vorsitzende an der Befassung und Entscheidung in der Sache gehindert, so führt den Vorsitz der/die älteste der verbleibenden Schiedsrichter/-in.

Vervollständigungen, Ergänzungen und Anmerkungen

Vorsschlag von THWZ:

6. Schiedsrichter dürfen während ihrer Amtszeit keine Funktion innerhalb der Wikipedia wahrnehmen, die mit erweiterten Benutzerrechten verbunden ist. Nach Annahme der Wahl zum Schiedsrichter sind sie von diesen Ämtern bis zum Ende ihrer Amtszeit als Schiedsrichter vorübergehend entbunden. Ist eine solche Funktion zeitlich befristet, so unterbricht die Dauer des Schiedsrichteramtes diese Befristung. Sichterrechte sind von dieser Regelung nicht betroffen.

7. Schiedsrichter erhalten für die Dauer ihrer Amtszeit die erweiterten Benutzerrechte eines Administrators, dürfen diese jedoch ausschließlich zur Informationsbeschaffung im Rahmen ihres Amtes nutzen.

-- Thomas, der Bader (TH?WZRM-Wau!!) 22:58, 7. Okt. 2009 (CEST)

Zu Nr.2: Schön und gut, dann wird halt erklärt "ich bin unabhängig und niemandes Sklave". Und? Seien wir ehrlich: Das sollte sich schon von selbst verstehen, soviel Vertrauen müssen wir haben.
Zu Nr. 3: Äh, so wie das jetzt formuliert ist müssen Schiedsrichter vor jeder Verhandlung Misstrauen bei den Parteien säen und selbst dann Misstrauensgründe angeben, wenn diese nichtmal vorliegen. Ich hoffe, dass das nicht wirklich so gemeint ist. Falls das so gemeint sein sollte, dass den Schiedsrichtern bekannte Probleme offengelegt werden sollen, nun gut. Aber das sollte sich an sich auch von selbst verstehen.
Zu Nr. 4: Ja genau. Banaler geht es allerdings auch nicht. Das versteht sich von selbst.
Zu Nr. 5: Eine sinnvolle Regelung, dass klargestellt wird, dass der Rest des SG über die Befangenheit entscheidet. Mich macht allerdings eine Sache neugierig: "unanfechtbarer Beschluss" heißt, es gibt ein Rechtsmittelgericht, bei dem ich alle anderen Beschlüsse oder Entscheidungen angreifen kann. Das wäre mir allerdings neu.
Zu Nr. 6: Braucht es nicht, geht auch ohne Vorsitz.--MfG Kriddl Auf ausdrücklichen Wunsch: Kriddlmitdreckbewerfstelle 11:13, 8. Okt. 2009 (CEST)

Lieber Kriddl, sein ein bisserl gnädiger mit Medizinern :D --Hubertl 15:57, 8. Okt. 2009 (CEST)

Aber trotzdem, es ist es wert, das Punkt für Punkt durchzugehen:

ad 1: Die Erklärung sollte schon bei der Kandidatur, und zwar für die gesamte Wahlperiode erfolgen. Dann erspart man sich späteres Herumgequäle, denn es könnten ja Umstände eintreten, die zB die Meinung umschlagen lässt. Im besten Fall kann man sie wiederholen lassen. In welcher Form auch immer.

ad 2 und 3: ich würde das dadurch ersetzen, dass bereits bei der Kandidatur alle Ämter und Tätigkeiten, welche für einige User Kollision mit Unvereinbarkeit entstehen lassen (und mittelbar in Verbindung zu WP stehen), aufgezählt werden sollen. Die Beurteilung ist dem stimmabgebenden Volke zu überlassen. Zu der von THWZ dargelegten Generalklausel siehe oben Kriddls Einwand. ich halte auch nix davon.

ad 4: ist logisch, wenn auch unelegant formuliert. Aber, es muss Teil der GO sein.

ad 5: Wie ich schon oben anführte, halte ich das Schiedsgericht für ein Gesamtorgan, welches sich zu Fallbearbeitungen in Senate aufspaltet. Die Regelung mit dem Gesamtvorsitzenden und der Entscheidung in einem Dreiersenat (Vorsitzender plus 2 Schiedsrichter) ist ausreichend und gut organisierbar. Eine Befangenheit kann durch diesen Dreiersenat beurteilt werden, ich halte nichts davon, das durch den mit dem Fall betrauten Senat durchzuführen. Schafft nur Problem - vielleicht auch privater Natur.

ad 5.1: Nicht untypisch, dass die Frage nach einer Rekursinstanz auftaucht. Irgendwie ist das einfach in unseren Köpfen drinnen. Eine Lösung wäre es, diese Frage durch einen erweiterten GO-Senat ohne Beteiligung der mit dem Fall betrauten SGler zu klären, wenn es zu einer begründeten Anfechtung kommt. Das ist dann aber dann tatsächlich unumstößlich.

ad 6: Das ist an anderer Stelle zu klären, siehe oben meinen Vorschlag aus dem OGHG.

ad 7: Damit wären gewählte Admins, die eine Position als SG einnehmen, den normalen Usern gleichgestellt. Halte ich nicht für falsch, im Gegenteil. Schafft weniger Ansatzpunkte für Reibereien und Befangenheitsanträge.

ad 8: Klar, bereits deutlich geregelt, aber muss in der GO drinnen sein.

Ufff. --Hubertl 15:57, 8. Okt. 2009 (CEST)

Ablehnung von Schiedsrichtern

# Der Antrag auf Ablehnung eines Schiedsrichters, sei er auf die Behauptung fehlender Unabhängigkeit Befangenheit oder auf andere Gründe gestützt, ist durch den Kläger oder den Beklagten schriftlich einzureichen zu belegen.

  1. Der Antrag auf Ablehnung eines Schiedsrichters, sei er auf die Behauptung fehlender Befangenheit oder auf andere Gründe gestützt, ist durch den antragstellenden Beteiligten zu begründen.
  2. Ein Antrag auf Ablehnung ist nur zulässig, wenn die Partei ihn direkt nach Kenntniserlangung stellt.

Vervollständigungen, Ergänzungen und Anmerkungen

<Ergänzung von THWZ:>

  1. Über den Antrag auf Ablehnung entscheiden die anderen 4 Mitglieder der Kammer, ggf. unter beratender Hinzuziehung des Obmanns. Gegen die Entscheidung ist kein Widerspruch möglich.

<Alternative>

  1. Über den Antrag auf Ablehnung entscheiden die Mitglieder der jeweils anderen Kammer, ggf. unter beratender Hinzuziehung des Obmanns. Gegen die Entscheidung ist kein Widerspruch möglich.

-- Thomas, der Bader (TH?WZRM-Wau!!) 00:36, 8. Okt. 2009 (CEST)

<Anmerkung Kriddl>:

Wenn man das genau näme wäre eine Nichtbeteiligung eines Schiedsrichters nur auf Antrag möglich (selbst wenn der wissen sollte, dass er befangen und voreingenommen bisdorthinaus ist soll er seines amtes walten. Danach auch selbst dann, wenn ein Antrag zwar gestellt wurde, aber nur ein bisserl spät. Lasst das mal lieber ganz weg, führt nur zu verfahrenstaktischen Nickeligkeiten.--MfG Kriddl Auf ausdrücklichen Wunsch: Kriddlmitdreckbewerfstelle 14:23, 8. Okt. 2009 (CEST)

<Anmerkung Hubertl>:

Bitte den Begriff Unabhängigkeit ausnahmslos mit Befangenheit zu ersetzen. Das sind zwei grundverschiedene Begriffe. Die Gründe für Befangenheit sind klar vorgegeben und sollten angeführt werden:

  • Die Person selbst oder nahe Angehörige sind der Sache beteiligt, (naher Angehöriger könnte durch ein bekanntes Naheverhältnis zweier WPer ersetzt werden),
  • Der Entscheidungsträger hat bereits bei der Entscheidung der unteren Instanz mitgearbeitet (Admin hat bereits in diesem Fall direkt eine Entscheidung gegen oder explizit für eine der Parteien getroffen),
  • Sonstige wichtige Gründe wie Rechtsstreitigkeiten mit einer Partei etc. (Eine der Parteien war auch schon Gegner in einem Verfahren mit direkt mit einem Schiedsrichter - und das innerhalb eines Jahres zB.)

--Hubertl 15:05, 9. Okt. 2009 (CEST)

Ich habe "Unabhängigkeit" gestrichen und "Befangenheit" eingefügt. --S.Didam 18:36, 9. Okt. 2009 (CEST)
abgesehen davon, dass auch hier eine solche Verfahrensvorschrift es nur komplizierter macht und nur für unnötige Fallstricke sorgt: Was soll das "schriftlich" dadrin? Wohin soll denn der Brief oder das Fax geschickt werden? Denn das wäre Schriftform.--MfG Kriddl Auf ausdrücklichen Wunsch: Kriddlmitdreckbewerfstelle 16:05, 10. Okt. 2009 (CEST)
ich hab einfach den Satz aufs Notwendige gekürzt. --Hubertl 19:15, 10. Okt. 2009 (CEST)

Was wäre so schlimm daran, den Parteien die Möglichkeit zu geben, selbst Schiedsrichter für befangen erklären zu können? --Cú Faoil RM-RH 00:09, 13. Okt. 2009 (CEST)

Warum nicht einfach: "Der Antrag auf Ablehnung eines Schiedsrichters, sei er auf die Behauptung fehlender Befangenheit oder auf andere Gründe gestützt, ist durch den antragstellenden Beteiligten zu begründen" ohne die Notfristgeschichte? Wenns denn unbedingt geregelt werden sollen müssen soll.--MfG Kriddl Auf ausdrücklichen Wunsch: Kriddlmitdreckbewerfstelle 15:37, 13. Okt. 2009 (CEST)

Ich habe deinen Vorschlag übernommen. --S.Didam 21:45, 14. Okt. 2009 (CEST)

"Behauptung fehlender Befangenheit" ist missglückt. "Andere Gründe": die müssten genannt werden. --wau > 20:59, 15. Okt. 2009 (CEST)

Welche anderen Gründe sollten genannt werden? --S.Didam 21:22, 15. Okt. 2009 (CEST)

Ach so, ich dachte, du hättest welche im Auge, nachdem du es so formuliert hast. Siehe zB meinen Entwurf, Ausschluss vom Schiedsrichteramt, Ziffer 1. --wau > 22:04, 15. Okt. 2009 (CEST)

Entbindung vom Amt des Schiedsrichters

Ein Schiedsrichter ist von seinem Amt durch die/den Vorsitzende(n) zu entbinden, wenn er

  1. vor Ablauf seiner Amtszeit sein Amt aus einem nachvollziehbaren Grund niederlegt
  2. seine Amtspflichten als Schiedsrichter gröblich verletzt (diese Entscheidung kann durch ein Schiedsverfahren überprüft werden)

Vervollständigungen, Ergänzungen und Anmerkungen

Zu Nr. 1: Widerspricht einer wesentlichen Richtlinie: WP:RTL und ignoriert die Tatsache, dass das ein Freiwilligenprojekt ist. Solange SG-Mitglieder nicht bezahlt werden (und das wird wohl kaum kommen) klappt das nicht. Die gehen von selbst (aktuell z.B. Achates). Zu 2. Hört sich gut an, Entscheidung durch die übrigen SG-Mitglieder dürfte tatsächlich sinnvoll sein.--MfG Kriddl Auf ausdrücklichen Wunsch: Kriddlmitdreckbewerfstelle 11:21, 8. Okt. 2009 (CEST)

WP:RTL bezieht sich auf einen vorübergehenden oder dauerhaften Projektausstieg. Das wäre doch ein nachvollziehbarer Grund. Nr. 1 hat einen gewissen Appellcharakter möglicherweise ohne praktischen Nutzwert. --S.Didam 18:34, 8. Okt. 2009 (CEST)
WP:RTL ist kein Grund, sondern ein Recht nicht mitzumachen. RTL kann ich auf vollkommen irrationales stützen (Hintergrundfarbe passt mir nicht z.B.).--MfG Kriddl Auf ausdrücklichen Wunsch: Kriddlmitdreckbewerfstelle 13:38, 9. Okt. 2009 (CEST)
Pkt 1 ist deswegen nicht unwichtig, da erst durch eine Entbindung des Amtes die Möglichkeit einer Nachbesetzung gegeben ist. Ein nur Nicht-Da-Sein (RTL) erschwert die Bildung von Senaten, wenn zB 2 Fälle gleichzeitig durchgeführt werden sollen. Ich bin nämlich der Meinung, dass kein Fall parallel von einem einzigen Senat behandelt werden soll. Nur in Ausnahmefällen, wenn Umstände eintreten, dass ein Fall zB um Monate (Umschattiger wollte Aufschub bis Dezember) verschoben werden soll. --Hubertl 14:54, 9. Okt. 2009 (CEST)
Da ich das Zwei-Kammern-System sowieso für eine unnötioge Komplzierung halte, habe ich das Problem nichtmal. Aber stimmt, die kleineren Kammern sind noch anfälliger gegen Weggänge, als das bisherige Ein-Kammer-System.--MfG Kriddl Auf ausdrücklichen Wunsch: Kriddlmitdreckbewerfstelle 16:03, 10. Okt. 2009 (CEST)
Ich habe oben auch schon einmal dargelegt, dass ich ein starres 2-Kammer-System für nicht zielführend halte. Diese Mehrkammersysteme gibt es dort, wo Straf- und Zivilrechtskammern, bzw. bestimmte Fachbereiche bearbeitet werden. Allerdings sollte innerhalb des SG eine Regelung geben, die klarstellt, in welcher Form und durch wen die Beurteilung bestimmter Vorgänge zu erfolgen hat. Siehe oben: Dreiersenat oder erweiterter Senat aus dem OGHG. --Hubertl 19:19, 10. Okt. 2009 (CEST)
Die Errichtung von zB 2 Senaten dann, wenn zufällig 2 Fälle gleichzeitig abzuarbeiten sind, ist kein 2-Kammer-System. --Hubertl 19:20, 10. Okt. 2009 (CEST)
Meinst Du nicht, dass solche Geschäftsordnungsnickeligkeiten für Nichtjuristen schnell zu kompliziert werden? Vor allem bei flexibel wechselnden Senaten mit unklaren Vorsitzenden?--MfG Kriddl Auf ausdrücklichen Wunsch: Kriddlmitdreckbewerfstelle 15:41, 13. Okt. 2009 (CEST)

Schiedsspruch

  1. Das Schiedsgericht entscheidet unabhängig und sachgerecht.
  2. Ziel des Schiedsverfahrens ist die Lösung eines konkreten Konflikts. Dabei steht im Vordergrund, gemeinschaftliche Lösungen zu finden, die von allen beteiligten Benutzern getragen werden können.
  3. Alle Beteiligten haben den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf ein faires Verfahren. Das Schiedsgericht hat das Gleichbehandlungsprinzip zu beachten.
  4. Das Schiedsgericht ist frei in der Wahl der Mittel, um diese Lösung zu erreichen, solange sie mit den Grundprinzipien der Wikipedia übereinstimmen.
  5. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind bindend.
  6. Das Schiedsgericht kann Zwischen-, Teil- oder Endschiedssprüche abgeben.
  7. Entscheidungen ergehen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Kommt diese nicht zustande, so gibt der Vorsitzende dazu eine Begründung ab.
  8. Der Schiedsspruch ist nachvollziehbar zu begründen. Grundprinzipien, Richtlinien und andere Entscheidungen müssen explizit benannt werden. Ebenso müssen verwendete Aussagen und Nachweise veröffentlicht werden, sofern sie nicht datenschutzrechtlich geschützt sind oder zur Privatsphäre gehören.

Vervollständigungen, Ergänzungen und Anmerkungen

Das sollte wenn nach oben, angereichert um Rechtliches Gehör, Fairnessprinzip und Gleichbehandlungsprinzip könnte das der Grundstock sein. Im Grunde würde der abschnitt vollkommen dann reichen.--MfG Kriddl Auf ausdrücklichen Wunsch: Kriddlmitdreckbewerfstelle 14:39, 8. Okt. 2009 (CEST)

OK nach oben, inklusive Rechtliches Gehör, Fairnessprinzip und Gleichbehandlungsprinzip. --S.Didam 18:38, 8. Okt. 2009 (CEST)

Versetzt! --S.Didam 22:05, 14. Okt. 2009 (CEST)

Klageverfahren

Einbringung des Antrags

Die Klage muss enthalten

  1. Bezeichnung der Parteien
  2. einen bestimmten Antrag
  3. Angaben zu den Tatsachen und Umständen, auf die die Klageansprüche gegründet werden

Vervollständigungen, Ergänzungen und Anmerkungen

Glaub mir, mit solchen Förmeleien machst Du es nur zu kompliziert. Sieht einfach aus, aber stell Dir mal vor bei ca. 20 Beteiligten wurde jemand vergessen (oder es gibt sogar noch Streit, ob jemand beteiligt ist, ist jeder Teilnehmer an vorhergehenden Diskussionen beteiligt?) - ist das Verfahren dann vollkommen ungültig.--MfG Kriddl Auf ausdrücklichen Wunsch: Kriddlmitdreckbewerfstelle 11:23, 8. Okt. 2009 (CEST)

Alternativ könnte man den Abschnitt in ein Kannvorschrift umwandeln. --S.Didam 18:21, 8. Okt. 2009 (CEST)

Klärung der Vorfragen

  1. Da sich das SG als letzte Instanz versteht, ist zu klären, ob vorhergehende Lösungsversuche durchgeführt wurden. Wenn nicht, dann ist der Fall vorrangig zurückzuweisen.
  2. in besonderen Fällen, und das muss durch den Antragsteller ausreichend begründet werden, kann ein SG auch einen Fall ohne vorhergehende Lösungsversuche annehmen.

Vervollständigungen, Ergänzungen und Anmerkungen

Guter Einfall. Einverstanden. --S.Didam 18:31, 9. Okt. 2009 (CEST)

Ermittlung des Sachverhalts

  1. Das Schiedsgericht stellt den Sachverhalt in möglichst kurzer Zeit mit allen angemessenen Mitteln fest.
  2. Nach Prüfung der Schriftsätze der Parteien und der vorgelegten schriftlichen Unterlagen führt das Schiedsgericht auf Antrag einer der Parteien oder von sich aus mit den Parteien eine Verhandlung durch.
  3. Die Parteien sind gleich zu behandeln. Jeder Partei ist in jedem Stand des Verfahrens rechtliches Gehör zu gewähren. Die Parteien sind von jeder Verhandlung und jedem Zusammentreffen des Schiedsgerichts zu Zwecken der Beweisaufnahme rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
  4. Das Schiedsgericht kann Zeugen, von Parteien ernannte Sachverständige bzw. den/die gewählte(n) Obmann/Obfrau oder jede andere Person in Gegenwart der Parteien oder, wenn diese ordnungsgemäß geladen worden sind, in ihrer Abwesenheit hören.
  5. Das Schiedsgericht kann nach Anhörung der Parteien einen oder mehrere Sachverständige ernennen, ihre Aufgabe bestimmen und ihre Gutachten entgegennehmen.
  6. Das Schiedsgericht kann jede Partei zu jeder Zeit auffordern, zusätzliche Beweise beizubringen.

Vervollständigungen, Ergänzungen und Anmerkungen

<Ergänzung durch Benutzer:THWZ>

Verhandlung

  1. Die Verhandlungen des Schiedsgerichtes sind grundsätzlich öffentlich und werden auf einer dafür vorgesehenen Seite durchgeführt.
  2. Das Schiedsgericht legt den Verhandlungstermin fest und unterrichtet die Beteiligten wenigstens 7 (?) Tage vor dem Termin durch Hinweis auf der Benutzerdiskussionsseite und eMail (falls möglich).
  3. Das Schiedsgericht kann den Termin auf begründeten Wunsch eines Beteiligten um eine angemessene Frist verschieben, falls der Beteiligte diesen Wunsch >72 Stunden vor dem anberaumten Termin äußert.
  4. Die Verhandlungsführung obliegt dem Vorsitzenden. Er erteilt Beteiligten das Wort, hat das Recht, Zwischenfragen zu stellen oder Ergänzungen zu Einlassungen zu fordern. Nicht Beteiligte melden sich an einer dafür vorgesehenen Stelle der Seite zu Wort und äußern sich, sobald der Vorsitzende ihnen das Wort erteilt hat. Der Vorsitzende kann nicht Beteiligten ohne Angabe von Gründen das Wort entziehen und ihren Beitrag löschen.
  5. Der Vorsitzende hat die absolute Disziplinargewalt über die während der Verhandlung getätigten Einlassungen. Er hat das Recht, jeden Beteiligten zur Ordnung zu rufen und gegebenenfalls mit disziplinarischen Maßnahmen bis hin zum Verhandlungsausschluss und zur Benutzersperre die ordnungsgemäße Verhandlungsführung durchzusetzen. Die Sanktionen des Vorsitzenden werden von einem nicht verfahrensbeteiligten Admin unverzüglich umgesetzt.
  6. Das Schiedsgericht kann zu Teilaspekten des Falles den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen, wenn wichtige Gründe, z.B. datenschutzrechtlicher oder persönlichkeitsschutzrechtlicher Natur dies erfordern. Über diese Verhandlung wird ein genaues Protokoll erstellt (z.B. ChatLog), dass dem Obmann vorgelegt wird. Der Obmann bestätigt die Korrektheit der nichtöffentlichen Verhandlung oder ordnet Neuverhandlung an. Alternativ kann der Obmann an einer nichtöffentlichen Verhandlung selbst beratend teilnehmen.
  7. Das Ergebnis der nichtöffentlichen Verhandlung wird vom Vorsitzenden in geeigneter From auf der betreffenden Seite zeitnah bekanntgegen.

-- Thomas, der Bader (TH?WZRM-Wau!!) 23:59, 7. Okt. 2009 (CEST)

<Anmerkungen durch Kriddl>

Holla, "Schriftsätze", "schriftliche Unterlagen", das wurde aus einer realen Schiedsordnung abgeschrieben, macht in der WP aber schlicht keinen Sinn. Wir arbeiten hier mit Edits, nicht auf Papieren, die hin- und hergeschickt werden. Der Großteil legt tatsächlich Selbstverständlichkeiten fest Lediglich die in Punkt 3 genannten Grundsätze (rechtliches Gehör, Gleichbehandlung, Fairness) sollte man deutlich irgenndwo festschreiben. Am besten unter einem Abschnitt "Grundsätze", betrifft nämlich auch z.B. die Befangenheit. Der Rest ist eine nette, aber wirklich weitgehend verkomplizierende Aufzählung.--MfG Kriddl Auf ausdrücklichen Wunsch: Kriddlmitdreckbewerfstelle 11:29, 8. Okt. 2009 (CEST)

Anwendbares Recht (kann man streichen)

  1. Das Schiedsgericht hat die Streitigkeit in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften zu entscheiden, die von den Parteien als auf den Inhalt des Rechtsstreits anwendbar bezeichnet worden sind.
  2. Haben die Parteien die anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht bestimmt, so hat das Schiedsgericht das Recht des Staates anzuwenden, mit dem der Gegenstand des Verfahrens die engsten Verbindungen aufweist.

Vervollständigungen, Ergänzungen und Anmerkungen

Mit Verlaub, da beginnt Teufels Küche, der perfekte Ansatz für jeden Anwalt vor jedes beliebige Gericht zu ziehen und perfekt alles per einstweiliger Verfügung lahmzulegen. Das ist eindeutig aus irgendeiner Schiedsordnung abgepinnt, das macht hier schglicht garkeinen wirklichen Sinn.--MfG Kriddl Auf ausdrücklichen Wunsch: Kriddlmitdreckbewerfstelle 14:37, 8. Okt. 2009 (CEST)

warum sollte das richtige Leben nicht gnadenlos zuschlagen dürfen? Fehlt nur noch die Festlegung des Gerichtsorts. :D--Hubertl 16:09, 8. Okt. 2009 (CEST)

In dem Abschnitt stecken tatsächlich einige Tücken. Er gehört deshalb in diesen Behälter. --S.Didam 18:15, 8. Okt. 2009 (CEST)

Aber man muss es Thomas zugute halten, das seine Arbeit hier ziemlich aufwendig war und dann am Ende schon einmal schneller geschrieben wird, als mit dem Vorhergehenden abgeglichen. Es liegt ja an uns, das korrekt zu ergänzen! --Hubertl 15:16, 9. Okt. 2009 (CEST)

Hier wird das Nachvollziehen schwierig. Vorausgesetzt, dass bis auf den vorgeschlagenen Obmann kaum ein Mitglied des neu zu wählenden Schiedsgerichts Jurist ist, kann das Schiedsgericht sowieso nur über interne Streitigkeiten verhandeln und keine nach außen hin verbindlichen Entscheidungen treffen. Davon sind solche Fälle ausgenommen, bei denen ein gesetzlicher Strafbestand vorliegt. Solche Fälle sollten abgewiesen werden, weil sie vor ein ordentliches Gericht gehören. Dies müsste stärker herausgearbeitet werden. Ansonsten ein hervorragender Entwurf. --Gudrun Meyer 14:14, 10. Okt. 2009 (CEST)

lb Gudrun, da hast du völlig recht. Ich glaube, der Absatz hier steht nur mehr aus Höflichkeit gegenüber Thomas, und er hat nix dagegen, wenn man es entsorgt. --Hubertl 19:22, 10. Okt. 2009 (CEST)

Umsetzung der Entscheidung

Entscheidungen des Schiedsgerichtes über Benutzerrechte werden von nicht an der Entscheidung beteiligten Admins durchgeführt. Entzug der Adminrechte werden von einem Steward ausgeführt. Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keine ihrer Entscheidungen selbst ausführen. Über die Umsetzung der Entscheidungen wird ein Protokoll geführt.

Vervollständigungen, Ergänzungen und Anmerkungen

Noch zu klärende Vorfragen

  1. Welchen Stellenwert hat ein Meinungsbild, gibt es unterschiedlich zu beurteilende, wer beurteilt das? Das hat große Bedeutung in der Frage, ob das SG an Meinungsbilder gebunden ist.
    1. Wenn das SG das Ergebnis eines MB ist, sind alle anderen MBs auf gleicher Ebene, deshalb kann es nicht angehen, dass ein SG selbst bestimmt, ob sie sich in der Entscheidungsfindung an ein MB halten müssen oder nicht.
  2. Kann das SG dahingehend in die de:WP-Policy eingreifen, dass die verbindlich MB anregt oder nicht? Das kann in einer Entscheidungsfindung von Bedeutung sein, dass zB ein Fall wegen einer ungeklärten Sache nicht entschieden werden kann (bei MB-Erfordernis) und diese vor der Weiterbearbeitung des Falles an die Community zur Entscheidung zurückgibt.
  3. Kann und soll das SG - wenn ein wichtiger Fall einer ungeregelten Verfahrensfrage eintritt - sich begründet auf externe Regelungen beziehen? Das kann sehr sinnvoll sein, wie es der W/U-Fall gezeigt hat (Zurückziehen eines Falles nach Annahme, Klagsrücknahme) Denn ein Abschluss eines Verfahren ist wichtiger als das Verharren in Lähmung, nur weil ein winziger, der Sache völlig untergeordneter Verfahrensschritt nicht durch ein qualifiziertes Meinungsbild gedeckt ist.

Vervollständigungen, Ergänzungen und Anmerkungen

Vervollständigungen, Ergänzungen und Anmerkungen sind erwünscht!

Hinweise

Jetzt habe ich mir etwas schwer getan mit der Entscheidung, wo ich hinschreiben soll. Ich habe den Entwurf hier und die Diskussion verfolgt und mich entschieden, anstelle punktueller Stellungnahmen lieber einen alternativen Gesamtentwurf zu formulieren, der sich hier findet: Benutzer:Waugsberg/Schiedsgerichtsordnung (SchGO). Etwas unglücklich finde ich, dass sich Überlegungen zum Schiedsgericht etwas stark verteilen, so dass für manche nicht erkennbar wird, was sich da tut, siehe Wikipedia Diskussion:Schiedsgericht. --wau > 01:58, 11. Okt. 2009 (CEST)

Ich finde es ebenfalls unglücklich, dass sich die Überlegungen zum Schiedsgericht stark verteilen. Die Seiten Benutzer:Kriddl/Was tun?, Benutzer:Waugsberg/Schiedsgerichtsordnung (SchGO), Wikipedia Diskussion:Schiedsgericht und diese Seite sollten zusammengeführt werden. --S.Didam 20:54, 11. Okt. 2009 (CEST)