Parteifähigkeit
Parteifähigkeit bezeichnet im deutschen Zivilprozessrecht die Fähigkeit, in einem Gerichtsverfahren Kläger oder Beklagter zu sein. Parteifähig sind grundsätzlich alle (natürlichen und juristischen) Personen, die rechtsfähig sind (§ 50 ZPO). Parteifähig sind deshalb auch minderjährige Kinder. Ihnen fehlt es aber an der Prozessfähigkeit.
In arbeitsgerichtlichen Verfahren sind überdies Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände parteifähig (§ 10 ArbGG).
Von der Parteifähigkeit und der Prozessfähigkeit ist die Postulationsfähigkeit zu unterscheiden.
Siehe auch
- Juristische Person
- Rechtsfähigkeit
- Verfahrensfähigkeit
- Deliktsfähigkeit
- Schuldfähigkeit
- Geschäftsfähigkeit
- Handlungsfähigkeit
- Testierfähigkeit
- Einwilligungsfähigkeit
- Ehefähigkeit
- Prozessfähigkeit
Literatur
- Burkhard Hess: Grundfragen und Entwicklungen der Parteifähigkeit. In: Zeitschrift für Zivilprozeß (ZZP), 117. Bd., 2004, S. 267-304.
- Till Schemmann: Parteifähigkeit im Zivilprozess. München. 2001.
- Gerhard Wagner: Grundprobleme der Parteifähigkeit. In: Zeitschrift für Zivilprozeß (ZZP), 117. Bd., 2004, S. 305-374.