Richterrecht

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Richterrecht ist Recht, dessen Entstehung nicht von legislativen Einrichtungen im kontinentaleuropäischen Sinn (Bundestag bzw Nationalrat, Landtage) herrührt, sondern von der Judikative selbst geschaffen wird. So erzeugt im angloamerikanischen case law jede gerichtliche Entscheidung Recht.

Im kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen hingegen ist der Richter grundsätzlich nur an das Gesetz gebunden. In der Praxis haben höchstricherlichen Entscheidungen (BGH bzw OGH) freilich richtungsweisende Bedeutung für untergeordnete Gerichte. Richterrecht entsteht häufig in Rechtsgebieten, die der Gesetzgeber aus politischen Gründen nicht regeln kann oder will, weil trotz der fehlenden gesetzlichen Regelung der einzelne Streitfall von den Gerichten entschieden werden muss. Ein Beispiel hierfür ist das Arbeitskampfrecht. Obwohl dieser Bereich des Arbeitsrechts gesetzlich in Deutschland nicht geregelt ist, gelten differenzierte, durch das Bundesarbeitsgericht entwickelte Rechtsregeln über Streik und Aussperrung.

Auf europäischer Ebene hat das Richterrecht eine große Bedeutung, da die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) neues Recht schaffen. So hat zum Beispiel die Entscheidung vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78 (Cassis de Dijon) dazu geführt, dass Waren, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach nationalem Recht rechtmässig hergestellt worden sind, auch in allen anderen Mitgliedstaaten verkauft werden dürfen.