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→‎Gesetzliche Normen: Ergänzung nationale Gesetze
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=== Abfallverwertung ===
Die Energieeffizienz einer [[Abfallverbrennungsanlage]] entscheidet nach der EU-[[Abfallrahmenrichtlinie]] darüber, ob es ein Verfahren der [[Abfall]]verwertung, nämlich eine energetische Verwertung, oder ein Beseitigungsverfahren ist. Nach der sogenannten Abfallhierarchie geht die Verwertung der Beseitigung vor, mit entsprechenden Konsequenzen etwa für die Genehmigungsfähigkeit von Anlagen oder die Strafbarkeit einer Müllentsorgung.<ref>zu Abfallhierarchie s. Artikel 4, zum Nachrang der Beseitigung Art. 12 der {{EU-Richtlinie|2008|98|titel=des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle}}; zur Unterscheidung Verfahren R&nbsp;1 (Hauptverwendung als Brennstoff/ Energiegewinnung) gemäß Anhang II zu Beseitigungsverfahren D&nbsp;10 oder 11 (Anhang I) siehe dort Fußnote 8 mit Berechnungsformel und Differenzierung nach Betriebsgenehmigung der Abfallverbrennungsanlage</ref>.
 
=== Nationale Energieeffizienzgesetze ===
Die Energieeffizienz-Richtlinie der EU wurde in Deutschland mittels des [[Energieeffizienzgesetz_(Deutschland)|Gesetzes zur Steigerung der Energieeffizienz]], in Österreich mittels des [[Energieeffizienzgesetz_(Österreich)|Bundes-Energieeffizienzgesetzes]] und in Liechtenstein mittels des [[Energieeffizienzgesetz_(Liechtenstein)|Energieeffizienzgesetzes]] in nationales Recht umgesetzt.
 
== Industrie ==