„Paulskirchenverfassung“ – Versionsunterschied

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→‎Deutsches Reich: manche hatten ja durchaus interesse daran
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Die Verfassung war im theoretischen Aufbau ein geschlossener und praktikabler Wurf, so [[Günter Wollstein]], dazu ausgewogen und progressiv. Sie behielt ihre Ausstrahlungskraft selbst in den Modernisierungsbestrebungen des kaiserlichen Deutschlands.<ref>Günter Wollstein: ''Deutsche Geschichte 1848/49. Gescheiterte Revolution in Mitteleuropa''. W. Kohlhammer, Stuttgart 1986, S. 157/158.</ref> Ernst Rudolf Huber: „Der Frankfurter Versuch, die großen Prinzipien der Freiheit, der Gleichheit der Einheit und der zentralen Führung staatsrechtlich zu verbinden, bewahrte im politischen Denken und Handeln Deutschlands über ein volles Jahrhundert hinaus seine bestimmende Kraft.“<ref>Ernst Rudolf Huber: ''Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850''. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart [u.&nbsp;a.] 1988, S. 821.</ref>
 
Anna Caroline Limbach betont insbesondere die große Konsequenz, mit der liberale Ziele im Strafrecht festgehalten wurden. Die Anerkennung unantastbarer [[Menschenrechte]] und das humanistische Denken in der Nationalversammlung zeige sich an der Abschaffung der Todesstrafe, wie sie erst im Grundgesetz hundert Jahre später verwirklicht wurde, aber auch im Festlegen mündlicher und öffentlicher Anklageverfahren statt des [[Inquisitionsverfahren]]s, das die Subjektqualität des Beschuldigten anerkenne. Die Gewaltenteilung und Unabhängigkeit der Rechtspflege bewiesen dieselbe Konsequenz. Das liberale Strafrecht sollte nicht einmal in Notstandszeiten eingeschränkt werden dürfen – obwohl die Abgeordneten eine bedrohliche Krisensituation (die [[Septemberunruhen]]) selbst erlebt hatten.<ref>Anna Caroline Limbach: ''Das Strafrecht der Paulskirchenverfassung 1848/49''. Diss. Münster 1994. Peter Lang, Frankfurt a.&nbsp;M.am Main [u.&nbsp;a.] 1995, S. 161/162.</ref>
 
== Siehe auch ==