„Paulskirchenverfassung“ – Versionsunterschied

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Als ausschließliche Kompetenz des Reiches erscheinen die auswärtige und die Militärgewalt (§&nbsp;11–19). Ein Einzelstaat durfte also keine eigenen Botschafter im Ausland mehr haben und musste Vorgaben zu seinem Militär akzeptieren, wenngleich für die Aufstellung, Ausbildung, Unterbringung von Truppen usw. weiterhin die Einzelstaaten verantwortlich waren. Das Recht zur Kriegsführung hatte nur noch das Reich.<ref>Ernst Rudolf Huber: ''Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850''. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart [u.&nbsp;a.] 1988, S. 821/822.</ref>
 
Die Reichsverfassung sah für die Reichsgesetzgebung eine Vielzahl von Tätigkeitsfeldern vor (§&nbsp;20–67). Sie lassen sich mit der rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen [[Infrastruktur]] zusammenfassen: Rechtsverhältnisse der Wasserstraßen und Eisenbahnen, Zollwesen, „gemeinschaftliche Produktions- und Verbrauchssteuern“, Gewerbewesen, Post und Telegrafie, Münz, Maß und Gewicht, Reichs- und Staatsbürgerrecht sowie „allgemeine Maßregeln“ für die Gesundheitspflege. Das Reich durfte „in außerordentlichen Fällen“ Reichssteuern einführen (§&nbsp;51). Im [[Bundesrecht (Deutscher Bund)|Verfassungssystem des Deutschen Bundes]] war die Möglichkeit offengelassen worden, dass der Bund sich mit ''gemeinnützigen'' Angelegenheiten beschäftigt; manche Einzelstaaten hatten dies allerdings nach Kräften verhindert. Das [[Zentralgewaltgesetz]] sprach bereits von der „Sicherheit und Wohlfahrt des deutschen Bundesstaats“.<ref>Ernst Rudolf Huber: ''Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850''. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart [u.&nbsp;a.] 1988, S. 823.</ref>
 
=== Politisches System ===