„Paulskirchenverfassung“ – Versionsunterschied
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== Bezeichnung, Originaldokument und Hintergrund ==
Die [[Frankfurter Nationalversammlung|Nationalversammlung]] betitelte das entsprechende Dokument als ''Verfassung des Deutschen Reiches'' und verwendete darin und ansonsten den Ausdruck „Reichsverfassung“. Das juristische Schrifttum und die Geschichtswissenschaft schreiben unter anderem „Reichsverfassung von 1849“ oder „Frankfurter Reichsverfassung“ mit der oft verwendeten Abkürzung FRV. Da die Nationalversammlung ihre Sitzungen überwiegend<ref>Zu Einzelheiten Simon Kempny: ''Auf dem Weg zum deutschen Bundesstaat. Der zweite den Abschnitt von der Reichsgewalt betreffende Entwurf der Vorkommission des Verfassungsausschusses der deutschen verfassunggebenden Nationalversammlung vom 26. September 1848.'' Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung (ZRG GA), Band 129 (2012), S. 391 Fn. 3.</ref> in der
Das [[Originalexemplare der Frankfurter Reichsverfassung|Originaldokument]] der Verfassung war nach dem Zweiten Weltkrieg verschollen, bis es im Jahr 1951 durch den damals 17-jährigen [[Klaus Trieglaff]] auf einem Schutthaufen in [[Potsdam]] am Ufer des [[Jungfernsee]]s gefunden wurde. Trieglaff brachte es 1953 in das Berliner [[Museum für Deutsche Geschichte|Museum Deutsche Geschichte]]. Heute ist es im [[Deutsches Historisches Museum|Deutschen Historischen Museum]] archiviert und wird 2023 in einer Ausstellung zum 175-jährigen Jubiläum des ersten gesamtdeutschen [[Parlament]]s in der Abgeordnetenlobby des [[Reichstagsgebäude]]s gezeigt.<ref>{{Literatur |Autor=Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste |Titel=Odyssee einer Urkunde |Hrsg=Deutscher Bundestag |Ort=Berlin |Datum=2023-02 |Seiten=75}}</ref>
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Deutschland war nach der Herrschaft [[Napoleon Bonaparte|Napoleons]] 1815 als [[Deutscher Bund]] neuorganisiert worden. Es handelte sich um einen [[Staatenbund]], der für Sicherheit nach außen und innen sorgen sollte. Der [[Bundeszweck (Deutscher Bund)|Bundeszweck]] war damit sehr eingeschränkt; es war beispielsweise nicht die Aufgabe des Bundes, die Rechtsverhältnisse zu vereinheitlichen oder einen gemeinsamen Wirtschaftsraum zu schaffen. Grundlage für das [[Bundesrecht (Deutscher Bund)|Bundesrecht]] waren vor allem die [[Deutsche Bundesakte|Bundesakte]] von 1815 und die [[Wiener Schlussakte]] von 1820. Zusammen bildeten sie die eigentliche Bundesverfassung. Für wesentliche Veränderungen des Bundes war Einstimmigkeit vonnöten.
Das wichtigste Bundesorgan, der [[Bundestag (Deutscher Bund)|Bundestag]], war ein
== Zustandekommen ==
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Im Februar und März kam es zu zwei parallelen Bestrebungen, die Bundesverfassung zu erneuern oder zu ersetzen:
* Der beunruhigte Bundestag traf [[Bundestagsbeschlüsse 1848|mehrere Reformbeschlüsse]] und setzte einen Siebzehnerausschuss ein. Dieser stellte im April mit dem [[Siebzehner-Entwurf|Siebzehnerentwurf]] einen relativ ausführlichen Verfassungsentwurf vor. Es gelang aber nicht, eine Bundesregierung und eventuell andere neue Organe einzurichten.
* Am 5. März 1848 trafen sich Liberale und Demokraten in der [[Heidelberger Versammlung der 51]]. Sie wählten sieben Teilnehmer,
Der [[Siebzehner-Entwurf]] sah ein Parlament mit Volksvertretung und Staatenvertretung vor und erstmals einen erblichen Kaiser. Die zeitgenössischen Politiker lehnten den Entwurf scharf ab, weil er ihren eigenen Interessen nicht genug entsprach, von Verfassungshistorikern erhielt er hingegen Lob, weil er knapp und genau war und klare Entscheidungen in wesentlichen Fragen traf.<ref>Jörg-Detlef Kühne: ''Die Reichsverfassung der Paulskirche. Vorbild und Verwirklichung im späteren deutschen Rechtsleben.'' Habil. Bonn 1983, 2. Auflage, Luchterhand, Neuwied 1998 (1985), S. 43.</ref> Ein Problem war, dass bei der Wahl einer einzigen Person als [[Reichsoberhaupt 1848–1850|Reichsoberhaupt]] sogleich die Frage aufkam, wer dieser Kaiser sein sollte.<ref>Ernst Rudolf Huber: ''Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850''. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, S. 769–773.</ref>
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{{Hauptartikel|Rezeption der Frankfurter Reichsverfassung}}
Die Reichsverfassung diente bereits zwei Monate nach ihrer Verkündung als Vorbild für den Entwurf der [[Erfurter Unionsverfassung]].<ref>{{Internetquelle
Bei der Erarbeitung der [[Verfassung des Norddeutschen Bundes|norddeutschen Bundesverfassung]] von 1867 wurde die Frankfurter Reichsverfassung stark berücksichtigt. Der [[Reichstagswahl Februar 1867|konstituierende Reichstag]] änderte in ihrem Sinne Bismarcks Verfassungsentwurf ab. Später im Kaiserreich blieb sie eine Diskussionsgrundlage für die Verfassungsentwicklung. Als 1919 die [[Weimarer Reichsverfassung]] erarbeitet wurde, war der Frankfurter Grundrechtskatalog ein bedeutendes Vorbild. Noch im [[Parlamentarischer Rat|Parlamentarischen Rat]] (1948–1949) zitierten die Väter und Mütter des Grundgesetzes aus der FRV.<ref>Jörg-Detlef Kühne: ''Die Reichsverfassung der Paulskirche. Vorbild und Verwirklichung im späteren deutschen Rechtsleben.'' Habil. Bonn 1983, 2. Auflage, Luchterhand, Neuwied 1998 (1985), S. 132–136, 146/147.</ref>
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{{Commonscat|Constitution of the German Reich 1849|Paulskirchenverfassung}}
{{Wiktionary}}
* {{DNB-Portal|041493613}}
* [http://verfassungen.de/de06-66/verfassung48-i.htm Originaltext der Verfassung des deutschen Reiches („Paulskirchenverfassung“) vom 28. März 1849 (auf verfassungen.de)]
* [http://www.lwl.org/westfaelische-geschichte/portal/Internet/ku.php?tab=que&ID=835 Verfassung des Deutschen Reiches („Paulskirchen-Verfassung“) vom 28. März 1849 in Volltext (Internet-Portal „Westfälische Geschichte“)]
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== Belege ==
<references />
{{Normdaten|TYP=w|GND=4149361-8|LCCN=no2011090037|VIAF=4916147312829337970005}}
[[Kategorie:Reichsrecht 1848/1849]]
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