„Restitutionsedikt“ – Versionsunterschied

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== Hintergrund ==
Der Augsburger Religionsfrieden von 1555 gab den Reichsfürsten das Recht, die Konfession ihrer Untertanen zu bestimmen (''[[Cuius regio, eius religio]]'' – Wessen Gebiet, dessen Religion). Gleichzeitig hatten Untertanen, die die Konfession ihres Herrschers nicht annehmen wollten, das Recht auszuwandern und sich in einem anderen Territorium ihrer Konfession niederzulassen (''ius emigrandi''). Ebenfalls aufgenommen wurde aber der sogenannte „Geistliche Vorbehalt“ ([[Reservatum ecclesiasticum]]), der geistliche Territorien von der Reformation ausnahm und eine Einziehung von Kirchengütern verbot. Dies sollte den Besitzstand der katholischen Kirche von 1552 sichern. Um die protestantischen [[Reichsstände]] zur Duldung des geistlichen Vorbehalts zu bewegen, verabschiedete [[Ferdinand III. (HRR)|Ferdinand III.]] eine Zusatzerklärung, die [[Declaratio Ferdinandea]], die evangelischen Rittern und Städten in geistlichen Territorien Bekenntnisfreiheit zusicherte.
 
Trotz des geistlichen Vorbehalts wurden nach dem Augsburger Religionsfrieden noch Kirchengüter umfangreich [[Säkularisation|säkularisiert]]. Gegen diese Säkularisationen konnte zwar vor Reichskammergericht und Reichshofrat juristisch vorgegangen werden, doch oftmals waren diese Prozesse sehr langwierig und kostspielig, sodass sie sich nicht lohnten.<ref name="Schormann41">Gerhard Schormann: ''Der Dreißigjährige Krieg.'' 3. durchgesehene Auflage. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2004, ISBN 3-525-33506-7, (S. 41), (''Kleine Vandenhoeck-Reihe'' 1506).</ref>