„Restitutionsedikt“ – Versionsunterschied

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== Hintergrund ==
Der Augsburger Religionsfrieden von 1555 gab den Reichsfürsten das Recht, die Konfession ihrer Untertanen zu bestimmen (''[[Cuius regio, eius religio]]'' – Wessen Gebiet, dessen Religion). Gleichzeitig hatten Untertanen, die die Konfession ihres Herrschers nicht annehmen wollten, das Recht auszuwandern und sich in einem anderen Territorium ihrer Konfession niederzulassen (''ius emigrandi''). Ebenfalls aufgenommen wurde aber der sogenannte „Geistliche Vorbehalt“ ([[Reservatum ecclesiasticum]]), der geistliche Territorien von der Reformation ausnahm und eine Einziehung von Kirchengütern verbot. Dies sollte den Besitzstand der katholischen Kirche von 1552 sichern. Um die protestantischen [[Reichsstände]] zur Duldung des geistlichen Vorbehalts zu bewegen, verabschiedete [[Ferdinand I. (HRR)|Ferdinand I.]] eine Zusatzerklärung, die [[Declaratio Ferdinandea]], die evangelischen Rittern und Städten in geistlichen Territorien - als Ausnahme vom ''cuius-regio''-Prinzip die Bekenntnisfreiheit zusicherte.
 
Trotz des geistlichen Vorbehalts wurden nach dem Augsburger Religionsfrieden noch Kirchengüter umfangreich [[Säkularisation|säkularisiert]]. Gegen diese Säkularisationen konnte zwar vor Reichskammergericht und Reichshofrat juristisch vorgegangen werden, doch oftmals waren diese Prozesse sehr langwierig und kostspielig, sodass sie sich nicht lohnten.<ref name="Schormann41">[[Gerhard Schormann]]: ''Der Dreißigjährige Krieg.'' 3. durchgesehene Auflage. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2004, ISBN 3-525-33506-7, (S. 41), (''Kleine Vandenhoeck-Reihe'' 1506).</ref> Auch wurden zahlreiche norddeutsche Bistümer mittlerweile von evangelischen Bischöfen administriert, darunter das [[Erzbistum Magdeburg]] (mit seinem reichsunmittelbaren [[Erzstift Magdeburg]]), das [[Erzbistum Bremen]] (mit dem [[Erzstift und Herzogtum Bremen|Erzstift Bremen]]), das Fürst[[bistum Halberstadt]] (mit dem [[Hochstift Halberstadt]]), das [[Bistum Lübeck]]/[[Hochstift Lübeck]], während das [[Bistum Meißen]]/[[Hochstift Meißen]] und das [[Bistum Naumburg-Zeitz]] faktisch von den sächsischen Kurfürsten annektiert worden waren. Bereits vor dem Erlaß des Restitutionsedikts hatte Ferdinand II. in Einzelfällen Kirchengüter zurückgeben lassen, etwa 1626 das – 1601 verlassene – Magdeburger [[Kloster Unser Lieben Frauen]] dem [[Prämonstratenser]]orden. Auch hatte er in seinen [[Habsburgische Erblande|Habsburgischen Erblanden]] nach der Niederschlagung des [[Ständeaufstand in Böhmen (1618)|Ständeaufstands in Böhmen (1618)]] die Gegenreformation - gemäß dem ''cuius-regio''-Prinzip - gewaltsam durchführen lassen.
 
== Inhalt des Ediktes ==