„Strafrahmen“ – Versionsunterschied
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Der '''Strafrahmen''' ist die vom [[Gesetz]] bezeichnete mögliche Dauer einer [[Freiheitsstrafe (Deutschland)|Freiheitsstrafe]] oder mögliche Höhe einer [[Geldstrafe (Deutschland)|Geldstrafe]]. In der Regel sind im Gesetz bei dem jeweiligen Tatbestand Mindest- und Höchstmaß der [[Strafe]] angegeben. Zusammen bilden diese den Strafrahmen.▼
▲Der '''Strafrahmen''' ist die vom [[Gesetz]] bezeichnete mögliche Dauer einer [[Freiheitsstrafe (Deutschland)|Freiheitsstrafe]] oder mögliche Höhe einer [[Geldstrafe (Deutschland)|Geldstrafe]]. In der Regel sind im Gesetz bei dem jeweiligen Tatbestand Mindest- und Höchstmaß der [[Strafe]] ('''Mindeststrafe''', '''Höchststrafe''') angegeben. Zusammen bilden diese den Strafrahmen.
Bei Geldstrafen gilt nach [[Strafrecht (Deutschland)|deutschem Strafrecht]] ein Strafrahmen von mindestens 5 [[Tagessatz|Tagessätzen]] und maximal 360 Tagessätzen. Die Höhe eines Tagessatzes wird nach dem verfügbaren Nettoeinkommen des Angeklagten berechnet.
Im [[Jugendstrafrecht (Deutschland)|Jugendstrafrecht]] gibt es weitere, flexiblere Möglichkeiten der Bestrafung, die nicht mit einem bestimmten begangenen Delikt fest verknüpft sind. Zu den sogenannten Zuchtmitteln und Weisungen zählen etwa die Ableistung von Sozialstunden oder die Auferlegung bestimmter Therapien. In schweren Fällen wird [[Jugendstrafe]] verhängt. Diese beträgt in der Strafhöhe mindestens sechs Monate, das Maximum sind zehn Jahre.▼
Die Regelungen zur zeitigen Freiheitsstrafe finden sich in {{§|38|StGB|juris}} StGB. Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt einen Monat. Gibt das Gesetz keine obere Begrenzung an oder ordnet nicht die lebenslange Freiheitsstrafe an, so ist die Höchstdauer 15 Jahre.
== Weblinks ==▼
* Sönke Gerhold: [http://www.uni-kiel.de/isk/cgi-bin/Mitarbeiter/files/gerhold_strafr_minder_schw_fall.pdf Die Strafrahmen der minder schweren Fälle im StGB unter farblicher Hervorhebung der Extrema] (PDF; 104 kB)▼
Bei der [[Strafzumessung (Deutschland)|Strafzumessung]] muss der [[Richter]] zwingend die Strafe innerhalb des Strafrahmens wählen. Manche Tatbestände enthalten Sonderstrafrahmen für minder schwere Fälle (z. B. {{§|213|StGB|juris}} StGB für den minder schweren Fall des Totschlags) oder besonders schwere Fälle (z. B. {{§|243|StGB|juris}} StGB für den besonders schweren Fall des Diebstahls). Unabhängig vom Delikt wird der Regelstrafrahmen durch besondere [[Strafmilderung|Milderungsmöglichkeiten]] (vgl. {{§|49|stgb|juris}} Abs. 1 [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|StGB]]) modifiziert (z. B. bei [[Versuch (StGB)|Versuch]]: {{§|23|StGB|juris}} Abs. 2 StGB).
▲Im [[Jugendstrafrecht (Deutschland)|Jugendstrafrecht]] gibt es weitere, flexiblere Möglichkeiten der Bestrafung, die nicht mit einem bestimmten
== Siehe auch ==
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* [[Strafrecht]]
* [[Ersatzfreiheitsstrafe]]
▲== Weblinks ==
▲* [[Sönke Gerhold]]: [http://www.uni-kiel.de/isk/cgi-bin/Mitarbeiter/files/gerhold_strafr_minder_schw_fall.pdf Die Strafrahmen der minder schweren Fälle im StGB unter farblicher Hervorhebung der Extrema] (PDF; 104 kB)
* Sebastian Sobota, ''Zur Strafrahmenwahl beim Zusammentreffen von besonders schwerem Fall und besonderem gesetzlichen Milderungsgrund '' [http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/15-08/index.php?sz=9]
{{Rechtshinweis}}
{{Normdaten|TYP=s|GND=4183483-5}}
[[Kategorie:Allgemeine Strafrechtslehre (Deutschland)]]
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