„Strafrahmen“ – Versionsunterschied
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Bei Geldstrafen gilt nach [[Strafrecht (Deutschland)|deutschem Strafrecht]] ein Strafrahmen von mindestens 5 [[Tagessatz|Tagessätzen]] und maximal 360 Tagessätzen. Die Höhe eines Tagessatzes wird nach dem verfügbaren Nettoeinkommen des Angeklagten berechnet. Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe ist ein Monat, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Gibt das Gesetz keine obere Begrenzung an, so ist die Höchstdauer 15 Jahre. Bei besonders schwerwiegenden Delikten kann auch die lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden. Bei der [[Strafzumessung]] muss der [[Richter]] zwingend die Strafe innerhalb des Strafrahmens wählen. Nur ausnahmsweise bestehen besondere [[Strafmilderung|Milderungsmöglichkeiten]] (z. B. {{§|49|stgb|juris}} Abs. 1 [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|StGB]]).
Im [[Jugendstrafrecht (Deutschland)|Jugendstrafrecht]] gibt es weitere, flexiblere Möglichkeiten der Bestrafung, die
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