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Im [[Jugendstrafrecht (Deutschland)|Jugendstrafrecht]] gibt es weitere, flexiblere Möglichkeiten der Bestrafung, die nicht mit einem bestimmten Delikt verknüpft sind. Zu den sogenannten Zuchtmitteln und Weisungen zählen etwa die Ableistung von Sozialstunden oder die Auferlegung bestimmter Therapien. In schweren Fällen wird [[Jugendstrafe]] verhängt. Diese beträgt in der Strafhöhe mindestens sechs Monate, höchstens 10 Jahre bei Jugendlichen unter 18 Jahren. Bei Heranwachsenden von 18 Jahren bis unter 21 Jahren beträgt die maximale Jugendstrafe 10 Jahre oder 15 Jahre, wenn es sich bei der Tat um Mord gem. {{§|211|StGB|juris}} StGB handelt ({{§|105|JGG|juris}} Abs. 3 JGG).
 
== Weblinks ==
* [[Sönke Gerhold]]: [http://www.uni-kiel.de/isk/cgi-bin/Mitarbeiter/files/gerhold_strafr_minder_schw_fall.pdf Die Strafrahmen der minder schweren Fälle im StGB unter farblicher Hervorhebung der Extrema] (PDF; 104 kB)
* Sebastian Sobota, ''Zur Strafrahmenwahl beim Zusammentreffen von besonders schwerem Fall und besonderem gesetzlichen Milderungsgrund '' [http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/15-08/index.php?sz=9]
 
== Siehe auch ==
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* [[Strafrecht]]
* [[Ersatzfreiheitsstrafe]]
 
== Weblinks ==
* [[Sönke Gerhold]]: [http://www.uni-kiel.de/isk/cgi-bin/Mitarbeiter/files/gerhold_strafr_minder_schw_fall.pdf Die Strafrahmen der minder schweren Fälle im StGB unter farblicher Hervorhebung der Extrema] (PDF; 104 kB)
* Sebastian Sobota, ''Zur Strafrahmenwahl beim Zusammentreffen von besonders schwerem Fall und besonderem gesetzlichen Milderungsgrund '' [http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/15-08/index.php?sz=9]
 
{{Rechtshinweis}}