„Westfälischer Friede“ – Versionsunterschied

[gesichtete Version][ungesichtete Version]
Inhalt gelöscht Inhalt hinzugefügt
„digitate“ gestrichen (nicht im Duden)
Markierung: Zurückgesetzt
Zeile 65:
Frankreich erhielt die Bistümer und Städte [[Festung Metz|Metz]], [[Toul]] und [[Verdun]], die sogenannten [[Trois-Évêchés]], welche es tatsächlich schon seit 1552 besaß. Ferner trat der Kaiser alle Rechte, die sowohl das Haus [[Österreich]] als auch das Reich bisher auf die Stadt [[Breisach]], die Landgrafschaften [[Département Haut-Rhin|Oberelsass]] (den [[Sundgau]]) und [[Département Bas-Rhin|Unterelsass]], und die [[Landvogtei]] der [[Zehnstädtebund|zehn vereinigten Reichsstädte]] im [[Elsass]] gehabt hatten, der Krone Frankreich auf ewig ab.
 
Die [[Alte Eidgenossenschaft|Eidgenossenschaft]] (Schweiz) wurde als unabhängig vom [[Heiliges Römisches Reich|Heiligen Römischen Reich]] anerkannt. Im [[Friede von Münster|Frieden von Münster]], einem Teil des Westfälischen Friedens, wurde formell die Unabhängigkeit der [[Niederlande]] anerkannt. Allerdings waren die Niederlande de facto schon seit [[1579]] ein selbständiger Staat und nicht länger Besitz der Spanischen Krone. Mit dem Frieden von Münster wurde aber die Unabhängigkeit und Souveränität der Niederlande auch de jure festgelegt. Mit dieser Anerkennung schieden die Niederlande gleichzeitig aus dem Reichsverband des Heiligen Römischen Reiches, obwohl sie innerhalb des Reiches schon seit dem 15. Jahrhundert eine Sonderposition einnahmen. Abgesehen von diesen Veränderungen, setzte der Friede eine unbeschränkte [[Amnestie]] für alles, was seit 1618 geschehen war, und eine Wiederherstellung (Restitution) des kirchlichen Besitzstandes von 1624 im sogenannten Normaljahr fest. Nur der Kaiser erreichte davon für seine [[Erblande]] eine Ausnahme, indem er für die Eigentums- und Besitzrestitution seiner Untertanen nur das Stichjahr 1630 anerkannte.
 
=== Kirchliche und politische Angelegenheiten ===