Deutschblütig

juristischer Terminus in den Nürnberger Gesetzen während der NS-Zeit zur Ausgrenzung von unerwünschten Ethnien

Die Bezeichnung deutschblütig impliziert eine radikale Interpretation des Abstammungsprinzips. Seit Jahrhunderten wird der Begriff des deutschen Blutes vor allem als Metapher für die Aussage verwendet, dass ein Mensch von Deutschen (bzw. von Menschen, auf die zum Zeitpunkt der Begriffsverwendung das Attribut „deutsch“ angewendet wurde) abstamme. In der Zeit des Nationalsozialismus konnten Menschen ohne dieses Merkmal nur unter eng gefassten Bedingungen deutsche Staatsangehörige werden. Juden und anderen Bevölkerungsgruppen wurde bescheinigt, „minderwertigen Blutes“ zu sein; ihnen konnte mit dieser Begründung die Reichsangehörigkeit aberkannt werden.

Trotz der zentralen Bedeutung des deutschen Blutes in der Ideologie und Ausgrenzungspolitik des Nationalsozialismus wurde nicht der Begriff deutschblütig, sondern deutschen und artverwandten Blutes in den Nürnberger Gesetzen verwendet. Im behördlichen Geschäftsverkehr sollte die Definition aus dem Reichsbürgergesetz bereits ab 1935 durch das Wort Deutschblütiger ersetzt werden; insbesondere die Verwaltungssprache brauchte einen kurzen adjektivischen Begriff, weshalb aus „arisch“ oder dem umständlichen „deutsch und artverwandt“ kurzweg „deutschblütig“ wurde.[1] Unklar blieb bis ins Jahr 1942, wie das Adjektiv „artverwandt“ auszulegen sei.

Der Umgang mit dem Begriff „deutsches Blut“ im historischen Kontext

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Der Artikel „Blut“ im Deutschen Wörterbuch, herausgegeben von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm,[2] befasst sich ausführlich mit den verschiedenen Facetten des Gebrauchs von „Blut“ in seiner wörtlichen und in einer übertragenen Wortbedeutung. In Abschnitt B 3 behandelt der Artikel „die vorstellung vom blut als träger der abstammung“. Der älteste Beleg für die dortige Verwendung des Begriffs deutsches Blut in einem im Original deutschsprachigen Text stammt aus dem Jahr 1587: „die keiserliche kron/ … soll bleiben lobesam/ nur bey der Deudschen blut und stam,/ … die kron solten haben nicht/ die frembden, sondern nur allein,/ die deudsches gbluts geboren sein“.

Nationalsozialistische Begrifflichkeit

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Die Begriffe deutschblütig, artverwandt und arisch wurden von Nationalsozialisten benutzt, um die Angehörigen des sogenannten deutschen „Herrenvolks“ bzw. der sogenannten „Herrenrasse“, der dieses angeblich angehöre, zu bezeichnen.

Während der Zeit des Nationalsozialismus wurde der Personenkreis, der zu den „Herrenmenschen“ gehören sollte, mit verschiedenen Begriffen bezeichnet. Ausdrücke wie „arisch“, „Arier“, „Ariernachweis“ oder „Arierparagraph“ gehörten durchgängig zum allgemeinen Sprachgebrauch. Zugleich ist jedoch eine Tendenz feststellbar, den schwammigen Begriff „arisch“ durch vermeintlich präzisere Begriffe wie „deutschblütig“ und „artverwandt“ zu ersetzen.

Der Begriff „arisch“

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Das antisemitische Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums (Berufsbeamtengesetz) von 1933 verwendete die Formel „nicht arischer Abstammung“, um im Sinne nationalsozialistischer Weltanschauung jüdische Beamte aus dem Dienst entfernen zu können.

„Nicht arisch“ war in diesem Sinne im Wesentlichen bedeutungsgleich mit „jüdisch“. Nationalsozialistische Wissenschaftler wiesen auf eine gebräuchliche Gleichsetzung von „arisch“ mit „indogermanisch“ hin und empfahlen, stattdessen „nichtjüdisch“ oder „deutschblütig“ zu benutzen.[3]

Zu den „nicht-arischen“ Fremdrassigen wurden neben Juden auch „Zigeuner, Zigeunermischlinge und nach Zigeunerart herumziehende Personen“[4] sowie „Rheinlandbastarde“ und andere Menschen mit dunkler Hautfarbe gezählt. Unterschiedlich wurden in der Ära des Nationalsozialismus (als Einzelfallentscheidungen) Perser, Afghanen und Japaner bewertet.

Hochrangige Vertreter des Reichsjustizministeriums, des Rasse- und Siedlungshauptamtes sowie Ernst Rüdin vom Reichsinnenministerium schlugen im Juni 1935 eine andere Bezeichnung anstelle von „Arier“ vor: Es solle unterschieden werden zwischen Deutschstämmigen aus Deutschland und dem germanischen Lebensraum, „Stammesverwandten“ aus angrenzenden Nachbarstaaten und „Fremdstämmigen“ ohne jede „blutsmäßige Verbindung zum deutschen Volke“.[5] Bei künftigen Verordnungen sollten demzufolge Angehörige befreundeter Länder wie Japan nicht mehr als „Nicht-Arier“ eingeordnet und diskriminiert, sondern als „stammesverwandt“ von Benachteiligungen befreit werden.

Der Begriff „deutschblütig“

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Das Parteiprogramm der NSDAP aus dem Jahre 1920 legte in Punkt 4 fest, dass Staatsbürger oder Volksgenossen nur Personen „deutschen Blutes“ sein sollten und dass Juden daher keine Volksgenossen sein könnten; der Begriff „arisch“ wurde dort nicht verwendet.[6] Als „deutschblütig“ galten Personen, die von deutschen Vorfahren abstammten.[7]

Im Dezember 1933 gab das Reichsministerium des Innern eine Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden heraus, in der in zwei Paragraphen der Doppelbegriff „deutschen und artverwandten Blutes“ definiert wird:

„§ 352. Deutschen oder artverwandten Blutes ist, wer der nordischen, fälischen, dinarischen, westischen, ostischen oder ostbaltischen Rasse oder einer Mischung dieser Rassen angehört. Dies wird im allgemeinen bei den Angehörigen der Völker, die in Europa geschlossene Siedlungen bewohnen, und bei ihren artreinen Abkömmlingen in außereuropäischen Ländern der Fall sein. Für Personen deutschen und für Personen artverwandten Blutes ist der einheitliche Begriff ‚deutschblütig‘ zu verwenden, der an die Stelle des früher verwendeten Begriffes ‚arisch‘ getreten ist.
§ 353. Personen artfremden Blutes (fremdblütig) sind die Menschen, die nicht Träger deutschen oder artverwandten Blutes (deutschblütig) sind. In Europa kommen außer den Juden im allgemeinen die Zigeuner als fremdblütig in Betracht.“[8]

Im September 1935 wurden die Nürnberger Rassegesetze verabschiedet, in denen von Reichsbürgern „als Staatsangehörige(n) deutschen oder artverwandten Blutes“ die Rede war. Mit der Formulierung waren nicht mehr nur Juden, sondern „rassisch Minderwertige“ das allgemeine Gegenbild und dies legitimierte deren systematische Ungleichbehandlung.[9] Ein Runderlass des Preußischen Ministeriums des Innern vom 26. November 1935 bestimmte, dass nunmehr „im Geschäftsverkehr für eine Person deutschen oder artverwandten Blutes der Begriff ‚Deutschblütiger‘ zu verwenden“ sei.[3]

Der Judenstatus vom 14. November 1935 wurde amtlich trotz der rassistischen Grundlage der nationalsozialistischen Gesetzgebung (Erste Verordnung zum Blutschutzgesetz, RGBl. I S. 1334 f.) vor allem aufgrund des Religionskriteriums von vier jüdischen Großeltern festgestellt.[10] Bei „Juden“, die nicht als religiöse Juden registriert waren, galten Kirchenbücher als wichtigste Quelle. Wer selbst zum Christentum konvertiert war oder wer Vorfahren hatte, für die dies nachgewiesen werden konnte (was hinsichtlich des 19. und 20. Jahrhunderts mit Hilfe von deutschen Kirchenbüchern in der Regel mühelos möglich war),[11] der galt als „Volljude“, „Halbjude“, „Vierteljude“ usw. Die Praxis der Einstufung nach einem kulturellen Merkmal wurde durch § 5 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz offiziell abgesichert.[12]

Als schwierig erwies sich hingegen eine trennscharfe Definition des Begriffs „Zigeuner“. Seit Jahrhunderten bestand nämlich die zu diskriminierende Zielgruppe überwiegend aus bereits im Kindesalter christlich Getauften. Versuche, eine „artfremde Zigeunerrasse“ zu konstruieren, verliefen aus nationalsozialistischer Sicht wenig befriedigend. Die 1935 gegründete „Rassenhygienische und erbbiologische Forschungsstelle im Reichsgesundheitsamt“ vormochte erst 1942 eine „Zigeunerdefinition“ nachzureichen, die als Grundlage für die Deportation von „Zigeunern“ nach Polen diente.[13]

Der Begriff „artverwandt“

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1935 wurde im Reichsbürgergesetz und im Blutschutzgesetz die Formel „deutschen oder artverwandten Blutes“ statt des Ausdrucks arisch aus dem Berufsbeamtengesetz verwendet.[14] Sie wurde auch noch während des Zweiten Weltkriegs in amtlichen Dokumenten benutzt, so etwa in einem Führererlass betreffend die Verwaltung der Ostgebiete vom 8. Oktober 1939, wonach Bewohner deutschen oder artverwandten Blutes nach Maßgabe näherer Vorschriften zu deutschen Staatsangehörigen erklärt wurden; in späteren Verordnungen war von „artverwandtem Blut“ keine Rede mehr.[15] Auslegungsfähig und unpräzise blieb lange Zeit der Begriff „artverwandtes Blut“, was insbesondere in der Willkür nationalsozialistischer Rassenpolitik und -theorie durch die Annahme einer fiktiven Kausalität begründet war.[16] Isabel Heinemann spricht in diesem Zusammenhang von „einer begrifflichen Neufassung“: „Waren bisher Norweger wie Russen in der nationalsozialistischen Rassentheorie als ‚artverwandtes Blut‘ bezeichnet worden, so unterteilte nun Heinrich Himmler als Reichsführer SS und Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums in der geheimen Anordnung 70/I vom 23. März 1942 stattdessen in ‚germanische‘ (‚stammesgleiche‘) und ‚nichtgermanische‘ (,nichtstammesgleiche‘) Völker sowie ‚wiedereindeutschungsfähige Angehörige nichtgermanischer Völker‘ mit Sonderstatus.“[17]

Ein Kommentar zur „Rassen- und Erbpflege“ führt 1942 zur Unterscheidung fremder Völker näher aus: „Zu den Trägern artverwandten Blutes gehören die Angehörigen derjenigen Völker, die im wesentlichen von denselben Rassen abstammen wie das deutsche Volk.“ Hierzu zählten die nordischen Völker einschließlich der Engländer, aber auch Franzosen, Italiener, Balten und weitere, soweit sie sich „artrein“ erhalten hätten. Der Besitz der entsprechenden Staatsangehörigkeit reiche indes für die Beurteilung von „artverwandt“ oder „artfremd“ nicht aus; es komme auf die persönlichen rassebiologischen Merkmale an.[18]

Letztlich ging es den Nationalsozialisten bei ihrer Begriffsverwendung stets darum, zu begründen, warum man Menschen, die nachweislich nicht deutscher Abstammung waren, trotzdem bescheinigen wollte, dass sie es „wert seien“, in Zukunft Teil des „deutschen Herrenvolks“ zu sein, dass es zumindest aber keinen Grund gebe, sie zu diskriminieren. Auf diese Weise kamen Konstrukte wie das des „artverwandten“ Japaners zustande.

Das Reden von „deutschem Blut“ und der Messbarkeit des Deutsch-Seins nach 1945

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Auch nach 1945 ist die Vorstellung lebendig geblieben, Menschen „deutschen Blutes“ hätten genetisch bedingt bestimmte Eigenschaften. Der in der NS-Zeit einschlägig hervorgetretene Schriftsteller Karl Götz beispielsweise sah 1951 ein „feine(s) Netz aus deutschem Blut, das über alle Länder gesponnen ist“.[19] Emil Wezel, seit 1939 Herausgeber der Reihe Brot und Wein, postulierte 1958 eine „dunkle Erinnerungstiefe des Blutes“.[20]

Der Spiegel berichtete 1989 von einer Frau, die ihren Anspruch auf Zuerkennung der deutschen Staatsbürgerschaft vor Gericht einklagen wollte. Diese war 1943 im Alter von 18 Jahren Bewohnerin des Generalgouvernements für die besetzten polnischen Gebiete. Am 22. Januar 1943 wurde die Frau von einer Behörde des Reichskommissars für die Festigung deutschen Volkstums vermessen und „erbbiologisch begutachtet“. 1983 siedelte sie in die Bundesrepublik Deutschland aus. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht stellte am 12. Dezember 1988 fest, dass der Frau die deutsche Staatsangehörigkeit nicht zuerteilt werden könne, da das Gutachten 1943 ergeben habe, dass sie rassisch als „unausgeglichener Mischling, ostisch oder ostbaltisch“ eingestuft worden sei. Sie sei den Nationalsozialisten „als SS-Braut ‚völlig ungeeignet‘“ erschienen. Zudem könne sie keinen schlüssigen Beweis für ein „Bekenntnis zum deutschen Volkstum“ vorlegen. Die Journalisten bewerteten es als Skandal, dass noch 1988 die Deutschstämmigkeit von Aussiedlern mit Hilfe von „Beweisen“ aus der Zeit des Nationalsozialismus beurteilt worden sei.[21]

Naturwissenschaft und „deutsches Blut“

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Die Metapher impliziert erst seit dem 19. Jahrhundert bei einigen Verwendern die Vision, dass man anhand einer Blutanalyse mit naturwissenschaftlichen Methoden die Eigenschaft eines Menschen, deutsch zu sein, feststellen könne; insbesondere Seroanthropologen (an der Kategorie der Rasse orientierte Blutgruppenforscher) betrieben u. a. zu diesem Zweck Forschungen.[22][23]

Tatsächlich ist es selbst im 21. Jahrhundert mit einem normalen DNA-Test nur möglich, die Herkunft der Vorfahren eines bestimmten Menschen aus einem bestimmten Erdteil oder einer Großregion wie dem Mittelmeerraum zu bestimmen, und das auch nur mit einer relativ großen Wahrscheinlichkeit, nicht aber die Herkunft aus einem bestimmten Land oder die Abstammung von einer bestimmten Ethnie. Selbst die genannte Leistung ist nicht durch eine Blutanalyse möglich, sondern nur durch eine Analyse desjenigen Teils des Genoms des betreffenden Menschen, der variabel ist[24] (mehr als 99 % des Genoms aller Vertreter der Art Homo sapiens sind gleich[25]). Die vollständige Entschlüsselung des Erbguts des Menschen gelang erstmals 2003.[26]

Siehe auch

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Literatur

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  • Cornelia Schmitz-Berning: Vokabular des Nationalsozialismus. Walter de Gruyter, Berlin 2007, ISBN 978-3-11-019549-1, Wortfeld „Blut…“: S. 109–125.
  • Christina von Braun, Christoph Wulf (Hrsg.): Mythen des Blutes. Campus Verlag, Frankfurt am Main 2007, ISBN 978-3-593-38349-1.
  • Caspar Battegay: Das andere Blut: Gemeinschaft im deutsch-jüdischen Schreiben 1830–1930. Böhlau, Köln/Weimar/Wien 2011, ISBN 978-3-412-20634-5.
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Einzelnachweise

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  1. Cornelia Schmitz-Berning: Vokabular des Nationalsozialismus. 2., durchges. und überarb. Aufl., Walter de Gruyter, Berlin 2007, S. 57, 149.
  2. Blut. In: Deutsches Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm, Neubearbeitung (1965–2018), digitalisierte Version im Digitalen Wörterbuch der deutschen Sprache. Abgerufen am 22. Juni 2022.
  3. a b Cornelia Schmitz-Berning: Vokabular des Nationalsozialismus. 2., durchges. und überarb. Aufl., Walter de Gruyter, Berlin 2007, S. 57.
  4. Siegfried Maruhn: Staatsdiener im Unrechtsstaat. Die deutschen Standesbeamten und ihr Verband unter dem Nationalsozialismus, Verlag für Standesamtswesen, Frankfurt am Main/Berlin 2002, S. 125.
  5. Isabel Heinemann: „Rasse, Siedlung, deutsches Blut“. Das Rasse- und Siedlungshauptamt der SS und die rassenpolitische Neuordnung Europas. Wallstein, Göttingen 2003, ISBN 3-89244-623-7, S. 81.
  6. LeMO: 25-Punkte-Programm der NSDAP, Punkt 4.
  7. Duden: Das große Wörterbuch der deutschen Sprache. Bd. 2, 3. Aufl., Mannheim 1999, ISBN 3-411-70362-8, S. 798.
  8. Gerd Simon: „Art, Auslese, Ausmerze…“ etc. Ein bisher unbekanntes Wörterbuch-Unternehmen aus dem SS-Hauptamt im Kontext der Weltanschauungslexika des 3. Reichs, Hrsg. von der Deutschen Nationalbibliothek, 2000, S. 129 f.
  9. Dieter Gosewinkel: Staatsangehörigkeit, Inklusion und Exklusion. Zur NS-Bevölkerungspolitik in Europa, Discussion Paper Nr. SP IV 2008-401, Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung (WZB), S. 7 (PDF; 381 kB), ISSN 1860-4315.
  10. Cornelia Essner: Die „Nürnberger Gesetze“ oder die Verwaltung des Rassenwahns 1933–1945, Schöningh, Paderborn/München/Wien/Zürich 2002, S. 83, 187, 281–283.
  11. Christine Kükenshöner: Deutsches Blut in Kirchenbüchern (Memento vom 6. Oktober 2014 im Internet Archive), Evangelische Zeitung, 18. Juni 2008.
  12. Diemut Majer: „Fremdvölkische“ im Dritten Reich. Harald Boldt Verlag, Boppard 1993, S. 118.
  13. Die Verfolgung der Sinti und Roma im Nationalsozialismus. Wissenschaftliche Aufarbeitung und öffentliches Gedenken. (PDF) Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, S. 8, abgerufen am 26. Juni 2022.
  14. Cornelia Schmitz-Berning: Vokabular des Nationalsozialismus, Berlin 2007, S. 137.
  15. Siegfried Maruhn: Staatsdiener im Unrechtsstaat. Die deutschen Standesbeamten und ihr Verband unter dem Nationalsozialismus, VfSt, Frankfurt am Main 2002, S. 206; vgl. hierzu § 6 Abs. 1 Erlaß des Führers und Reichskanzlers über Gliederung und Verwaltung der Ostgebiete vom 8. Oktober 1939 (RGBl. I S. 2042).
  16. Carsten Klingemann: Soziologie und Politik. Sozialwissenschaftliches Expertenwissen im Dritten Reich und in der frühen westdeutschen Nachkriegszeit, VS Verlag, Wiesbaden 2009, S. 218 f.
  17. Isabel Heinemann: „Rasse, Siedlung, deutsches Blut“, Göttingen 2003, S. 476.
  18. Stuckart/Schiedermair: Rassen und Erbpflege in der Gesetzgebung des Reiches. 3., erw. Aufl. 1942; zitiert nach Cornelia Schmitz-Berning: Vokabular des Nationalsozialismus, Berlin 2007, S. 71.
  19. Karl Götz: Ein schwäbisches Vetternnetz. In: Schwäbische Heimat 5/1951, S. 204.
  20. Emil Wezel: Erlebte Heimat in der schwäbischen Dichtung unserer Zeit. In: Schwäbische Heimat 9/1958, S. 24–27, hier S. 25.
  21. Als SS-Braut ungeeignet. (PDF) Der Spiegel 43/1989, S. 103–108, abgerufen am 29. Juni 2022.
  22. Myriam Spörri: Reines und gemischtes Blut. Zur Kulturgeschichte der Blutgruppenforschung, 1900–1933. Transscript science studies, März 2014, ISBN 978-3-8394-1864-2.
  23. Veronika Liphardt: Biologie der Juden: Jüdische Wissenschaftler über „Rasse“ und Vererbung 1900–1935. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2008, S. 150 ff.
  24. Sophie Stigler: Was unser Blut nicht verrät. Deutschlandfunk Nova, 9. Juni 2016, abgerufen am 23. Juni 2022.
  25. Der entzifferte Mensch. Zeit Online, 12. November 2012, abgerufen am 23. Juni 2022.
  26. Annika Röcker: Die zehn erstaunlichsten Genome der Welt. In: Spektrum der Wissenschaft. 30. September 2019, abgerufen am 23. Juni 2022.