„Agio“ – Versionsunterschied

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=== Investmentfonds ===
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Bei [[Offener Investmentfonds|Investmentfonds]] wird vom ''Ausgabeaufschlag'' gesprochen. Er wird von der jeweiligen [[Fondsgesellschaft]] festgelegt und muss im [[Verkaufsprospekt]] erwähnt sein. Er beträgt im Regelfall bei [[Geldmarktfonds]] bis 1 %, bei [[Rentenfonds]] 2-4 %, [[Aktienfonds]] 3-6 % und offenen [[Immobilienfonds]] 5-5,5 %. Der Ausgabeaufschlag wird auf die Nettoanlagesumme aufgeschlagen, ist also im Ausgabepreis enthalten und dient zur [[Finanzierung]] der [[Vertriebskosten]] des Fonds.
Bei [[Offener Investmentfonds|Investmentfonds]] wird vom ''Ausgabeaufschlag'' gesprochen. Dies ist eine einmalige Gebühr, die beim Erwerb von Fondsanteilen anfällt. Er wird von der jeweiligen [[Fondsgesellschaft]] festgelegt und muss im [[Verkaufsprospekt]] erwähnt sein. Er beträgt im Regelfall bei [[Geldmarktfonds]] bis 1 %, bei [[Rentenfonds]] 2-4 %, [[Aktienfonds]] 3-6 % und offenen [[Immobilienfonds]] 5-5,5 %. Der Ausgabeaufschlag wird auf die Nettoanlagesumme aufgeschlagen, ist also im Ausgabepreis enthalten und dient zur [[Finanzierung]] der [[Vertriebskosten]] des Fonds.


=== Briefkurs ===
=== Briefkurs ===

Version vom 20. April 2017, 19:04 Uhr

Agio (italienisch agio, „Bequemlichkeit“) ist im Finanzwesen ein Aufgeld oder Aufschlag, der bei bestimmten Geschäftsarten zusätzlich zum Kaufpreis oder Kurswert verlangt werden kann. Es ist ein Aufschlag auf den Nennwert und wird in der Regel in Prozent angegeben.

Das Gegenteil des Agios ist das Disagio oder Abschlag.

Anwendung

Im Finanzwesen ist Agio ein Aufschlag zum Nennwert, der bei der Emission von Wertpapieren oder der Ausgabe von Sorten vereinbart werden kann.

Anleihen

Bei Anleihen erfolgt zwar meist eine Emission zum Nennwert (100 %) oder mit Disagio, aber auch die Ausgabe von Anleihen über dem Nennwert (beispielsweise 105 %) ist möglich. Agio oder Disagio wirken sich auf den Effektivzins aus, da der Nominalzins vom Nennwert der Anleihe berechnet wird. In inneren Finanzkreisen wird das Konto Agio Reserven oftmals als das buchhalterische schwarze Schaf des Kontoplans bezeichnet, da es bei so manchem Buchhalter eine gewisse Verwirrung auslöst.

Aktienemission

Bei der Emission von Aktien ist das Agio der Betrag, um den der Ausgabebetrag von Aktien deren Nennbetrag übersteigt (§ 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB). Das Agio ist im Aktienrecht ausdrücklich als ein Fall der Überpariemission (§ 9 Abs. 2, § 36a Abs. 1 AktG) geregelt. Es ist als Teil des Ausgabebetrags in der Satzung (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 AktG) und bei der Kapitalerhöhung im Kapitalerhöhungsbeschluss (§ 182 Abs. 3 AktG) unter Wahrung der Form der notariellen Niederschrift (§ 130 Satz 1 AktG) sowie im Zeichnungsschein anzugeben (§ 185 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AktG). Das gesamte Agio muss vor der Anmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung zum Handelsregister eingezahlt sein (§ 36a Abs. 1 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 1 AktG).

Investmentfonds

Bei Investmentfonds wird vom Ausgabeaufschlag gesprochen. Dies ist eine einmalige Gebühr, die beim Erwerb von Fondsanteilen anfällt. Er wird von der jeweiligen Fondsgesellschaft festgelegt und muss im Verkaufsprospekt erwähnt sein. Er beträgt im Regelfall bei Geldmarktfonds bis 1 %, bei Rentenfonds 2-4 %, Aktienfonds 3-6 % und offenen Immobilienfonds 5-5,5 %. Der Ausgabeaufschlag wird auf die Nettoanlagesumme aufgeschlagen, ist also im Ausgabepreis enthalten und dient zur Finanzierung der Vertriebskosten des Fonds.

Briefkurs

Zuweilen wird beim Verkauf von Sorten an Bankkunden ebenfalls vom Agio gesprochen, genauer genommen handelt es sich jedoch um einen Briefkurs.

Ein Agio ist bei Aktien gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB in die Kapitalrücklage der Aktiengesellschaft einzustellen und wird somit Teil des bilanziellen Eigenkapitals. § 150 AktG stellt das Agio und sonstige Agio-ähnliche Zuzahlungen (§ 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB) in die gesetzliche Rücklage ein und unterwirft sie einer gläubigerschützenden Kapitalbindung. Das Agio ist als Teil des Ausgabebetrags in der Satzung (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 AktG) und bei der Kapitalerhöhung im Kapitalerhöhungsbeschluss (§ 182 Abs. 3 AktG) unter Wahrung der Form der notariellen Beurkundung (§ 130 Satz 1 AktG) sowie im Zeichnungsschein anzugeben (§ 185 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AktG).

Abgrenzung

Aufgeld ist die Provision, die ein Ersteigerer an das Auktionshaus zusätzlich zum Zuschlagspreis zu zahlen hat. Die Höhe des Aufgelds ist unterschiedlich und hängt von den Versteigerungsbedingungen ab. Je nach Versteigerungsgegenstand kann das Aufgeld zwischen 15 % und 25 % des Zuschlagspreises betragen.

Beispiel

Um ein Wertpapier mit einem Nennwert von 1.000 Euro mit einem Agio von 5 % kaufen zu können, müssen 1.050 Euro, also 105 % des Nennwertes, bezahlt werden.

Siehe auch

Wiktionary: Agio – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen