„Arten von gemeinschaftlichem Interesse“ – Versionsunterschied

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen
[gesichtete Version][gesichtete Version]
Inhalt gelöscht Inhalt hinzugefügt
K v1.38 - WP:WPSK (Unicode-Steuerzeichen)
 
(6 dazwischenliegende Versionen von 6 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 2: Zeile 2:
[[Datei:Aeshna viridis male 2534.jpg|mini|Die [[Grüne Mosaikjungfer]] – eine Art des Anhangs IV.]]
[[Datei:Aeshna viridis male 2534.jpg|mini|Die [[Grüne Mosaikjungfer]] – eine Art des Anhangs IV.]]
[[Datei:Emys.jpg|mini|Die [[Europäische Sumpfschildkröte]] ist in Anhang II und IV gelistet.]]
[[Datei:Emys.jpg|mini|Die [[Europäische Sumpfschildkröte]] ist in Anhang II und IV gelistet.]]
'''Arten von gemeinschaftlichem Interesse''' sind Pflanzen- und Tier[[Art (Biologie)|arten]], die nach Gesetzen der [[Europäische Union|Europäischen Union]] geschützt sind, da sie bedroht, potentiell bedroht, selten oder [[Endemit|endemisch]] sind. Sie sind in den Anhängen&nbsp;II und IV der [[Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie)|FFH-Richtlinie]] aufgelistet.<ref>[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:1992L0043:20070101:DE:PDF Begriffsdefinition in der FFH-Richtlinie]</ref> Die Arten umfassen Vertreter der [[Säugetiere]], [[Reptilien]], [[Amphibien]], [[Rundmäuler]], [[Fische]], [[Insekten]], [[Weichtiere]], [[Krebse]], [[Egel]] sowie bei den Pflanzen [[Bedecktsamer]], [[Moose]] und [[Flechte]]n.
'''Arten von gemeinschaftlichem Interesse''' sind Pflanzen- und Tier[[Art (Biologie)|arten]], die nach Gesetzen der [[Europäische Union|Europäischen Union]] geschützt sind, da sie bedroht, potentiell bedroht, selten oder [[Endemit|endemisch]] sind. Sie sind in den Anhängen&nbsp;II und IV der [[Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie)|FFH-Richtlinie]] aufgelistet.<ref>{{CELEX|01992L0043-20070101|Begriffsdefinition in der FFH-Richtlinie|format=PDF}}</ref> Die Arten umfassen Vertreter der [[Säugetiere]], [[Reptilien]], [[Amphibien]], [[Rundmäuler]], [[Fische]], [[Insekten]], [[Weichtiere]], [[Krebse]], [[Egel]] sowie bei den Pflanzen [[Bedecktsamer]], [[Moose]] und [[Flechte]]n.


Die Mitgliedsstaaten sind angehalten, die [[Population (Biologie)|Population]]en der aufgeführten Arten zu schützen. Vögel sind von der Artenliste ausgenommen, da diese in der bereits im Jahr 1979 verabschiedeten [[Vogelschutzrichtlinie]] behandelt werden.
Die Mitgliedsstaaten sind angehalten, die [[Population (Biologie)|Population]]en der aufgeführten Arten zu schützen. Vögel sind von der Artenliste ausgenommen, da diese in der bereits im Jahr 1979 verabschiedeten [[Vogelschutzrichtlinie]] behandelt werden.


Zahlreiche weitere Pflanzen- und Tierarten genießen nationalen Schutz, etwa in Deutschland durch die [[Bundesartenschutzverordnung]], auch wenn sie nicht als Arten von gemeinschaftlichem Interesse definiert sind.
Zahlreiche weitere Pflanzen- und Tierarten genießen nationalen Schutz, etwa in Europa durch die [[Verordnung (EG) Nr. 338/97]] oder in Deutschland durch die [[Bundesartenschutzverordnung]], auch wenn sie nicht als Arten von gemeinschaftlichem Interesse definiert sind.


== Anhang II-Arten ==
== Anhang II-Arten ==
{{Hauptartikel|Liste der Prioritären Arten von gemeinschaftlichem Interesse}}
Für Arten des Anhangs&nbsp;II sollen besondere Schutzgebiete ([[Special Area of Conservation]], SAC) zum Erhalt des Zieles beitragen.
Für Arten des Anhangs&nbsp;II sollen besondere Schutzgebiete ([[Special Area of Conservation]], SAC) zum Erhalt des Zieles beitragen.


Zeile 35: Zeile 36:
* [[Wolf]] (''Canis lupus'')
* [[Wolf]] (''Canis lupus'')
* [[Eremit (Käfer)|Eremit]] (''Osmoderma eremita''), eine Käferart
* [[Eremit (Käfer)|Eremit]] (''Osmoderma eremita''), eine Käferart
* [[Flußperlmuschel]] (''Margaritifera margaritifera'')
* [[Flussperlmuschel]] (''Margaritifera margaritifera'')
* [[Bachmuschel]], Gemeine Flußmuschel (''Unio crassus'')
* [[Bachmuschel]], Gemeine Flussmuschel (''Unio crassus'')
* [[Großer Eichenbock]] (''Cerambyx cerdo'')
* [[Großer Eichenbock]] (''Cerambyx cerdo'')
* [[Hirschkäfer]] (''Lucanus cervus'')
* [[Hirschkäfer]] (''Lucanus cervus'')
Zeile 46: Zeile 47:


== Anhang IV-Arten ==
== Anhang IV-Arten ==
Arten des Anhangs IV stehen unter dem besonderen Rechtsschutz der EU, weil sie selten und schützenswert sind. Da die Gefahr besteht, dass die Vorkommen dieser Arten für immer verloren gehen, dürfen ihre [[Habitat|Lebensstätten]] nicht beschädigt oder zerstört werden.
Arten des Anhangs IV stehen unter dem besonderen Rechtsschutz der EU, weil sie selten und schützenswert sind. Da die Gefahr besteht, dass die Vorkommen dieser Arten für immer verloren gehen, dürfen ihre [[Habitat|Lebensstätten]] nicht beschädigt oder zerstört werden. In Deutschland sind dort gelistete Arten ''streng geschützt'' im Sinne des [[Bundesnaturschutzgesetz|Bundesnaturschutzgesetzes]]<ref>[https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__7.html § 7] Abs. 2 Ziff. 14 b BNatSchG</ref>.


Neben den meisten Anhang-II-Arten gehören hierher beispielsweise:<ref>Eine vollständige Liste ist bei ''ffh-gebiete.de'' zu finden: [http://www.ffh-gebiete.de/natura2000/ffh-anhang-iv/ Anhang IV]</ref>
Neben den meisten Anhang-II-Arten gehören hierher beispielsweise:<ref>Eine vollständige Liste ist bei ''ffh-gebiete.de'' zu finden: [http://www.ffh-gebiete.de/natura2000/ffh-anhang-iv/ Anhang IV]</ref>
* alle anderen [[Fledermäuse#Europ.C3.A4ische_Arten|europäischen Fledermausarten]]
* alle anderen [[Fledermäuse#Europäische Arten|europäischen Fledermausarten]]
* [[Haselmaus]] (''Muscardinus avellanarius'')
* [[Haselmaus]] (''Muscardinus avellanarius'')
* [[Wildkatze]] (''Felis silvestris'')
* [[Wildkatze]] (''Felis silvestris'')
Zeile 65: Zeile 66:


== Weblinks ==
== Weblinks ==
* {{EG-RL|1992|43|format=PDF}} (FFH-Richtlinie) incl. der Anhänge I-VI
* {{EU-Richtlinie|1992|43|format=PDF}} (FFH-Richtlinie) incl. der Anhänge I-VI
* [http://www.ffh-gebiete.de/natura2000/ffh-anhang-ii/ Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie] in Deutschland und [http://www.ffh-gebiete.de/ffh-arten/amphibien-reptilien/ Verbreitungskarte].
* [http://www.ffh-gebiete.de/natura2000/ffh-anhang-ii/ Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie] in Deutschland und [http://www.ffh-gebiete.de/ffh-arten/amphibien-reptilien/ Verbreitungskarte].
* [http://www.ffh-gebiete.de/natura2000/ffh-anhang-iv/ Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie] in Deutschland
* [http://www.ffh-gebiete.de/natura2000/ffh-anhang-iv/ Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie] in Deutschland

Aktuelle Version vom 31. März 2024, 08:04 Uhr

Das Meerneunauge ist in Anhang II aufgeführt.
Die Grüne Mosaikjungfer – eine Art des Anhangs IV.
Die Europäische Sumpfschildkröte ist in Anhang II und IV gelistet.

Arten von gemeinschaftlichem Interesse sind Pflanzen- und Tierarten, die nach Gesetzen der Europäischen Union geschützt sind, da sie bedroht, potentiell bedroht, selten oder endemisch sind. Sie sind in den Anhängen II und IV der FFH-Richtlinie aufgelistet.[1] Die Arten umfassen Vertreter der Säugetiere, Reptilien, Amphibien, Rundmäuler, Fische, Insekten, Weichtiere, Krebse, Egel sowie bei den Pflanzen Bedecktsamer, Moose und Flechten.

Die Mitgliedsstaaten sind angehalten, die Populationen der aufgeführten Arten zu schützen. Vögel sind von der Artenliste ausgenommen, da diese in der bereits im Jahr 1979 verabschiedeten Vogelschutzrichtlinie behandelt werden.

Zahlreiche weitere Pflanzen- und Tierarten genießen nationalen Schutz, etwa in Europa durch die Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder in Deutschland durch die Bundesartenschutzverordnung, auch wenn sie nicht als Arten von gemeinschaftlichem Interesse definiert sind.

Anhang II-Arten

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Für Arten des Anhangs II sollen besondere Schutzgebiete (Special Area of Conservation, SAC) zum Erhalt des Zieles beitragen.

Zu diesen gehören beispielsweise:[2]

Anhang IV-Arten

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Arten des Anhangs IV stehen unter dem besonderen Rechtsschutz der EU, weil sie selten und schützenswert sind. Da die Gefahr besteht, dass die Vorkommen dieser Arten für immer verloren gehen, dürfen ihre Lebensstätten nicht beschädigt oder zerstört werden. In Deutschland sind dort gelistete Arten streng geschützt im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes[3].

Neben den meisten Anhang-II-Arten gehören hierher beispielsweise:[4]

Hierzu gehören Arten, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können. Dies betrifft insbesondere das Verbot der Tötung durch sogenannte nicht-selektive Mittel wie Gift oder Sprengstoffe, weil davon auch gefährdete Arten betroffen sein könnten.

Hierher gehören beispielsweise Arten wie Goldschakal, Baummarder, Schneehase, Grasfrosch, Fischarten wie Huchen, Atlantischer Lachs oder Zingel, Weinbergschnecke, Flussperlmuschel, Steinkrebs, Weißmoos oder stechender Mäusedorn, eine Pflanzenart, die zu den Spargelgewächsen gehört.

  • Jens Sachteleben, Martin Behrens: Konzept zum Monitoring des Erhaltungszustandes von Lebensraumtypen und Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland. Bundesamt für Naturschutz (Hrsg.): BfN-Skripten. Bonn, 2010, ISBN 978-3-89624-013-2 (online; PDF-Datei; 3,58 MB).

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. Begriffsdefinition in der FFH-Richtlinie (PDF)
  2. Eine vollständige Liste ist bei ffh-gebiete.de zu finden: Anhang II
  3. § 7 Abs. 2 Ziff. 14 b BNatSchG
  4. Eine vollständige Liste ist bei ffh-gebiete.de zu finden: Anhang IV