„Arten von gemeinschaftlichem Interesse“ – Versionsunterschied

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[[Datei:Emys.jpg|miniatur|Die [[Europäische Sumpfschildkröte]] ist in Anhang II und IV gelistet.]]
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'''Arten von gemeinschaftlichen Interesse''' sind Pflanzen- und Tier[[Art (Biologie)|arten]], die nach Gesetzen der [[Europäische Union|Europäischen Union]] geschützt sind, da sie bedroht, potentiell bedroht, selten oder [[Endemit|endemisch]] sind. Sie sind in den Anhängen II und IV der [[Richtlinie_92/43/EWG_(Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie)|FFH-Richtlinie]] aufgelistet.<ref>[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/consleg/1992/L/01992L0043-20070101-de.pdf#page=5 Begriffsdefinition in der in der FFH-Richtlinie]</ref> Die Arten umfassen Vertreter der [[Säugetiere]], [[Reptilien]], [[Amphibien]], [[Rundmäuler]], [[Fische]], [[Insekten]], [[Mollusken]], [[Krebse]], [[Egel]] sowie bei den Pflanzen [[Bedecktsamer]], [[Moose]] und [[Flechte]]n.
'''Arten von gemeinschaftlichen Interesse''' sind Pflanzen- und Tier[[Art (Biologie)|arten]], die nach Gesetzen der [[Europäische Union|Europäischen Union]] geschützt sind, da sie bedroht, potentiell bedroht, selten oder [[Endemit|endemisch]] sind. Sie sind in den Anhängen II und IV der [[Richtlinie_92/43/EWG_(Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie)|FFH-Richtlinie]] aufgelistet.<ref>[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/consleg/1992/L/01992L0043-20070101-de.pdf#page=5 Begriffsdefinition in der in der FFH-Richtlinie]</ref> Die Arten umfassen Vertreter der [[Säugetiere]], [[Reptilien]], [[Amphibien]], [[Rundmäuler]], [[Fische]], [[Insekten]], [[Mollusken]], [[Krebse]], [[Egel]] sowie bei den Pflanzen [[Bedecktsamer]], [[Moose]] und [[Flechte]]n.


Die Mitgliedsstaaten sind angehalten, die [[Population (Biologie)|Population]]en der aufgeführten Arten zu schützen. Vögel sind von der Artenliste ausgenommen, da diese in der bereits im Jahr 1979 verabschiedeten [[Vogelschutzrichtlinie]] behandelt werden.
Die Mitgliedsstaaten sind angehalten, die [[Population (Biologie)|Population]]en der aufgeführten Arten zu schützen. Vögel sind von der Artenliste ausgenommen, da diese in der bereits im Jahr 1979 verabschiedeten [[Vogelschutzrichtlinie]] behandelt werden.
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*[[Torfmoos]]arten
*[[Torfmoos]]arten


Eine vollständige Liste ist [[http://www.ffh-gebiete.de/natura2000/ffh-anhang-iv/ hier]] zu finden.
Eine vollständige Liste ist [http://www.ffh-gebiete.de/natura2000/ffh-anhang-iv/ hier] zu finden.


== Anhang V-Arten ==
== Anhang V-Arten ==
Hierzu gehören Arten, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können. Dies betrifft insbesondere das Verbot der Tötung durch sogenannte ''nicht-selektive Mittel'' wie Gift oder Sprengstoffe, weil davon auch gefährdete Arten betroffen sein könnten.
Hierzu gehören Arten, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können. Dies betrifft insbesondere das Verbot der Tötung durch sogenannte ''nicht-selektive Mittel'' wie Gift oder Sprengstoffe, weil davon auch gefährdete Arten betroffen sein könnten.


Hierher geören bespielsweise Arten wie [[Goldschakal]], [[Baummarder]], [[Schneehase]], [[Grasfrosch]], Fischarten wie [[Huchen]], [[Atlantischer Lachs]] oder [[Zingel]], [[Weinbergschnecke]], [[Flussperlmuschel]], [[Steinkrebs]], [[Gemeines Weißmoos|Weißmoos]] oder [[stechender Mäusedorn]], eine Pflanzenart, die zu den [[Spargelgewächse]]n gehört.
Hierher gehören beispielsweise Arten wie [[Goldschakal]], [[Baummarder]], [[Schneehase]], [[Grasfrosch]], Fischarten wie [[Huchen]], [[Atlantischer Lachs]] oder [[Zingel]], [[Weinbergschnecke]], [[Flussperlmuschel]], [[Steinkrebs]], [[Gemeines Weißmoos|Weißmoos]] oder [[stechender Mäusedorn]], eine Pflanzenart, die zu den [[Spargelgewächse]]n gehört.


== Literatur ==
== Literatur ==
* Jens Sachteleben, Martin Behrens: ''Konzept zum Monitoring des Erhaltungszustandes von Lebensraumtypen und Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland.'' Bundesamt für Naturschutz (Hrsg.): ''BfN-Skripten.'' Bonn, 2010, ISBN 978-3-89624-013-2 ([http://www.bfn.de/fileadmin/MDB/documents/service/skript_278.pdf online]).
* Jens Sachteleben, Martin Behrens: ''Konzept zum Monitoring des Erhaltungszustandes von Lebensraumtypen und Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland.'' Bundesamt für Naturschutz (Hrsg.): ''BfN-Skripten.'' Bonn, 2010, ISBN 978-3-89624-013-2 ([http://www.bfn.de/fileadmin/MDB/documents/service/skript_278.pdf online]).


== Weblinks ==
== Weblinks ==

Version vom 16. November 2012, 09:47 Uhr

Das Meerneunauge ist in Anhang II aufgeführt.
Die Grüne Mosaikjungfer - eine Art des Anhangs IV.
Die Europäische Sumpfschildkröte ist in Anhang II und IV gelistet.

Arten von gemeinschaftlichen Interesse sind Pflanzen- und Tierarten, die nach Gesetzen der Europäischen Union geschützt sind, da sie bedroht, potentiell bedroht, selten oder endemisch sind. Sie sind in den Anhängen II und IV der FFH-Richtlinie aufgelistet.[1] Die Arten umfassen Vertreter der Säugetiere, Reptilien, Amphibien, Rundmäuler, Fische, Insekten, Mollusken, Krebse, Egel sowie bei den Pflanzen Bedecktsamer, Moose und Flechten.

Die Mitgliedsstaaten sind angehalten, die Populationen der aufgeführten Arten zu schützen. Vögel sind von der Artenliste ausgenommen, da diese in der bereits im Jahr 1979 verabschiedeten Vogelschutzrichtlinie behandelt werden.

Zahlreiche weitere Pflanzen- und Tierarten genießen nationalen Schutz, etwa in Deutschland durch die Bundesartenschutzverordnung, auch wenn sie nicht als Arten von gemeinschaftlichem Interesse definiert sind.

Anhang II-Arten

Für Arten des Anhangs II sollen Besondere Schutzgebiete (Special Area of Conservation, SAC) zum Erhalt des Zieles beitragen.

Zu diesen gehören beispielsweise:

Eine vollständige Liste ist hier zu finden.

Anhang IV-Arten

Arten des Anhangs IV stehen unter dem besonderen Rechtsschutz der EU, weil sie selten und schützenswert sind. Da die Gefahr besteht, dass die Vorkommen dieser Arten für immer verloren gehen, dürfen ihre "Lebensstätten" nicht beschädigt oder zerstört werden.

Neben den meisten Anhang-II-Arten gehören hierher beispielsweise:

Eine vollständige Liste ist hier zu finden.

Anhang V-Arten

Hierzu gehören Arten, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können. Dies betrifft insbesondere das Verbot der Tötung durch sogenannte nicht-selektive Mittel wie Gift oder Sprengstoffe, weil davon auch gefährdete Arten betroffen sein könnten.

Hierher gehören beispielsweise Arten wie Goldschakal, Baummarder, Schneehase, Grasfrosch, Fischarten wie Huchen, Atlantischer Lachs oder Zingel, Weinbergschnecke, Flussperlmuschel, Steinkrebs, Weißmoos oder stechender Mäusedorn, eine Pflanzenart, die zu den Spargelgewächsen gehört.

Literatur

  • Jens Sachteleben, Martin Behrens: Konzept zum Monitoring des Erhaltungszustandes von Lebensraumtypen und Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland. Bundesamt für Naturschutz (Hrsg.): BfN-Skripten. Bonn, 2010, ISBN 978-3-89624-013-2 (online).

Einzelnachweise

  1. Begriffsdefinition in der in der FFH-Richtlinie