„Arten von gemeinschaftlichem Interesse“ – Versionsunterschied
[gesichtete Version] | [gesichtete Version] |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
K Typofix |
||
Zeile 2: | Zeile 2: | ||
[[Datei:Aeshna viridis male 2534.jpg|miniatur|Die [[Grüne Mosaikjungfer]] - eine Art des Anhangs IV.]] |
[[Datei:Aeshna viridis male 2534.jpg|miniatur|Die [[Grüne Mosaikjungfer]] - eine Art des Anhangs IV.]] |
||
[[Datei:Emys.jpg|miniatur|Die [[Europäische Sumpfschildkröte]] ist in Anhang II und IV gelistet.]] |
[[Datei:Emys.jpg|miniatur|Die [[Europäische Sumpfschildkröte]] ist in Anhang II und IV gelistet.]] |
||
'''Arten von gemeinschaftlichen Interesse''' sind Pflanzen- und Tier[[Art (Biologie)|arten]], die nach Gesetzen der [[Europäische Union|Europäischen Union]] geschützt sind, da sie bedroht, potentiell bedroht, selten oder [[Endemit|endemisch]] sind. Sie sind in den Anhängen II und IV der [[Richtlinie_92/43/EWG_(Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie)|FFH-Richtlinie]] aufgelistet.<ref>[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/consleg/1992/L/01992L0043-20070101-de.pdf#page=5 |
'''Arten von gemeinschaftlichen Interesse''' sind Pflanzen- und Tier[[Art (Biologie)|arten]], die nach Gesetzen der [[Europäische Union|Europäischen Union]] geschützt sind, da sie bedroht, potentiell bedroht, selten oder [[Endemit|endemisch]] sind. Sie sind in den Anhängen II und IV der [[Richtlinie_92/43/EWG_(Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie)|FFH-Richtlinie]] aufgelistet.<ref>[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/consleg/1992/L/01992L0043-20070101-de.pdf#page=5 Begriffsdefinition in der in der FFH-Richtlinie]</ref> Die Arten umfassen Vertreter der [[Säugetiere]], [[Reptilien]], [[Amphibien]], [[Rundmäuler]], [[Fische]], [[Insekten]], [[Mollusken]], [[Krebse]], [[Egel]] sowie bei den Pflanzen [[Bedecktsamer]], [[Moose]] und [[Flechte]]n. |
||
Die Mitgliedsstaaten sind angehalten, die [[Population (Biologie)|Population]]en der aufgeführten Arten zu schützen. Vögel sind von der Artenliste ausgenommen, da diese in der bereits im Jahr 1979 verabschiedeten [[Vogelschutzrichtlinie]] behandelt werden. |
Die Mitgliedsstaaten sind angehalten, die [[Population (Biologie)|Population]]en der aufgeführten Arten zu schützen. Vögel sind von der Artenliste ausgenommen, da diese in der bereits im Jahr 1979 verabschiedeten [[Vogelschutzrichtlinie]] behandelt werden. |
||
Zeile 57: | Zeile 57: | ||
*[[Torfmoos]]arten |
*[[Torfmoos]]arten |
||
Eine vollständige Liste ist |
Eine vollständige Liste ist [http://www.ffh-gebiete.de/natura2000/ffh-anhang-iv/ hier] zu finden. |
||
== Anhang V-Arten == |
== Anhang V-Arten == |
||
Hierzu gehören Arten, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können. Dies betrifft insbesondere das Verbot der Tötung durch sogenannte ''nicht-selektive Mittel'' wie Gift oder Sprengstoffe, weil davon auch gefährdete Arten betroffen sein könnten. |
Hierzu gehören Arten, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können. Dies betrifft insbesondere das Verbot der Tötung durch sogenannte ''nicht-selektive Mittel'' wie Gift oder Sprengstoffe, weil davon auch gefährdete Arten betroffen sein könnten. |
||
Hierher |
Hierher gehören beispielsweise Arten wie [[Goldschakal]], [[Baummarder]], [[Schneehase]], [[Grasfrosch]], Fischarten wie [[Huchen]], [[Atlantischer Lachs]] oder [[Zingel]], [[Weinbergschnecke]], [[Flussperlmuschel]], [[Steinkrebs]], [[Gemeines Weißmoos|Weißmoos]] oder [[stechender Mäusedorn]], eine Pflanzenart, die zu den [[Spargelgewächse]]n gehört. |
||
== Literatur == |
== Literatur == |
||
* Jens Sachteleben, |
* Jens Sachteleben, Martin Behrens: ''Konzept zum Monitoring des Erhaltungszustandes von Lebensraumtypen und Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland.'' Bundesamt für Naturschutz (Hrsg.): ''BfN-Skripten.'' Bonn, 2010, ISBN 978-3-89624-013-2 ([http://www.bfn.de/fileadmin/MDB/documents/service/skript_278.pdf online]). |
||
== Weblinks == |
== Weblinks == |
Version vom 16. November 2012, 09:47 Uhr
Arten von gemeinschaftlichen Interesse sind Pflanzen- und Tierarten, die nach Gesetzen der Europäischen Union geschützt sind, da sie bedroht, potentiell bedroht, selten oder endemisch sind. Sie sind in den Anhängen II und IV der FFH-Richtlinie aufgelistet.[1] Die Arten umfassen Vertreter der Säugetiere, Reptilien, Amphibien, Rundmäuler, Fische, Insekten, Mollusken, Krebse, Egel sowie bei den Pflanzen Bedecktsamer, Moose und Flechten.
Die Mitgliedsstaaten sind angehalten, die Populationen der aufgeführten Arten zu schützen. Vögel sind von der Artenliste ausgenommen, da diese in der bereits im Jahr 1979 verabschiedeten Vogelschutzrichtlinie behandelt werden.
Zahlreiche weitere Pflanzen- und Tierarten genießen nationalen Schutz, etwa in Deutschland durch die Bundesartenschutzverordnung, auch wenn sie nicht als Arten von gemeinschaftlichem Interesse definiert sind.
Anhang II-Arten
Für Arten des Anhangs II sollen Besondere Schutzgebiete (Special Area of Conservation, SAC) zum Erhalt des Zieles beitragen.
Zu diesen gehören beispielsweise:
- Gelbbauchunke (Bombina variegata)
- Kamm-Molch (Triturus cristatus)
- Rotbauchunke (Bombina bombina)
- Bachneunauge (Lampetra planeri)
- Groppe (Cottus gobio)
- Huchen (Hucho hucho)
- Lachs (Salmo salar (nur im Süßwasser))
- Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii)
- Biber (Castor fiber)
- Fischotter (Lutra lutra)
- Gemeiner Seehund (Phoca vitulina)
- Gewöhnlicher Schweinswal (Phocoena phocoena)
- Große Hufeisennase (Rhinolophus ferrumequinum)
- Großer Tümmler (Tursiops truncatus)
- Großes Mausohr (Myotis myotis)
- Kegelrobbe (Halichoerus grypus)
- Kleine Hufeisennase (Rhinolophus hipposideros)
- Luchs (Lynx lynx)
- Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus)
- Teichfledermaus (Myotis dasycneme)
- Wimperfledermaus (Myotis emarginatus)
- Wolf (Canis lupus)
- Eremit (Osmoderma eremita)
- Flußperlmuschel (Margaritifera margaritifera)
- Großer Eichenbock (Cerambyx cerdo)
- Hirschkäfer (Lucanus cervus)
- Spanische Flagge (Euplagia quadripunctaria)
- Steinkrebs (Austropotamobius torrentium)
- Frauenschuh (Cypripedium calceolus)
- Grünes Besenmoos (Dicranum viride)
- Sand-Silberscharte (Jurinea cyanoides)
Eine vollständige Liste ist hier zu finden.
Anhang IV-Arten
Arten des Anhangs IV stehen unter dem besonderen Rechtsschutz der EU, weil sie selten und schützenswert sind. Da die Gefahr besteht, dass die Vorkommen dieser Arten für immer verloren gehen, dürfen ihre "Lebensstätten" nicht beschädigt oder zerstört werden.
Neben den meisten Anhang-II-Arten gehören hierher beispielsweise:
- alle anderen europäischen Fledermausarten
- Haselmaus (Muscardinus avellanarius)
- Wildkatze (Felis sylvestris)
- Apollofalter (Parnassius apollo)
- Libellenarten
- Torfmoosarten
Eine vollständige Liste ist hier zu finden.
Anhang V-Arten
Hierzu gehören Arten, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können. Dies betrifft insbesondere das Verbot der Tötung durch sogenannte nicht-selektive Mittel wie Gift oder Sprengstoffe, weil davon auch gefährdete Arten betroffen sein könnten.
Hierher gehören beispielsweise Arten wie Goldschakal, Baummarder, Schneehase, Grasfrosch, Fischarten wie Huchen, Atlantischer Lachs oder Zingel, Weinbergschnecke, Flussperlmuschel, Steinkrebs, Weißmoos oder stechender Mäusedorn, eine Pflanzenart, die zu den Spargelgewächsen gehört.
Literatur
- Jens Sachteleben, Martin Behrens: Konzept zum Monitoring des Erhaltungszustandes von Lebensraumtypen und Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland. Bundesamt für Naturschutz (Hrsg.): BfN-Skripten. Bonn, 2010, ISBN 978-3-89624-013-2 (online).
Weblinks
- Text der FFH-Richtlinie] incl. der Anhänge I-VI
- Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie und Verbreitungskarte.
- Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie