„Arten von gemeinschaftlichem Interesse“ – Versionsunterschied
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'''Arten von gemeinschaftlichen Interesse''' sind Pflanzen- und Tierarten (ohne Vögel), die nach Gesetzen der Europäischen Union geschützt sind. Sie sind in den Anhängen II und IV der [[FFH-Richtlinie]] aufgelistet.<ref>[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/consleg/1992/L/01992L0043-20070101-de.pdf#page=5 Definition in der FFH-Richtlinie]</ref> |
'''Arten von gemeinschaftlichen Interesse''' sind Pflanzen- und Tierarten (ohne Vögel), die nach Gesetzen der Europäischen Union geschützt sind. Sie sind in den Anhängen II und IV der [[Richtlinie_92/43/EWG_(Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie)|FFH-Richtlinie]] aufgelistet.<ref>[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/consleg/1992/L/01992L0043-20070101-de.pdf#page=5 Definition in der FFH-Richtlinie]</ref> |
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Die Mitgliedsstaaten sind angehalten, die Populationen der aufgeführten Arten zu schützen. Für Arten des Anhangs II sollen ''[[Besonderes Schutzgebiet|Besondere Schutzgebiete]]'' (Special Area of Conservation (SAC) zum Erhalt des Zieles beitragen. Vögel sind von der Artenliste ausgenommen, da diese in der bereits vorher verabschiedeten [[Vogelschutzrichtlinie]] behandelt werden. Zahlreiche weitere Pflanzen- und Tierarten genießen nationalen Schutz, etwa in Deutschland der [[Bundesartenschutzverordnung]], auch wenn sie nicht als Arten von gemeinschaftlichem Interesse definiert sind. |
Die Mitgliedsstaaten sind angehalten, die Populationen der aufgeführten Arten zu schützen. Für Arten des Anhangs II sollen ''[[Besonderes Schutzgebiet|Besondere Schutzgebiete]]'' (Special Area of Conservation (SAC) zum Erhalt des Zieles beitragen. Vögel sind von der Artenliste ausgenommen, da diese in der bereits vorher verabschiedeten [[Vogelschutzrichtlinie]] behandelt werden. Zahlreiche weitere Pflanzen- und Tierarten genießen nationalen Schutz, etwa in Deutschland der [[Bundesartenschutzverordnung]], auch wenn sie nicht als Arten von gemeinschaftlichem Interesse definiert sind. |
Version vom 26. März 2010, 10:21 Uhr
Arten von gemeinschaftlichen Interesse sind Pflanzen- und Tierarten (ohne Vögel), die nach Gesetzen der Europäischen Union geschützt sind. Sie sind in den Anhängen II und IV der FFH-Richtlinie aufgelistet.[1]
Die Mitgliedsstaaten sind angehalten, die Populationen der aufgeführten Arten zu schützen. Für Arten des Anhangs II sollen Besondere Schutzgebiete (Special Area of Conservation (SAC) zum Erhalt des Zieles beitragen. Vögel sind von der Artenliste ausgenommen, da diese in der bereits vorher verabschiedeten Vogelschutzrichtlinie behandelt werden. Zahlreiche weitere Pflanzen- und Tierarten genießen nationalen Schutz, etwa in Deutschland der Bundesartenschutzverordnung, auch wenn sie nicht als Arten von gemeinschaftlichem Interesse definiert sind.
Weblinks
- Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie und Verbreitungskarte.
- Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie