„Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten“ – Versionsunterschied

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Der Leipziger Staatsrechtler [[Christoph Degenhart]] verweist darauf, dass im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt sei, ob ein Bundespräsidenten bei einem aus persönlichen Gründen motivierten Rücktritt den Ehrensold verliert. Es bestehe insofern eine Regelungslücke.<ref name="Tagesschau1">{{Internetquelle | url=http://www.tagesschau.de/inland/wulffehrensold100.html | titel=Causa Wulff: Ehrensold-Debatte scheidet die Staatsrechtler |werk=[[Tagesschau (ARD)|Tagesschau]] |datum=2012-02-18|zugriff=2012-02-21}}</ref>
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=== Abgrenzung von politischen und persönlichen Gründen ===
=== Abgrenzung von politischen und persönlichen Gründen ===

Version vom 2. März 2012, 12:48 Uhr

Basisdaten
Titel: Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten
Abkürzung: BPräsRuhebezG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Staatsrecht
Fundstellennachweis: 1100-2
Ursprüngliche Fassung vom: 17. Juni 1953 (BGBl. I S. 406)
Inkrafttreten am: 21. Juni 1953
Letzte Neufassung vom: 5. Februar 2009
Letzte Änderung durch: Art. 15 Abs. 2 G vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten (BPräsRuhebezG) regelt die Bezüge des Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland nach dessen Ausscheiden aus dem Amt.

Das Gesetz wurde am 17. Juni 1953[1] ausgefertigt, und zuletzt durch Gesetz vom 5. Februar 2009[2] geändert.

Inhalt

Das Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten beinhaltet sieben Paragraphen.

§ 1 regelt den Anspruch auf Ruhebezüge, d.h. die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe der Bezüge und stellt klar, dass es sich bei diesen Bezügen um einen Ehrensold handelt.

In §§ 2 bis 6 sind maßgeblich die Ansprüche von Hinterbliebenen eines Bundes- bzw. Altpräsidenten, Anrechnungsfragen und die Ansprüche des Präsidenten im Fall einer Präsidentenanklage geregelt. § 7 regelt das Inkraft-Treten.

Der Anspruch auf Ruhebezüge

Gemäß § 1 steht dem Altpräsidenten ein Ehrensold zu, wenn er „mit Ablauf seiner Amtszeit oder vorher aus politischen oder gesundheitlichen Gründen aus seinem Amt“ ausscheidet.

Aus politischen Gründen motiviert gilt etwa ein Rücktritt bei grundlegenden Divergenzen zwischen Bundesregierung und Bundespräsident in zentralen innen- oder außenpolitischen Fragen, so dass der Präsident glaubt, die Politik der Bundesregierung bzw. der Bundestagsmehrheit nicht mehr repräsentieren, entsprechende Gesetze nicht mehr unterzeichnen (Art. 82 I 1 GG), den Bund völkerrechtlich nicht mehr vertreten bzw. Verträge mit auswärtigen Staaten nicht mehr schließen (Art. 59 GG) zu können.

Ein Rücktritt aus gesundheitlichen Gründen kommt nicht nur bei einer Dienstunfähigkeit im Sinne des Beamtenrecht in Betracht, sondern auch dann, wenn der Bundespräsident gesundheitlich schwer angeschlagen ist, und deshalb nur für eine Übergangszeit, also nicht unbedingt dauernd, sein Amt nicht mehr ausüben kann

Einen Anspruch auf Ehrensold hat der Bundespräsident auch beim Ausscheiden mit Ablauf der ersten bzw. zweiten Amtszeit, also auch dann, wenn er nach Ablauf der ersten Amtszeit nicht erneut kandidiert, bzw. als Kandidat nicht wiedergewählt wird.

Unklar ist, ob der Altpräsident auch bei einem Rücktritt aus anderen als den im Gesetz vorgesehenen Gründen Anspruch auf Ehrensold hat, bzw. wie diese Frage bei einer möglichen Gemengelage, d.h. dann zu beurteilen ist, wenn der Rücktritt nicht eindeutig als Rücktritt aus persönlichen Gründen zu werten ist. Erstmals stellte sich diese Frage anlässlich des Rücktrittes von Bundespräsident Wulff im Februar 2012.

Als „andere“ Gründe kommen maßgeblich private bzw. persönliche Gründe (Gründe, die in der Person des Amtsträgers wurzeln) in Betracht – etwa der Rücktritt eines Präsidenten, um sich auf sein Privatleben zu konzentrieren oder um sich beruflich neu zu orientieren.

Höhe des Ehrensoldes

Die Höhe des Ehrensoldes des Altpräsidenten bemisst sich nach § 1 an der „Höhe der Amtsbezüge mit Ausnahme der Aufwandsgelder“. Dies sind zurzeit (2012) 199.000 € im Jahr.

Ehrensold bei Präsidentenanklage

Eine spezielle Regelung greift nach § 5 dann, wenn das Bundesverfassungsgericht einen Bundespräsidenten nach Artikel 61 des Grundgesetzes aufgrund einer Präsidentenanklage wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes für schuldig und ihn deshalb „des Amtes für verlustig“ erklärt. In diesem Fall entscheidet das Gericht darüber, „ob und in welcher Höhe die in diesem Gesetz vorgesehenen Bezüge zu gewähren sind“.

Sonstige Bestimmungen

Sollte der Altpräsident vor oder nach seinem Amt als Bundespräsident im öffentlichen Dienst tätig gewesen sein und daraus ein Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung erhalten, werden diese nach § 3 auf den Ehrensold angerechnet.

Im Fall des Todes des Bundespräsidenten oder eines Altpräsidenten erhalten die Hinterbliebenen nach § 2 den Ehrensold für drei Monate nach dem Monat des Todes als Sterbegeld sowie „ein aus dem Ehrensold berechnetes Witwen- und Waisengeld“.

Debatte über die Gewährung des Ehrensoldes an Altpräsident Wulff

Anlässlich des Rücktrittes von Bundespräsident Christian Wulff am 17. Februar 2012 ergab sich die Frage, ob bei Wulff die Voraussetzungen zur Gewährung des Ehrensoldes gegeben sind. Die noch nicht beendete Debatte hierüber dreht sich hauptsächlich um drei Punkte:

  • besteht ein Anspruch auf Ehrensold auch bei anderen als den im Gesetz genannten, insbesondere persönlichen Gründen
  • wie wären gegebenenfalls politische und persönliche Gründe voneinander abzugrenzen
  • wer entscheidet darüber, ob im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Amt die Voraussetzungen zur Gewährung des Ehrensoldes gegeben sind

Rücktritt aus anderen als den im Gesetz genannten Gründen

Bei einem aus anderen als den im Gesetz aufgeführten Gründen motivierten Rücktritt stellt sich die grundsätzliche Frage, ob dann (überhaupt) ein Anspruch auf Ehrensold entsteht. § 1 des Gesetzes nennt einen Rücktritt aus persönlichen bzw. privaten Gründen nicht als Grund, der einen Ehrensold zur Folge hat.

Nach Ansicht von Hans Herbert von Arnim erhält ein Bundespräsident daher keinen Ehrensold, wenn er aus anderen als den im Gesetz aufgeführten Gründen zurücktritt. Dafür spreche auch die Entwicklungsgeschichte des Gesetzes. Die Gesetzesberatungen zu Beginn der 1950er Jahre zeigten, dass man in Bundestag und Bundesrat davon ausgegangen sei, dass die drei im Gesetz genannten Gründe abschließend (enumerativ) seien, und ein Anspruch auf Ehrensold bei einem anders motivierten Rücktritt nicht bestehe. Gegen einen Anspruch auf Ehrensold spreche auch, dass die Ruhebezüge des Bundespräsidenten in enger Anlehnung an die Vorschriften des „Gesetz über das Ruhegehalt des Reichspräsidenten“ vom 31. Dezember 1925 geregelt worden seien, und nach dem Vorgängergesetz „ein lediglich aus persönlichen Gründen zurücktretender“ Reichspräsident keinen Anspruch auf das Ruhegehalt hatte.[3]

Der Leipziger Staatsrechtler Christoph Degenhart verweist darauf, dass im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt sei, ob ein Bundespräsidenten bei einem aus persönlichen Gründen motivierten Rücktritt den Ehrensold verliert. Es bestehe insofern eine Regelungslücke.[4]

Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages kommt in mehreren Gutachten ähnlich lautend zu der Auffassung, dass „im privaten Verhalten des Präsidenten liegende Gründe eher keine politischen Gründe“ seien. Diese müssten vielmehr im Zusammenhang mit der Gestaltung des öffentlichen Lebens stehen. Als Beispiel werden schwerwiegende Differenzen über die Innen- oder Außenpolitik der Regierung genannt.[5][6]

Abgrenzung von politischen und persönlichen Gründen

Die zweite grundsätzliche Frage ist die Frage der (eindeutigen) Abgrenzung zwischen einem (anspruchsbegründenden) politisch motivierten Rücktritt und einem Rücktritt aus persönlichen Gründen. Die Problematik zeigt sich insbesondere bei einem Rücktritt unter dem Druck der Öffentlichkeit. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob und in wieweit der Präsident diesen Druck selbst "provoziert" hat, etwa durch (erwiesenes oder vermeintliches) Fehlverhalten im Amt, oder auch vor seiner Amtszeit. Vor diesem Hintergrund sieht von Arnim den Rücktritt von Wulff als rein persönlich motiviert an.[3] Andere meinen, der Rücktritt beruhe (maßgeblich) auf politischen Gründen, so etwa Peter Altmaier, nach dessen Aussage Wulff erklärt habe, dass er am Ende nicht mehr die nötige öffentliche Unterstützung für seine Arbeit gefunden habe.[4] Auch Ulrich Battis vertritt die Auffassung, dass ein politisch motivierter Rücktritt offensichtlich sei.[7]

Christoph Degenhart verweist darauf, dass bei einem Rücktritt des Präsidenten persönliche und politische Gründe mitunter nicht klar unterschieden werden könnten, da das Amt sehr eng mit der Person verknüpft sei. Persönliche Gründe seien dann "in der einen oder anderen Weise letztlich auch immer politische Gründe", der Anspruch auf Ehrensold sei daher gegeben.[4]

Entscheidung über den Ehrensold

Wer darüber zu entscheiden hat, ob einem ehemaligen Bundespräsidenten ein Ehrensold zusteht, ist - mangels bisheriger Rechtsprechung und Literatur - umstritten. Nach Ansicht von Arnims trifft diese Beurteilung die Bundesregierung. Sie hat dabei zwar einen gewissen Beurteilungsspielraum, darf aber nicht nach politischem Ermessen entscheiden, sondern ist gemäß Art. 20 Absatz 3 des Grundgesetzes an Gesetz und Recht gebunden.[3] Jürgen Koppelin hingegen ist der Auffassung, der Haushaltsausschuss des Bundestages sei zuständig.[8]. Ebenso vertretbar wäre auch, dass das Bundespräsidialamt, welches über die erstmalige Berechnung und Festsetzung des Ehrensoldes entscheidet,[9] über das Vorliegen der Voraussetzungen befindet.[10] Bis zu einer Klärung wird hier noch starke Unsicherheit verbleiben.[11]

Eine gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung ist nur bedingt möglich. Über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung wacht maßgeblich der Bundesrechnungshof.[3]

Rücktritt in der zweiten Amtszeit

Eher grundsätzlicher Natur ist die Frage, wie bei einem Rücktritt aus persönlichen Gründen innerhalb der zweiten Amtszeit zu verfahren sei. Nach von Arnim hätte der Altpräsident in einem solchen Falle Anspruch auf Ehrensold. Der Präsident ist dann zwar nicht aus einem der in § 1 genannten Gründen aus dem Amt ausgeschieden. Wäre er mit Ablauf seiner Amtszeit, d.h. unmittelbar nach der ersten Wahlperiode ausgeschieden, hätte er Anspruch auf Ehrensold. Mit dem Ablauf der ersten Wahlperiode war ein Anspruch auf Ehrensold somit dem Grunde nach verdient, so dass der persönlich motivierte Rücktritt den im Grunde gegebenen Anspruch nicht wieder beseitigt.[3]

Vorgängerregelungen

In der Weimarer Republik galt das Gesetz über das Ruhegehalt des Reichspräsidenten vom 31. Dezember 1922.[12] Nach diesem erhielt ein ausgeschiedener Reichspräsident zunächst bis zu drei Monate lang das volle Gehalt weiter, danach ein Jahr lang 75% des Gehalts, und danach bis zum Lebensende 50 % davon als „Ehrensold“. Eine solche Regelung galt zunächst (von 1953 bis 1959) auch in der Bundesrepublik.[1][13]

Kritik

Parteienkritiker Hans Herbert von Arnim und der damalige Bundespräsidentschaftskandidat Christian Wulff kritisierten den Ehrensold im Jahr 2010 als zu hoch. Von Arnim regte an, den Ehrensold zumindest auf 70 % der Amtsbezüge abzusenken.[13] Der Steuerzahlerbund fordert, zu der 1953er-Regelung zurückzukehren.[6]

Sonstiges

Zusätzlich zum Ehrensold erhält ein Altpräsident zeitlebens ein Büro, in der Regel mit einem Büroleiter, einem Referenten und einer Sekretärin, sowie einen Dienstwagen mit Chauffeur finanziert.[14][7] Die Kosten hierfür belaufen sich auf etwa 280.000 Euro pro Jahr.[7]

Belege

  1. a b Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten vom 17. Juni 1953 (BGBl I, S. 106). Online verfügbar hier, pdf-Datei, 78 kb. Abgerufen am 21. Februar 2012.
  2. Gesetz nur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), Artikel 15, Absatz 2, S. 262. Online verfügbar hier, pdf-Datei, 0,9 mb. Abgerufen am 21. Februar 2012.
  3. a b c d e Hans Herbert von Arnim: Warum der Bundespräsident nicht zurücktreten kann. Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Extra, Heft 4/2012. Online verfügbar hier, pdf-Datei, 84 kb.
  4. a b c Causa Wulff: Ehrensold-Debatte scheidet die Staatsrechtler. In: Tagesschau. 18. Februar 2012, abgerufen am 21. Februar 2012.
  5. Stephan Löwenstein: Gutachten zu Wulffs Ehrensold nach Rücktritt. In: FAZ. 12. Februar 2012, abgerufen am 23. Februar 2012.
  6. a b Ehrensold für Wulff ungewiss. In: Der Westen. 12. Februar 2010, abgerufen am 23. Februar 2012.
  7. a b c Johannes Wiedemann: 199.000 Euro, die ganz Deutschland spalten. In: Die Welt. 19. Februar 2012, abgerufen am 21. Februar 2012.
  8. Die Ehrensold-Posse. Spiegel Online, 20. Februar 2012. Abgerufen am gleichen Tage.
  9. Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf den Gebieten der Beamtenversorgung des Bundes und des Versorgungsausgleichs (Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung - BeamtVZustAnO), Anlage 1, Fußnote 8. Abgerufen am 20. Februar 2012.
  10. Präsidialamt entscheidet über Wulffs Ehrensold. SPIEGEL ONLINE, 20. Februar 2012. Abgerufen am gleichen Tage.
  11. Tom Stiebert: Ehrensold für Bundespräsident Christian Wulff. In: juraexamen.info. 12. Februar 2012, abgerufen am 21. Februar 2012.
  12. RGBl. 1923 I S. 53, siehe auch im Volltext bei Wikisource
  13. a b Michael Clasen: Ehrensold unerträglich hoch. In: NOZ. 29. Juni 2010, abgerufen am 21. Februar 2012.
  14. Deutschland zahlt Millionen für Alterspräsidenten. In: Focus. 17. Februar 2012, abgerufen am 21. Februar 2012.