„Maklervertrag“ – Versionsunterschied

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Der '''Maklervertrag''' ist, in Deutschland, ein privatrechtlicher [[Vertrag]], durch den sich der [[Auftraggeber]] verpflichtet, dem [[Makler]] für die Vermittlung eines Vertrages oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages eine Vergütung (Maklerlohn) zu zahlen. Der Maklervertrag bedarf keiner besonderen Form. Er kann schriftlich, mündlich oder auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen.
Der '''Maklervertrag''' ist, in Deutschland, ein privatrechtlicher [[Vertrag]], durch den sich der [[Auftraggeber]] verpflichtet, dem [[Makler]] für die Vermittlung eines Vertrages oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages eine Vergütung (Maklerlohn) zu zahlen. Der Maklervertrag bedarf keiner besonderen Form. Er kann schriftlich, mündlich oder auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen.



Version vom 5. Juli 2006, 20:34 Uhr

Der Maklervertrag ist, in Deutschland, ein privatrechtlicher Vertrag, durch den sich der Auftraggeber verpflichtet, dem Makler für die Vermittlung eines Vertrages oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages eine Vergütung (Maklerlohn) zu zahlen. Der Maklervertrag bedarf keiner besonderen Form. Er kann schriftlich, mündlich oder auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird dieser Vertragstyp (noch unter der veralteten Bezeichnung Mäklervertrag) in den Vorschriften der Vorlage:Zitat de §§ BGB geregelt. Neben allgemeinen Regelungen wird dort auch der Darlehensvermittlungsvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher behandelt, bei dem besondere Schutzvorschriften zugunsten des Verbrauchers bestehen (Vorlage:Zitat de §§ BGB), sowie die Rechtsverhältnisse bei der Ehevermittlung (Vorlage:Zitat de § BGB).

Maklervertrag im Versicherungswesen

Der Maklervertrag regelt ausschließlich das Innenverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsmakler. Deshalb sind auch die Maklerverträge nicht vom Versicherer anzunehmen. Das Außenverhältnis zwischen Versicherungsnehmer, Versicherer und Versicherungsmakler wird in der Regel durch eine Vollmacht geregelt.

Der Maklervertrag ist auf Grund des besonderen Vertrauensverhältnisses, das von dem Versicherungsnehmer dem Versicherungsmakler entgegengebracht wird, jederzeit ohne Angabe von Gründen gemäß Vorlage:Zitat de § BGB kündbar.

Punktekatalog

Um Missstände im Bereich der Versicherungsvermittlung zu vermeiden, haben der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)und der Verein Deutscher Versicherungsmakler (VDVM) - heute Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler (BDVM) 1980 einen „Punktekatalog zur Vermeidung einer missbräuchlichen Ausgestaltung von Maklerverträgen“ ausgehandelt, der 1981 in Kraft getreten ist. Die Bestimmung des Punktekatalogs sind so ausgelegt, dass sie der Rechtsaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) entgegenkommen. Der Punktekatalog soll die Interessen der Versicherungsnehmer berücksichtigen (Verbraucherschutz) und einen fairen Wettbewerb unter Maklern gewährleisten.

Obgleich der Punktekatalog gemäß Vorlage:Zitat de § GWB bei den Aufsichtsbehörden (BAFin und Bundeskartellamt angemeldet wurde, ist er nicht verbindliches Recht.

Inhalt

  • Der Vertrag ist als Maklervertrag zu bezeichnen.
  • Der Makler muss im Vertrag die vollständige Firma mit Zusatzbezeichnung Versicherungs- oder Assekuranzmakler angeben.
  • Der Zweck der Versicherungsvermittlung muss deutlich heraus gestellt werden. Eine Verpflichtung allein auf die Verwaltung und Betreuung von Versicherungsverträgen ist nicht zulässig.
  • Die Abwicklung der Schadenregulierung darf nur für die Versicherungsverträge erfolgen, die der Makler selbst vermittelt hat.
  • Der Makler sollte von seinen Kunden keine Ausschließlichkeitsvermittlung verlangen.
  • Der Makler darf seine Tätigkeit nicht kostenlos ausführen.
  • Werden Maklervollmachten zum Abschluss neuer oder zur Kündigung bestehender Versicherungsverträge vereinbart, so sind diese ausdrücklich als solche zu bezeichnen.

Siehe auch