„Unternehmensregister“ – Versionsunterschied

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Das Unternehmensregister wird vom Betreiber des elektronischen [[Bundesanzeiger]]s, der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, betrieben.<ref>{{cite web|url=http://bundesrecht.juris.de/ebanzv/BJNR320200006.html|title=Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters und die Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers|publisher=juris| accessdate=2011-12-05}}</ref> Recherchen über einzelne Unternehmen, Einsichtnahmen in Veröffentlichungen und Unternehmensträgerdaten sind kostenfrei; der Zugriff auf Auszüge aus amtlichen Registern ([[Handelsregister]], [[Genossenschaftsregister]], [[Partnerschaftsregister]] ist allerdings auch über das Unternehmensregister kostenpflichtig.<ref>{{cite web
Das Unternehmensregister wird vom Betreiber des elektronischen [[Bundesanzeiger]]s, der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, betrieben.<ref>{{cite web|url=http://bundesrecht.juris.de/ebanzv/BJNR320200006.html|title=Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters und die Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers|publisher=juris| accessdate=2011-12-05}}</ref> Recherchen über einzelne Unternehmen, Einsichtnahmen in Veröffentlichungen und Unternehmensträgerdaten sind kostenfrei; der Zugriff auf Auszüge aus amtlichen Registern ([[Handelsregister]], [[Genossenschaftsregister]], [[Partnerschaftsregister]]) ist allerdings auch über das Unternehmensregister kostenpflichtig.<ref>{{cite web
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Version vom 15. März 2014, 03:08 Uhr

Das Unternehmensregister ist eine Datenbank und Website zur Recherche über Unternehmen in Deutschland, die im Auftrag der Bundesregierung seit 2007 betrieben wird.

Inhalt des Unternehmensregisters

Das Unternehmensregister (§ 8b Handelsgesetzbuch – HGB) ermöglicht einen zentralen Zugang zu den Informationen aus dem Handelsregister, dem Partnerschaftsregister und dem Genossenschaftsregister.[1] Weil es nicht auf Gewerbe beschränkt ist, kann es beispielsweise auch eine Umwandlung einer Partnerschaft von Freiberuflern in eine GmbH aufzeigen. Letztlich agiert das Unternehmensregister dabei aber nur als Suchmaschine, welche die Ergebnisse konsolidiert bzw. als Vermittler: Die Informationen werden unmittelbar aus den jeweiligen Registern übermittelt (§ 8b Abs. 3 HGB). Die Register bleiben als solche (selbstständig) erhalten.

Neben den Registerdaten bündelt das Unternehmensregister eine Reihe weiterer Informationen, insbesondere die Handelsregisterbekanntmachungen, Insolvenzbekanntmachungen und Veröffentlichungen im elektronischen Bundesanzeiger (etwa die Einberufung einer Hauptversammlung). Von besonderer Bedeutung ist, dass dort die offenlegungspflichtigen Rechnungslegungsunterlagen kostenlos abgerufen werden können.

Das Unternehmensregister erleichtert als zentrales Portal die Informationssuche (denn es werden alle Unternehmen nach Sitz, Firma, recherchierbar erfasst) und dient so dem Rechtsverkehr sowie dem Schutz von Gläubigern und Kunden. Im Unterschied zum Handelsregister besteht im Hinblick auf die Inhalte des Unternehmensregisters kein Vertrauensschutz – es entfaltet weder positive noch negative Publizität. Etwas anderes gilt nur, wenn über das Unternehmensregister auf die Originalregisterinformationen zugegriffen wird. Auch die Ad-hoc-Mitteilungen werden dort nur dokumentiert; es handelt sich nicht um eine Bekanntmachungsplattform.

Rechtlicher Hintergrund

Eingeführt wurde das Unternehmensregister durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10. November 2006. Es nahm zum 1. Januar 2007 den Betrieb auf. Seine Einführung geht auf den Abschlussbericht der Regierungskommission Corporate Governance von 2001 zurück.[2]. Es dient zudem der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben.[3] Das Unternehmensregister dient als "amtlich bestelltes System für die zentrale Speicherung vorgeschriebener Informationen“ i.S.v. Art. 17 Abs. 1a, 21. Abs. 2 der Transparenzrichtlinie[4] und erfüllt das Erfordernis der „einen Akte“ i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Publizitätsrichtlinie[5].

Organisation

Das Unternehmensregister wird vom Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers, der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, betrieben.[6] Recherchen über einzelne Unternehmen, Einsichtnahmen in Veröffentlichungen und Unternehmensträgerdaten sind kostenfrei; der Zugriff auf Auszüge aus amtlichen Registern (Handelsregister, Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister) ist allerdings auch über das Unternehmensregister kostenpflichtig.[7] Datenübermittlungen ins Unternehmensregister erfolgen primär durch den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers (hausintern). Die Bundesländer liefern Indexdaten, durch welche ein Zugriff auf die Originalregisterdaten ermöglicht wird; teilweise (Bekanntmachungen) wird auch der Volltext geliefert.[8] An der Börse gehandelte Unternehmen müssen selbst oder durch beauftragte Unternehmen u.a. ihre Ad-hoc-Mitteilungen oder Informationen über Directors’ Dealings und Stimmrechtsanteile veröffentlichen.[9]

Einzelnachweise

  1. Inhalte. Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft, abgerufen am 5. Dezember 2011.
  2. Christ, Müller-Helle: Veröffentlichungspflichten nach dem neuen EHUG. Haufe, 2007, S. 64 (Google Books).
  3. Begründung zum Gesetzesentwurf
  4. RICHTLINIE 2004/109/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG
  5. RICHTLINIE 2009/101/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaatenden Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (kodifizierte Fassung)
  6. Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters und die Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. juris, abgerufen am 5. Dezember 2011.
  7. Kosten der Nutzung. Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft, abgerufen am 5. Dezember 2011.
  8. Verordnung über das Unternehmensregister (Unternehmensregisterverordnung – URV). juris, abgerufen am 5. Dezember 2011.
  9. Die Wertpapieraufsicht. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, abgerufen am 5. Dezember 2011.