„Parteifähigkeit“ – Versionsunterschied

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'''Parteifähigkeit''' bezeichnet die Fähigkeit, in einem Gerichtsverfahren Kläger oder Beklagter zu sein. Parteifähig sind grundsätzlich alle Personen, die [[Rechtsfähigkeit|rechtsfähig]] sind ({{§|50|zpo|juris}} [[Zivilprozessordnung]] ([[ZPO]])). Parteifähig sind deshalb auch minderjährige Kinder. Ihnen fehlt es aber an der [[Prozessfähigkeit (Recht)|Prozessfähigkeit]].
'''Parteifähigkeit''' bezeichnet die Fähigkeit, in einem [[Gerichtsverfahren]] [[Kläger]] oder [[Beklagter]] zu sein. Parteifähig sind grundsätzlich alle Personen, die [[Rechtsfähigkeit|rechtsfähig]] sind ({{§|50|zpo|juris}} [[Zivilprozessordnung]] ([[ZPO]])). Parteifähig sind deshalb auch minderjährige Kinder. Ihnen fehlt es aber an der [[Prozessfähigkeit (Recht)|Prozessfähigkeit]].


Von der '''Parteifähigkeit''' und der [[Prozessfähigkeit]] ist die [[Postulationsfähigkeit]] zu unterscheiden.
Von der Parteifähigkeit und der [[Prozessfähigkeit]] ist die [[Postulationsfähigkeit]] zu unterscheiden.


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==

Version vom 22. März 2008, 17:47 Uhr

Parteifähigkeit bezeichnet die Fähigkeit, in einem Gerichtsverfahren Kläger oder Beklagter zu sein. Parteifähig sind grundsätzlich alle Personen, die rechtsfähig sind (§ 50 Zivilprozessordnung (ZPO)). Parteifähig sind deshalb auch minderjährige Kinder. Ihnen fehlt es aber an der Prozessfähigkeit.

Von der Parteifähigkeit und der Prozessfähigkeit ist die Postulationsfähigkeit zu unterscheiden.

Siehe auch

Deliktsfähigkeit, Ehefähigkeit, Einwilligungsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit, Handlungsfähigkeit, Juristische Person, Schuldfähigkeit, Testierfähigkeit, Verfahrensfähigkeit