„Richterrecht“ – Versionsunterschied

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen
[ungesichtete Version][gesichtete Version]
Inhalt gelöscht Inhalt hinzugefügt
grmpf
wozu diese Details in der Einleitung? Details kann man bei Brehon Laws nachlesen (da gehören sie hin)
 
(130 dazwischenliegende Versionen von 76 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
'''Richterrecht''' entsteht in der [[Rechtsprechung]]. Es wird nicht von der [[Legislative]] ([[Gesetz#Gesetz im formellen Sinn|Parlamentsgesetz]]) oder [[Exekutive]] ([[Rechtsverordnung]], [[autonome Satzung]]) gesetzt. Ob es sich beim Richterrecht um [[objektives Recht]] oder nur eine Rechtserkenntnisquelle handelt, hängt von der jeweiligen [[Rechtsordnung]] ab und ist im Einzelnen umstritten.
'''Richterrecht''' ist Recht, dessen Entstehung nicht von legislativen Einrichtungen im kontinentaleuropäischen Sinn (Bundestag bzw. Nationalrat, Landtage) herrührt, sondern von der Judikative selbst geschaffen wird. In Bereichen, für die die Legislative noch kein Recht – im Englischen: „statute law“ - gesetzt hat, entsteht Recht durch richterliche Rechtsgewinnung – im Englischen ''[[case law]]'' –, das dann als Präzedenzentscheidung für gleichartige zukünftige Fälle Recht setzt. In dem Maße, in dem die gesetzliche Regelungsdichte zunimmt, verkleinert sich der Spielraum für Richterrecht.


Die älteste bekannte Form einer unabhängigen Rechtsbildung sind die [[Irland|irischen]] [[Brehon Laws]].
Soweit eine Legislative Recht in Gesetzesform beschlossen hat, bindet dies den Richter, [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_20.html Art. 20 Abs. 3 GG]. In der Praxis haben [[Höchstrichterliche Rechtsprechung|höchstrichterliche Entscheidungen]], beispielsweise die des deutschen [[Bundesgerichtshof]]s oder des [[Oberster Gerichtshof|Obersten Gerichtshofs]] in Österreich, zwar eine gewisse richtungsweisende Bedeutung für untergeordnete Gerichte, reichen aber, außer im Fall der Zurückverweisung durch das Revisionsgericht an das dann gebundene Berufungsgericht, nicht weiter als die Überzeugungskraft ihrer Gründe. Wie die Revisionszulassungsregeln z. B. des [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/arbgg/__72.html § 72 ArbGG] erschließen und bestätigen, darf der Richter Fehler in vorgefundenen Entscheidungen höherer Gerichte nicht übernehmen sondern hat, soweit es sein höchstpersönliches Gesetzesverständnis gebietet, auch von einer Entscheidung des [[Bundesverfassungsgericht]]s, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes sowie von einer Entscheidung des [[Bundesarbeitsgericht]]s abzuweichen.
Richterrecht entsteht in Ausfüllung von Gesetzeslücken oder in solchen Fällen, in denen die Anwendung des (Zivil-)Gesetzes zu unbilligen Ergebnissen führen würde. Historisches Beispiel für die Entstehung von Richterrecht, das „contra legem“ (also entgegen den Wortlaut des Gesetzes) entstand, ist der sog. „[[Wegfall der Geschäftsgrundlage]]“, welcher heute in § 313 BGB als Störung der Geschäftsgrundlage geregelt ist. Während der Zeit der Inflation kam es in Deutschland zu Situationen, in denen der eine Vertragspartner auf Grund einer vertraglichen Bindung eigentlich zur Lieferung der Ware zu einem fest vereinbarten Kaufpreis verpflichtet gewesen wäre, der Preis auf Grund der Inflation jedoch unangemessen niedrig gewesen wäre. Es gab keine gesetzliche Grundlage, die dem Lieferanten eine Möglichkeit gegeben hätte, für seine Waren einen angemessenen Preis zu verlangen, schließlich war ein fester Preis vertraglich vereinbart worden. In dieser Situation entwickelte das Reichsgericht die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage.


== Römisch-germanischer Rechtskreis ==
Fehlt es hingegen in einem konkreten Streitfall an einer gesetzlichen Rechtsgrundlage für die vom Richter zu treffende Entscheidung, darf der Richter nicht aus diesem Grunde die Entscheidung verweigern sondern hat die Gesetzeslücke rechtsetzend zu schließen (so genannte [[Analogie (Recht)|Analogie]]). Als Beispiel für Richterrecht wird gern das so genannte [[Arbeitskampfrecht]] genannt.
=== Begriff ===
Von ''Richterrecht'' spricht man, wenn die Gerichte in übereinstimmender und ständiger Rechtsprechung im Wege der Rechtsfortbildung abstrakte Rechtssätze entwickeln und diese bei ihrer Entscheidungsfindung regelmäßig (mit)berücksichtigen. Seine Anerkennung steht heute prinzipiell nicht mehr in Streit, wohl aber sein Umfang und seine Grenzen.


=== Geltung ===
Das Bundesverfassungsgericht hat im [http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv034269.html „Soraya“ Urteil] 1973 ausdrücklich festgestellt, dass es bezüglich Entscheidungen des Bundesgerichtshofes für Zivilsachen nur eine eingeschränkte Prüfungskompetenz hat und damit auch dem Bundesgerichtshof die Möglichkeit eröffnet "contra legem" zu urteilen.
Zwischen der faktischen, soziologischen Geltung und Macht der Rechtsprechung einerseits und der Geltung des Richterrechts als [[Rechtsquelle]] ist strikt zu unterscheiden.


==== Die faktische Geltung der Rechtsprechung ====
In Deutschland rührt die Anwendung und juristische Akzeptanz des Richterrechtes aus der Erkenntnis, dass kein Gesetzgeber in der Lage ist alle zukünftigen Entwicklungen vorherzusagen. So hatte z.B. das Königreich Preußen als weitgehend agrarisch strukturiertes Land um 1830 mit dem [[Allgemeines Landrecht|Allgemeinen Landrecht]] für die preußischen Staaten (ALR) noch eine ausreichende zivilgesetzliche Regelung. Mit Einsetzen der Industrialisierung war die Vorhersagbarkeit von gesellschaftlichen Entwicklungen jedoch rapide zurückgegangen. Aus diesem Grund wurde mit der Ablösung des ALR sowie anderer Zivilrechte durch die Einführung des [[Bürgerliches Gesetzbuch|Bürgerlichen Gesetzbuchs]] eine flexiblere Lösung gesucht.
In der Praxis haben [[Höchstrichterliche Rechtsprechung|höchstrichterliche Entscheidungen]], etwa die des deutschen [[Bundesgerichtshof]]s oder des [[Oberster Gerichtshof (Österreich)|Obersten Gerichtshofs]] in Österreich, eine ''richtungsweisende Bedeutung'' für untergeordnete Gerichte: Diese werden nicht ohne guten Grund davon abweichen. So ist es Brauch der Untergerichte, sich an der Rechtsprechung ihrer Obergerichte in vergleichbaren Fällen zu orientieren. Dies verhindert die Aufhebung der eigenen Entscheidungen, vermeidet für die Prozessbeteiligten unnötige Kosten und gibt dem Bürger ein notwendiges Stück [[Rechtssicherheit]].<ref>Axel Hopfauf in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum GG, 12. Aufl., 2011, Vorb. vor Art. 92 Rn 27.</ref>


==== Die rechtliche Geltung der Rechtsprechung ====
Der Begriff des Richtterrechts ist eng mit dem der [[Rechtsfortbildung]] verbunden.
Wenn eine bestimmte Rechtsprechung als legitim anerkannt wird und eine allgemeine Durchsetzungschance erlangt, erfüllt sie damit die allgemeinen Kriterien der (gewohnheitsrechtlichen) [[Rechtsgeltung#Wirksamkeit und Legitimität des Rechts|Rechtsgeltung]].


==== Normative Unverbindlichkeit gerichtlicher Entscheidungen ====
==Siehe auch==
In allen anderen Fällen wird im römisch-germanischen Rechtskreis Richterrecht ''nicht'' als ''Rechtsquelle'' anerkannt, gilt also der Grundsatz der normativen Unverbindlichkeit gerichtlicher Entscheidungen.
In Deutschland kann grundsätzlich jedes Gericht von den Entscheidungen anderer, auch höherer Gerichte abweichen.<ref>{{BVerfGE|78|123}} [126]; {{BVerfGE|87|273}} [278]; Hopfauf in: Schmid.t-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum GG, 12. Aufl., 2011, Vorb. vor Art. 92 Rn 26.</ref>
Auch höchstrichterliche Urteile sind kein Gesetzesrecht und erzeugen keine mit diesem vergleichbare Rechtsbindung. Rechtsquelle ist nur das [[Gesetzesrecht]], ggf. auch rechtmäßig entstandenes [[Gewohnheitsrecht]]. Der Unterschied zwischen Gesetzesrecht und der Rechtsprechung besteht vor allem darin, dass Gesetzesrecht auf Grund des förmlich bekundeten Willens des Gesetzgebers in einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren entsteht und von sich aus normative Bindungswirkung hat: Jeder ist verpflichtet, dem Gesetz zu folgen und es anzuwenden. Bei der Rechtsprechung ist dies nicht der Fall. Sie muss sich aufgrund ihrer inhaltlichen Überzeugungskraft und durch die Gefolgschaft der Gerichte durchsetzen, besitzt also keine normative, sondern nur faktische Wirkung. Ihr kommt keine Allgemeinverbindlichkeit zu; jeder Rechtsanwender kann sie in einem neuen Prozess in Frage stellen oder ignorieren. Kurz, die rechtliche Wirkung von gerichtlichen Entscheidungen über den Einzelfall hinaus beruht allein auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe und der Autorität des Gerichts.<ref>{{BVerfGE|84|212}} [227]; {{BVerfGE|122|248}} [277]; Hopfauf in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum GG, 12. Aufl., 2011, Vorb. vor Art. 92 Rn 18.</ref>

===== Ausnahmen =====
====== Rechtliche Bindung kraft Gesetz ======
Rechtlich gebunden sind Richter nur an Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ({{§|31|BVerfGG|juris}} [[Bundesverfassungsgerichtsgesetz|BVerfGG]]), an Verweisungsbeschlüsse nach {{§|17a|GVG|juris}} Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 [[Gerichtsverfassungsgesetz|GVG]], sowie die betroffenen Instanzgerichte an die rechtliche Beurteilung des zurückverweisenden Gerichtes (vgl. {{§|563|ZPO|juris}} Abs.&nbsp;2 [[Zivilprozessordnung (Deutschland)|ZPO]]) und die anrufenden Senate an Entscheidungen des Gemeinsamen Senats bzw. der Großen Senate.<ref>Hopfauf in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum GG, 12. Aufl., 2011, Vorb. vor Art. 92 Rn 26.</ref>

Hinzu kommt die EU-rechtliche Bindung an Entscheidungen des [[EuGH]].

====== Rechtliche Bindung als Gewohnheitsrecht ======
Eine ständige höchstrichterliche Rechtsprechung kann Gewohnheitsrecht begründen, {{"|wenn dem eine tatsächliche Übung mit breiter Akzeptanz in den beteiligten Verkehrskreisen zugrunde liegt}}.<ref>Kühl/Reichold/Ronellenfitsch: ''Einführung in die Rechtswissenschaft'', Beck, München 2011, § 6 Rn 19.</ref>

* Beispiel: Die Anerkennung des [[Sicherungseigentum]]s (gegen den Willen des historischen Gesetzgebers)<ref>Kühl/Reichold/Ronellenfitsch: ''Einführung in die Rechtswissenschaft'', Beck, München 2011, § 6 Rn 19 m.w.N.</ref>

====== Rechtliche Bindung im Fall von (gebotener) Rechtsfortbildung ======
Die Kompetenz der obersten Bundesgerichte zur Rechtsfortbildung ist auch gesetzlich anerkannt (vgl. etwa {{§|132|gvg|juris}} Abs.&nbsp;4 GVG). Auf diese Weise kann sich ''Richterrecht'' herausbilden: durch die ständige Rechtsprechung der Obergerichte, an der wiederum sich die (unteren) Gerichte orientieren.

* Beispiel: Die Rechtsprechung zum Arbeitskampfrecht des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts.

=== Vier Arten des Richterrechts ===
Typologisch werden üblicherweise vier verschiedene Arten von Richterrecht unterschieden: ''gesetzeskonkretisierendes'', ''lückenfüllendes'', ''gesetzesvertretendes'' und ''gesetzeskorrigierendes'' Richterrecht.<ref>Siehe zusammenfassend Ossenbühl in: Isensee/Kirchhoff (Hrsg.), HStR, Bd. V, 3. Aufl., 2007, § 100 Rn 50&nbsp;ff.; Hopfauf in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum GG, Vorb. vor Art 92 Rn 13–18.</ref>

Unproblematisch sind das ''gesetzeskonkretisierende'' und das ''lückenfüllende'' Richterrecht. Es ergänzt und vervollständigt defizitäre Gesetze, tritt aber nicht an ihre Stelle. Es gehört zu den Aufgaben der Gerichte, unbestimmte Rechtsbegriffe und Generalklauseln mittels [[Auslegung (Recht)|Auslegung]] zu konkretisieren und auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Im Grundsatz unbestritten ist auch die Befugnis der Richter, planwidrige Lücken im System der Normen im Wege der [[Analogie (Recht)|Analogie]] zu füllen. Allenfalls im Einzelfall bestehen Unklarheiten über den Umfang einer Lücke und ihre Planwidrigkeit. Grenzen analoger Anwendung ergeben sich aus dem eindeutigen Wortlaut und Sinn einer Vorschrift; streng verboten ist eine analoge Anwendung strafrechtlicher Vorschriften zu Lasten des Betroffenen.<ref>Jarass in: Pieroth/Jarass, GG-Kommentar, 11. Auf., 2011, Art. 20 Rn 43; Hopfauf in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum GG, 12. Aufl., 2011, Vorb. vor Art. 92 Rn 15.</ref>

Weitgehend anerkannt ist auch das Recht des Richters, Lebensbereiche, die der Gesetzgeber ungeregelt gelassen hat, die gleichwohl aber einer Regelung bedürfen, durch ''gesetzesvertretendes'' Richterrecht zu ordnen.<ref>Kirchhoff NJW 1986, 2280 m.w.N.</ref> Dies geschieht durch Entwicklung richterrechtlicher Prinzipien und Institute unter Rückgriff auf allgemeine Rechtsgrundlagen und verfassungsrechtliche Wertentscheidungen. Zu nennen ist der Bereich des kollektiven ''Arbeitsrechts'', aber auch das allgemeine Verwaltungsrecht bis zum Erlass des Verwaltungsverfahrensgesetzes 1976. Grenzen ergeben sich dort, wo gesetzliche Regelungen unentbehrlich sind und die Verfassung grundrechtseinschränkende Regelungen dem Gesetzgeber vorbehält (z.&nbsp;B. im Jugendstrafvollzug.<ref>{{BVerfGE|116|69}}</ref>) Unzulässig ist gesetzesvertretendes Richterrecht im Strafrecht zu Lasten des Betroffenen ({{Art.|103|gg|juris}} Abs.&nbsp;2 [[Grundgesetz|GG]]).<ref>Hopfauf in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum GG, 12. Aufl., 2011, Vorb. vor Art. 92 Rn 16.</ref>

Grundsätzlich unzulässig ist ''gesetzeskorrigierendes'' Richterrecht. Dort wo eine Norm eine abschließende Regelung getroffen hat, also keine der Auffüllung durch Richterrecht zugängliche Regelungslücke aufweist, ist für korrigierendes Richterrecht kein Platz. Eine Auslegung contra legem verstößt gegen die Gesetzesbindung des Richters ({{Art.|20|gg|juris}} Abs.&nbsp;3 GG) und verletzt den Grundsatz der Gewaltenteilung ({{Art.|20|gg|juris}} Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 GG).<ref>Hopfauf in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum GG, 12. Aufl., 2011, Vorb. vor Art. 92 Rn 17.</ref>

Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in zwei Entscheidungen ([[Soraya-Entscheidung]] 1973<ref>{{BVerfGE|34|269}}</ref> und zu nichtehelichen Gemeinschaften im Mietrecht, 1990<ref>{{BVerfGE|82|6}}</ref>) bezogen auf ''ältere'' gesetzliche Regelungen Richter zu einer »freieren Handhabung der Rechtsnormen« berechtigt gesehen, wenn das geschriebene Gesetz bei einer am Wortlaut haftenden Auslegung seine Funktion nicht mehr erfüllt. Mit dem »Altern der Kodifikation«, also mit dem zunehmenden Abstand zwischen Gesetzesbefehl und richterlicher Entscheidung, wachse die Freiheit des Richters zur schöpferischen Fortbildung des Rechts. Eine Norm stehe ständig im Kontext der sozialen Verhältnisse und der gesellschaftlich-politischen Anschauungen, auf die sie wirken soll; ihr Inhalt könne und müsse sich unter Umständen mit ihnen wandeln. Die tatsächliche oder rechtliche Entwicklung könne eine bis dahin eindeutige und vollständige Regelung lückenhaft, ergänzungsbedürftig und zugleich ergänzungsfähig werden lassen, da Gesetze in einem Umfeld sozialer Verhältnisse und gesellschaftspolitischer Anschauungen stehen, mit deren Wandel sich auch der Norminhalt ändern kann.

Das BVerfG selbst hat dies nicht dem Bereich des korrigierenden Richterrechts zugeordnet, sondern spricht (verharmlosend) von analoger Rechtsanwendung<ref>{{BVerfGE|82|6}}</ref>, obwohl hier die Grenzen zulässiger Analogie überschritten worden sind. Im Ergebnis könnte diese Rechtsprechung in Fällen gewandelter Lebensumstände zu einer Rechtsauslegung ''contra legem'' (ver-)führen und damit möglicherweise gesetzeskorrigierendes Richterrecht scheinbar rechtfertigen. Dies wäre verfassungsrechtlich unzulässig.<ref>Hopfauf in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum GG, 12. Aufl., 2011, Vorb. vor Art. 92 Rn 17.</ref> Allenfalls bei ''vor''-''konstitutionellem'' Recht, also Gesetzen, die vor dem ersten Zusammentritt des Bundestages 1949 erlassen worden sind und daher nicht nach {{Art.|100|gg|juris}} GG dem Bundesverfassungsgericht zur konkreten Normenkontrolle vorgelegt und von ihm überprüft werden können, dürfen Richter contra legem, also gesetzeskorrigierend entscheiden. Darüber hinaus ist es mit dem Demokratieprinzip und dem Grundsatz der Gewaltenteilung unvereinbar, wollte ein zur Rechtssetzung nicht legitimierter Richter die von ihm dem Grundgesetz entnommenen Wertvorstellungen an die Stelle der Wertungen des Gesetzgebers setzen und dabei eine eindeutige gesetzliche Entscheidung korrigieren. Bei ''nachkonstitutionellen'' Gesetzen greift die Sperrwirkung des Gewaltenteilungsgrundsatzes zugunsten des Gesetzgebers. Allein dessen Aufgabe ist es, das Veraltern »seiner« Gesetze zu beobachten und ggf. korrigierend einzugreifen.<ref>Hopfauf in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum GG., 12. Aufl., 2011, Vorb. vor Art. 92 Rd 17.</ref> Für ''nachkonstitutionelles'' Recht gelten daher uneingeschränkt die Aussagen des Bundesverfassungsgerichts, dass ein Richter die Entscheidungen des Gesetzgebers nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und sich nicht aus der Rolle des Normanwenders in die Rolle des Normgebers begeben darf.<ref>{{BVerfGE|87|273}} [280]; {{BVerfGE|96|375}} [394].</ref>

== Anglo-amerikanischer Rechtskreis ==
In den Bereichen, für die die Legislative noch kein Recht – im [[Englische Sprache|Englischen]] ''statute law'' – gesetzt hat, entsteht das Recht durch richterliche Rechtsgewinnung – im Englischen ''[[case law]]'' –, das dann als Präzedenzentscheidung für gleichartige zukünftige Fälle Recht setzt. In dem Maße, in dem die gesetzliche Regelungsdichte zunimmt, verkleinert sich der Spielraum für das Richterrecht. In den Vereinigten Staaten wird der [[Oberster Gerichtshof der Vereinigten Staaten|US Supreme Court]] wegen seiner bisweilen weiten Auslegung [[verfassung]]srechtlicher Vorschriften für seinen [[Juristischer Aktivismus|juristischen Aktivismus]] kritisiert.<ref>Jens Eisfeld: ''Liberalismus und Konservatismus. Die US-amerikanische Diskussion um die Legalisierung gleichgeschlechtlicher Ehen durch Gerichtsurteil''. Mohr Siebeck, 2006, ISBN 3-16-148996-9, S. 149.</ref>

== Literatur ==
* [[Oskar von Bülow]]: ''Gesetz und Richteramt''. 1885. Neuauflage 2003, ISBN 3-8305-0548-5
* [[Ansgar Ohly]]: ''Generalklausel und Richterrecht'', in: ''[[Archiv für die civilistische Praxis]]'' (AcP) 201 (2001), S. 1–47.
* [[Andreas Piekenbrock]]: ''Faktische Rechtsänderungen durch Richterspruch als kollisionsrechtliches Problem''. In: ''[[Zeitschrift für Zivilprozeß]] (ZZP)'', 119. Bd., 2006, S. 3–38.
* Alfred Schramm: ''„Richterrecht“ und Gesetzesrecht. Eine rechtsvergleichende Analyse anhand von [[Adolf Julius Merkl|Merkls]] Rechtsnormenlehre''. In: ''Rechtstheorie. Zeitschrift für Logik und Juristische Methodenlehre, Rechtsinformatik, Kommunikationsforschung, Normen- und Handlungstheorie, Soziologie und Philosophie des Rechts''. 36. Bd., 2005, S. 185–208.
* [[Reiner Schulze]], [[Ulrike Müßig|Ulrike Seif]] (Hrsg.): ''Richterrecht und Rechtsfortbildung in der europäischen Rechtsgemeinschaft''. Mohr Siebeck, Tübingen 2003.
* Axel Hopfauf, ''Vorb[emerkungen] vor Art. 92'', in: [[Bruno Schmidt-Bleibtreu]], Hans Hofmann, Axel Hopfauf: ''Kommentar zum Grundgesetz'', 12. Aufl., 2011, ISBN 978-3-452-27076-4.

== Siehe auch ==
* [[Rechtsfortbildung]]
* [[Rechtsfortbildung]]

* [[Auslegung (Recht)]]
== Einzelnachweise ==
* [[Analogie (Recht)]]
<references />


{{Rechtshinweis}}
{{Rechtshinweis}}
{{Normdaten|TYP=s|GND=4125213-5}}

[[Kategorie:Rechtsquellenlehre]]
[[Kategorie:Rechtsquellenlehre]]
[[Kategorie:Rechtsphilosophie]]
[[Kategorie:Rechtstheorie]]
[[Kategorie:Rechtsstaat]]

Aktuelle Version vom 21. Januar 2024, 12:42 Uhr

Richterrecht entsteht in der Rechtsprechung. Es wird nicht von der Legislative (Parlamentsgesetz) oder Exekutive (Rechtsverordnung, autonome Satzung) gesetzt. Ob es sich beim Richterrecht um objektives Recht oder nur eine Rechtserkenntnisquelle handelt, hängt von der jeweiligen Rechtsordnung ab und ist im Einzelnen umstritten.

Die älteste bekannte Form einer unabhängigen Rechtsbildung sind die irischen Brehon Laws.

Römisch-germanischer Rechtskreis

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Von Richterrecht spricht man, wenn die Gerichte in übereinstimmender und ständiger Rechtsprechung im Wege der Rechtsfortbildung abstrakte Rechtssätze entwickeln und diese bei ihrer Entscheidungsfindung regelmäßig (mit)berücksichtigen. Seine Anerkennung steht heute prinzipiell nicht mehr in Streit, wohl aber sein Umfang und seine Grenzen.

Zwischen der faktischen, soziologischen Geltung und Macht der Rechtsprechung einerseits und der Geltung des Richterrechts als Rechtsquelle ist strikt zu unterscheiden.

Die faktische Geltung der Rechtsprechung

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In der Praxis haben höchstrichterliche Entscheidungen, etwa die des deutschen Bundesgerichtshofs oder des Obersten Gerichtshofs in Österreich, eine richtungsweisende Bedeutung für untergeordnete Gerichte: Diese werden nicht ohne guten Grund davon abweichen. So ist es Brauch der Untergerichte, sich an der Rechtsprechung ihrer Obergerichte in vergleichbaren Fällen zu orientieren. Dies verhindert die Aufhebung der eigenen Entscheidungen, vermeidet für die Prozessbeteiligten unnötige Kosten und gibt dem Bürger ein notwendiges Stück Rechtssicherheit.[1]

Die rechtliche Geltung der Rechtsprechung

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wenn eine bestimmte Rechtsprechung als legitim anerkannt wird und eine allgemeine Durchsetzungschance erlangt, erfüllt sie damit die allgemeinen Kriterien der (gewohnheitsrechtlichen) Rechtsgeltung.

Normative Unverbindlichkeit gerichtlicher Entscheidungen

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In allen anderen Fällen wird im römisch-germanischen Rechtskreis Richterrecht nicht als Rechtsquelle anerkannt, gilt also der Grundsatz der normativen Unverbindlichkeit gerichtlicher Entscheidungen. In Deutschland kann grundsätzlich jedes Gericht von den Entscheidungen anderer, auch höherer Gerichte abweichen.[2] Auch höchstrichterliche Urteile sind kein Gesetzesrecht und erzeugen keine mit diesem vergleichbare Rechtsbindung. Rechtsquelle ist nur das Gesetzesrecht, ggf. auch rechtmäßig entstandenes Gewohnheitsrecht. Der Unterschied zwischen Gesetzesrecht und der Rechtsprechung besteht vor allem darin, dass Gesetzesrecht auf Grund des förmlich bekundeten Willens des Gesetzgebers in einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren entsteht und von sich aus normative Bindungswirkung hat: Jeder ist verpflichtet, dem Gesetz zu folgen und es anzuwenden. Bei der Rechtsprechung ist dies nicht der Fall. Sie muss sich aufgrund ihrer inhaltlichen Überzeugungskraft und durch die Gefolgschaft der Gerichte durchsetzen, besitzt also keine normative, sondern nur faktische Wirkung. Ihr kommt keine Allgemeinverbindlichkeit zu; jeder Rechtsanwender kann sie in einem neuen Prozess in Frage stellen oder ignorieren. Kurz, die rechtliche Wirkung von gerichtlichen Entscheidungen über den Einzelfall hinaus beruht allein auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe und der Autorität des Gerichts.[3]

Rechtliche Bindung kraft Gesetz
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Rechtlich gebunden sind Richter nur an Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (§ 31 BVerfGG), an Verweisungsbeschlüsse nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, sowie die betroffenen Instanzgerichte an die rechtliche Beurteilung des zurückverweisenden Gerichtes (vgl. § 563 Abs. 2 ZPO) und die anrufenden Senate an Entscheidungen des Gemeinsamen Senats bzw. der Großen Senate.[4]

Hinzu kommt die EU-rechtliche Bindung an Entscheidungen des EuGH.

Rechtliche Bindung als Gewohnheitsrecht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Eine ständige höchstrichterliche Rechtsprechung kann Gewohnheitsrecht begründen, „wenn dem eine tatsächliche Übung mit breiter Akzeptanz in den beteiligten Verkehrskreisen zugrunde liegt“.[5]

Rechtliche Bindung im Fall von (gebotener) Rechtsfortbildung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Kompetenz der obersten Bundesgerichte zur Rechtsfortbildung ist auch gesetzlich anerkannt (vgl. etwa § 132 Abs. 4 GVG). Auf diese Weise kann sich Richterrecht herausbilden: durch die ständige Rechtsprechung der Obergerichte, an der wiederum sich die (unteren) Gerichte orientieren.

  • Beispiel: Die Rechtsprechung zum Arbeitskampfrecht des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts.

Vier Arten des Richterrechts

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Typologisch werden üblicherweise vier verschiedene Arten von Richterrecht unterschieden: gesetzeskonkretisierendes, lückenfüllendes, gesetzesvertretendes und gesetzeskorrigierendes Richterrecht.[7]

Unproblematisch sind das gesetzeskonkretisierende und das lückenfüllende Richterrecht. Es ergänzt und vervollständigt defizitäre Gesetze, tritt aber nicht an ihre Stelle. Es gehört zu den Aufgaben der Gerichte, unbestimmte Rechtsbegriffe und Generalklauseln mittels Auslegung zu konkretisieren und auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Im Grundsatz unbestritten ist auch die Befugnis der Richter, planwidrige Lücken im System der Normen im Wege der Analogie zu füllen. Allenfalls im Einzelfall bestehen Unklarheiten über den Umfang einer Lücke und ihre Planwidrigkeit. Grenzen analoger Anwendung ergeben sich aus dem eindeutigen Wortlaut und Sinn einer Vorschrift; streng verboten ist eine analoge Anwendung strafrechtlicher Vorschriften zu Lasten des Betroffenen.[8]

Weitgehend anerkannt ist auch das Recht des Richters, Lebensbereiche, die der Gesetzgeber ungeregelt gelassen hat, die gleichwohl aber einer Regelung bedürfen, durch gesetzesvertretendes Richterrecht zu ordnen.[9] Dies geschieht durch Entwicklung richterrechtlicher Prinzipien und Institute unter Rückgriff auf allgemeine Rechtsgrundlagen und verfassungsrechtliche Wertentscheidungen. Zu nennen ist der Bereich des kollektiven Arbeitsrechts, aber auch das allgemeine Verwaltungsrecht bis zum Erlass des Verwaltungsverfahrensgesetzes 1976. Grenzen ergeben sich dort, wo gesetzliche Regelungen unentbehrlich sind und die Verfassung grundrechtseinschränkende Regelungen dem Gesetzgeber vorbehält (z. B. im Jugendstrafvollzug.[10]) Unzulässig ist gesetzesvertretendes Richterrecht im Strafrecht zu Lasten des Betroffenen (Art. 103 Abs. 2 GG).[11]

Grundsätzlich unzulässig ist gesetzeskorrigierendes Richterrecht. Dort wo eine Norm eine abschließende Regelung getroffen hat, also keine der Auffüllung durch Richterrecht zugängliche Regelungslücke aufweist, ist für korrigierendes Richterrecht kein Platz. Eine Auslegung contra legem verstößt gegen die Gesetzesbindung des Richters (Art. 20 Abs. 3 GG) und verletzt den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG).[12]

Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in zwei Entscheidungen (Soraya-Entscheidung 1973[13] und zu nichtehelichen Gemeinschaften im Mietrecht, 1990[14]) bezogen auf ältere gesetzliche Regelungen Richter zu einer »freieren Handhabung der Rechtsnormen« berechtigt gesehen, wenn das geschriebene Gesetz bei einer am Wortlaut haftenden Auslegung seine Funktion nicht mehr erfüllt. Mit dem »Altern der Kodifikation«, also mit dem zunehmenden Abstand zwischen Gesetzesbefehl und richterlicher Entscheidung, wachse die Freiheit des Richters zur schöpferischen Fortbildung des Rechts. Eine Norm stehe ständig im Kontext der sozialen Verhältnisse und der gesellschaftlich-politischen Anschauungen, auf die sie wirken soll; ihr Inhalt könne und müsse sich unter Umständen mit ihnen wandeln. Die tatsächliche oder rechtliche Entwicklung könne eine bis dahin eindeutige und vollständige Regelung lückenhaft, ergänzungsbedürftig und zugleich ergänzungsfähig werden lassen, da Gesetze in einem Umfeld sozialer Verhältnisse und gesellschaftspolitischer Anschauungen stehen, mit deren Wandel sich auch der Norminhalt ändern kann.

Das BVerfG selbst hat dies nicht dem Bereich des korrigierenden Richterrechts zugeordnet, sondern spricht (verharmlosend) von analoger Rechtsanwendung[15], obwohl hier die Grenzen zulässiger Analogie überschritten worden sind. Im Ergebnis könnte diese Rechtsprechung in Fällen gewandelter Lebensumstände zu einer Rechtsauslegung contra legem (ver-)führen und damit möglicherweise gesetzeskorrigierendes Richterrecht scheinbar rechtfertigen. Dies wäre verfassungsrechtlich unzulässig.[16] Allenfalls bei vor-konstitutionellem Recht, also Gesetzen, die vor dem ersten Zusammentritt des Bundestages 1949 erlassen worden sind und daher nicht nach Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht zur konkreten Normenkontrolle vorgelegt und von ihm überprüft werden können, dürfen Richter contra legem, also gesetzeskorrigierend entscheiden. Darüber hinaus ist es mit dem Demokratieprinzip und dem Grundsatz der Gewaltenteilung unvereinbar, wollte ein zur Rechtssetzung nicht legitimierter Richter die von ihm dem Grundgesetz entnommenen Wertvorstellungen an die Stelle der Wertungen des Gesetzgebers setzen und dabei eine eindeutige gesetzliche Entscheidung korrigieren. Bei nachkonstitutionellen Gesetzen greift die Sperrwirkung des Gewaltenteilungsgrundsatzes zugunsten des Gesetzgebers. Allein dessen Aufgabe ist es, das Veraltern »seiner« Gesetze zu beobachten und ggf. korrigierend einzugreifen.[17] Für nachkonstitutionelles Recht gelten daher uneingeschränkt die Aussagen des Bundesverfassungsgerichts, dass ein Richter die Entscheidungen des Gesetzgebers nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und sich nicht aus der Rolle des Normanwenders in die Rolle des Normgebers begeben darf.[18]

Anglo-amerikanischer Rechtskreis

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In den Bereichen, für die die Legislative noch kein Recht – im Englischen statute law – gesetzt hat, entsteht das Recht durch richterliche Rechtsgewinnung – im Englischen case law –, das dann als Präzedenzentscheidung für gleichartige zukünftige Fälle Recht setzt. In dem Maße, in dem die gesetzliche Regelungsdichte zunimmt, verkleinert sich der Spielraum für das Richterrecht. In den Vereinigten Staaten wird der US Supreme Court wegen seiner bisweilen weiten Auslegung verfassungsrechtlicher Vorschriften für seinen juristischen Aktivismus kritisiert.[19]

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. Axel Hopfauf in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum GG, 12. Aufl., 2011, Vorb. vor Art. 92 Rn 27.
  2. BVerfGE 78, 123 [126]; BVerfGE 87, 273 [278]; Hopfauf in: Schmid.t-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum GG, 12. Aufl., 2011, Vorb. vor Art. 92 Rn 26.
  3. BVerfGE 84, 212 [227]; BVerfGE 122, 248 [277]; Hopfauf in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum GG, 12. Aufl., 2011, Vorb. vor Art. 92 Rn 18.
  4. Hopfauf in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum GG, 12. Aufl., 2011, Vorb. vor Art. 92 Rn 26.
  5. Kühl/Reichold/Ronellenfitsch: Einführung in die Rechtswissenschaft, Beck, München 2011, § 6 Rn 19.
  6. Kühl/Reichold/Ronellenfitsch: Einführung in die Rechtswissenschaft, Beck, München 2011, § 6 Rn 19 m.w.N.
  7. Siehe zusammenfassend Ossenbühl in: Isensee/Kirchhoff (Hrsg.), HStR, Bd. V, 3. Aufl., 2007, § 100 Rn 50 ff.; Hopfauf in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum GG, Vorb. vor Art 92 Rn 13–18.
  8. Jarass in: Pieroth/Jarass, GG-Kommentar, 11. Auf., 2011, Art. 20 Rn 43; Hopfauf in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum GG, 12. Aufl., 2011, Vorb. vor Art. 92 Rn 15.
  9. Kirchhoff NJW 1986, 2280 m.w.N.
  10. BVerfGE 116, 69
  11. Hopfauf in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum GG, 12. Aufl., 2011, Vorb. vor Art. 92 Rn 16.
  12. Hopfauf in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum GG, 12. Aufl., 2011, Vorb. vor Art. 92 Rn 17.
  13. BVerfGE 34, 269
  14. BVerfGE 82, 6
  15. BVerfGE 82, 6
  16. Hopfauf in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum GG, 12. Aufl., 2011, Vorb. vor Art. 92 Rn 17.
  17. Hopfauf in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum GG., 12. Aufl., 2011, Vorb. vor Art. 92 Rd 17.
  18. BVerfGE 87, 273 [280]; BVerfGE 96, 375 [394].
  19. Jens Eisfeld: Liberalismus und Konservatismus. Die US-amerikanische Diskussion um die Legalisierung gleichgeschlechtlicher Ehen durch Gerichtsurteil. Mohr Siebeck, 2006, ISBN 3-16-148996-9, S. 149.