Benutzer:Phil Buchenrauch/Thilo

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Johann VI. von Saalhausen

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Johann VI. und die wettinische Kirchenpolitik

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Nach dem Kirchenrecht stand der Bischof allein an der Spitze seiner Diözese. Als geistlicher Oberhirte war er Lehrer und Prediger und hatte die Aufsicht über den Klerus, den Gottesdienst und die religiöse Praxis der Laien. Durch die Verleihung der Regalien war er zugleich Lehnsmann des Kaisers und weltlicher Herrscher in seinem Territorium, dem Hochstift, und hatte als Reichsbischof Sitz und Stimme im Reichstag. Diese bischöflichen Rechte gerieten jedoch zunehmend in Konflikt mit den landesherrlichen Machtansprüchen, so dass sie am Ende des 15. Jahrhunderts zum Teil nicht mehr durchsetzbar waren. Die Bistümer Meißen, Merseburg und Naumburg standen unter Schutzherrschaft der Wettiner. Für das Bistum Meißen wurde in der Leipziger Teilung von 1485 festgelegt, dass Kurfürst Ernst von Sachsen und Herzog Albrecht von Sachsen die Schutzherrschaft gemeinsam innehatten, aber Georg der Bärtige, der seit 1488 im albertinische Sachsen regierte, übte sie praktisch allein aus.

Wie die Bischöfe des 15. Jahrhunderts allgemein, so agierte auch Johann VI. in einem Feld mehr oder weniger umfassender Reformversuche, wie sie die Reformkonzilien von Konstanz (1414–1418) und Basel (1431–1449) beschlossen hatten. Die Kirchenpolitik Georgs des Bärtingen stand in dieser Reformtradition. „Der tief im Glauben verwurzelte Herzog versuchte im Verlaufe seiner Regierung, die offen zutage liegenden negativen Erscheinungen des kirchlichen Lebens zu überwinden und auf diese Weise die Kirche zu reformieren. Bei der praktischen Umsetzung seiner Ideen geriet er mit den Bischöfen von Meißen und Merseburg in Zwiespalt.“[1] Ein besonderes Anliegen Georgs war es, die Zuständigkeit der geistlichen Gerichte auf Entscheidungen in Ehesachen und über Vergehen von Geistlichen zu beschränken.

Aus dem Streit über die Zuständigkeit der geistlichen Gerichte entwickelte sich ein offener Machtkampf zwischen Herzog Georg und Bischof Johann VI., der acht Jahre andauerte.[2]:191–204 Am Anfang stand die Geldforderung eines Pirnaer Bürgers gegen einen bischöflichen Amtmann. Im Herbst 1502 forderte der Herzog den Bischof auf, den Kläger gemäß dem Urteil des herzoglichen Gerichts zu befriedigen. Dagegen verwahrte sich Johann, der Herzog hätte die Klage nicht annehmen dürfen, sondern den Kläger an das bischöfliche Gericht verweisen müssen. Georg antwortete scharf: Aus der „fürstlichen oberkeit“ ergebe sich seine Verpflichtung, das Recht in seinem Lande zu wahren. Für den Herzog unterstand der Bischof der wettinischen Landesherrschaft und Obergerichtsbarkeit. Der Bischof hielt diesen Grundsatz für inakzeptabel und verschärfte den Konflikt. Zunächst behinderte er die wettinische Steuererhebung in Dörfern des Hochstifts, hielt im November 1502 zwanzig vom Herzog angeforderte gerüstete Reiter zurück, und bestritt schließlich grundsätzlich Georgs Recht auf Heerfolge. Auf diese Verletzung seiner ureigensten Interessen reagierte der Herzog mit der schärfsten Strafe, die er gegen einen Geistlichen verhängen konnte: Er sperrte ihm die Temporalien und sandte den Dresdner Amtmann Balthasar von Grauschwitz in das Stiftsgebiet, wo er den Untertanen Zinszahlung, Dienste oder Gehorsam gegenüber dem Bischof verbot. Die Temporaliensperre sei der „lindeste Weg“, um auf Johanns „eigensinnigkeit, trotzikeit und verachtunge unsrer zcustendigen gebote und gerechtikeit“[3] zu reagieren. Der Bischof geriet in die Defensive und bot wiederholt Verhandlungen an, doch der Herzog erklärte, er werde die Auseinandersetzung fortsetzen „biß so lang sulchs unrecht bey uns abgetragen und wir unssers gemutt gsenfft wert“.[4]

„Zwischen Bischof und Landesherr war ein offener Machtkampf entbrannt. An den Koordinaten frühmoderner Landesherrschaft – Gerichtshoheit, Heerfoge, Besteuerung – mußte sich die ständische Qualität des Meißner Bischofs entscheiden. Landsässiger Vasall des wettinischen Territorialstaats oder gleichrangiger und unabhängiger Reichsstand lauteten die Alternativen.“[5]

Der Streit gefährdete zunehmend die militärische Sicherheit, da andere versuchten, ihn für ihre eigenen Ziele auszunutzen. Georg von Guttenstein (Jiří z Gutštejna), Herr auf der böhmischen Burg Gutštejn, hatte im Burgundischen Erbfolgekrieg an der Seite von Albrecht dem Beherzten, Georgs Vater, gekämpft. Weil Georg seine Forderung nach einer angemessenen Bezahlung für diese Dienste ablehnte, erklärte Guttenstein ihm die Fehde. Am 28. November 1504 überfiel Guttenstein das bischöfliche Bischofswerda, raubte die Stadtkasse, plünderte die Stadt und zog sich noch am selben Tag mit reicher Beute und etwa 30 Bürgern als Geiseln zurück.[6] Bischof Johann, der trotz dringender Aufforderung des Herzogs nicht in der Lage war, seine Orte Bischofswerda und Stolpen zu schützen, zog sich nach Wurzen zurück. Georg verlegte eine Garnision nach Bischofswerda und setzte einen Amtmann ein, der für mehrere Jahre die bischöflichen Einnahmen aus Stadt und Amt konfiszierte.

Als 1508 der bischöfliche Prokurator vor einem päpstlichen Delegationsgericht[7] in Leipzig den Vorwurf erhob, Herzog Georg habe Bischofswerda unrechtmäßig besetzt, hetze das Domkapitel gegen den Bischof auf und versuche Druck auf das päpstliche Gericht auszuüben, sah der Herzog darin eine persönliche Beleidigung und zwang den Bischof, sich von den Äußerungen seines Prokurators zu distanzieren. In der Sache blieb Johann jedoch auf Konfrontationskurs und verbot den Stadträten von Stolpen und Bischofswerda, sich der Gerichtsbarkeit Herzog Georgs zu unterwerfen. Andererseits verweigerte der Herzog 1508 die Übergabe eines in Dresden inhaftierten, des Mordes verdächtigen Priesters an die bischöfliche Gerichtsbarkeit.[8] Auf diese kalkulierte Verletzung des privilegium fori reagierte Johann mit äußerster Schärfe und verhängte das Interdikt über die Residenzstadt Dresden, so dass der Gottesdienst sogar in der Hofkapelle eingestellt werden musste.

Im Herbst 1508 bot der Merseburger Bischof Thilo von Trotha seine Vermittlung an. Der Herzog legte eine lange Liste von Gravamina gegen Johann vor, die er zur Grundlage von Verhandlungen erklärte: Nicht nur die Landsässigkeit des Bischofs und seine Leistungen an die Wettiner sollten festgeschrieben werden, sondern auch seine Kooperation mit der landesherrlichen Kirchenreform. Johann war dazu noch nicht bereit. Georg suchte, ihn immer mehr zu isolieren, indem er auch das Umfeld des Bischofs auf seine Seite zog, z.&nbsp:B. den Amtmann und den Generaloffizial in Stolpen. Das Meißner Domkapitel stand ohnehin auf der Seite des Landesherrn. Ein Vermittlungsversuche der Ernestiner 1510 wurde von Georg abgeblockt. Das Wiederaufleben einer alten Fehde brach schließlich den Widerstand des Bischofs: Ritter Johann von Köckeritz auf Elsterwerda erkannte die Schwäche des Bischofs und griff 1509 die Pfarrer von Elsterwerda und Ortrand an. Der Stolpener Offizial erschien vor dem Herzog und bat im Namen des Bischofs um Schutz. Georg ließ Elsterwerda durch zwei Amtleute gewaltsam einnehmen, wollte dies aber ausdrücklich als Vorleistung für einen reuigen Untertan verstanden wissen. Seine Rechtsauffassung wurde in dem Schreiben an Köckritz deutlich: Er bezeichnete Johann als seinen treuen Landsassen und die Pfarrer als seine herzoglichen Untertanen. Als Johann danach aber immer noch nicht einlenken wollte und der Offizial erneut um Schutz bitten musste, weil Köckeritz wieder angriff, da erklärte Georg, solange der Bischof sich nicht entschuldige, sei ihm der Schutz verwehrt. Denn die landesherrlichen Rechte über den Bischof seien der Preis für den Schutz.

Im Frühjahr 1511 war Johann schließlich bereit, Abbitte zu leisten und sich dem Herzog zu unterwerfen. Am Ostersamstag erschien er auf dem Meißner Burgberg, bat den Herzog um Beendigung des Konflikts, erkannte die Rechtmäßigkeit der zwischenzeitlichen Schutzverweigerung an, bat erneut um Schutz für die Zukunft, entschuldigte sich für die Aussage seines Prokurators vor dem päpstliche Gericht und versprach, sich in allen strittigen Fragen gegen den Herzog zu verhalten, wie es seine Vorfahren getan hatte. Der abschließende Schiedsspruch, den je zwei Räte beider Seiten ausgearbeitet hatten, entsprach in allen Punkten den Forderungen des Herzogs: Die Wettiner übernahmen wieder die Vertretung des Bischofs im Reich – Schutzverwandtschaft trat an die Stelle von Reichsstandschaft. Mit der Verpflichtung, das Bischofsschloss auf dem Meißner Burgberg zu Ende zu bauen, wurde die Mediatisierung des Meißner Bischofs symbolisch sichtbar, er wurde in die Rolle eines am Hofe seines Herrn wohnenden Vasallen verwiesen.[5]:203

„Neben dem Entgegenkommen Johanns in konkreten, strittigen Einzelfällen waren einige Zugeständnisse von grundsätzlicher Bedeutung. Dazu gehörten die lang umstrittene Visitation und Reform der Frauenklöster durch den Bischof unter Beteiligung landesherrlicher Räte und die Beschränkung der geistlichen Gerichtsbarkeit auf geistliche Streitfälle. Erstmals vermochte der Albertiner, einen sächsischen Bischof vertraglich zur Kirchenreform zu verpflichten. Georgs Vision einer landesherrlich dominierten Kooperation mit den Bischöfen in Sachen Kirchenreform war damit Realität geworden.“

Christoph Volkmar: Reform statt Reformation, S.204, [5]

Beim Amtsantritt Bischof Johanns befand sich das Hochstift Meißen in einer prekären finanziellen Lage. Sein Vorgänger, Johann V. von Weißenbach hatte Schulden in Höhe von 21.475 Gulden hinterlassen. Davon konnte Johann VI. etwa 8.500 Gulden mit Hilfe eines Rechtsgutachtens zurückweisen, das Johann von Breitenbach an der Juristenfakultät der Universität Leipzig erstellt hatte. Um die Wirtschaftsführung des Hochstifts grundlegend zu modernisieren, leitete Johann VI. ein Reformprogramm ein. Er strich überflüssige Stellen, verpachtete unrentable Wirtschaftseinheiten oder schloss sie ganz, so zum Beispiel das Viehhaus in Stolpen, das Bischofsschloss in Liebethal wurde abgerissen und der Wirtschaftsbetrieb mit dem in Stolpen zusammengelegt. Er ließ Viehweiden und Fischteiche anlegen (z. B. in Seeligstadt und Wilschdorf), Schäfereien einrichten und Mühlen in Schmölln und bei Wurzen bauen, Ödland urbar machen, neues Land kaufen und einige Dörfer bei Wurzen erwerben. Auf diese Weise konnte er in wenigen Jahren die Schuldenlast tilgen und erhebliche Einnahmen erzielen.[9]:127[10]:50–67

Zum Reformprogramm gehörte auch die Modernisierung der Stiftsverwaltung. Johann VI. ließ Rechte und Pflichten genau aufzeichnen und führte eine akribische Rechenschaftslegung ein. Das 1495 verfasste Liber Salhusii enthält Abschriften aller für Herrschaft und Verwaltung des Hochstifts wichtigen Urkunden: eine Übersicht des an Untertanen verlehnten Besitzes, ein Verzeichnis der bischöflichen Einkünfte, eine Auflistung der Kirchgemeinden und der von ihren Pfarrern an den Bischof zu entrichtenden Abgaben. Eine zweite Sammelhandschrift, Bischof Salhausens Lehnbuch enthält die Abschriften der unter Bischof Johann zwischen 1488 und 1518 ausgestellten Lehnbriefe, Schiedsverträge und Privilegien der Stiftsstädte Stolpen, Bischofwerda, Mügeln und Wurzen.[9]:127

Wurzen wurde von Johann VI. als Bischofssitz aufgewertet. Er residierte in Wurzen fast so oft wie in Meißen und damit weit häufiger als seine Vorgänger.

In baulicher Hinsicht ließ Bischof Johann die Kreuzkirche in Dresden, die Kirchen in Stolpen, Bischofswerda, Göda, Briesnitz, Coswig, Zschauitz, Alt- und Neu-Mügeln, dann die Pfarrgebäude von Wurzen, Thallwitz, Tätzschwitz und Röcknitz, sowie die bischöflichen Schlösser instand setzen. Von 1491 bis 1497 baute er für 14.000 Taler das Schloss Wurzen von Grund auf, versah es mit zwei Türmen und einem Torturm, mit Gefängnissen sowie dem Burggraben. Als man in der Nähe von Wurzen zwei Steinbrüche fand, „duabus lapidicinis inventis,“ schenkte Johann dieser Stadt besonderes Wohlwollen. Er baute hier ein Kornhaus mit zwei Mühlen sowie den hohen Chor des Domes, legte neue Kapellen an und bestimmte eine davon zu seiner Grabstätte. Er errichtete zugleich zwei Altäre zu Ehren der heiligen Anna und Maria, der Heiligen Johannes und Donatus sowie drei steinerne Heiligenstatuen.

Missale Misniense (1495) mit Bischofswappen Johanns VI.

Johann hielt an der katholischen Glaubenstreue bis an sein Lebensende fest, tat sehr viel für die Hebung des kirchlichen Lebens, gab 1502 der Kirche zu Kamenz die Erlaubnis, zum Fest der Kreuzauffindung einen feierlichen Umgang „cum figuris“ zu halten und spendete reichliche Ablässe. Johann sorgte für die Anstellung einer größeren Anzahl Geistlicher in seinem Bistum und für die Verbesserung ihres Einkommens. So legte er den Inhabern einiger Oberlausitzer Pfarreien die Pflicht auf, einen der sorbischen Sprache mächtigen Hilfsgeistlichen zu halten, da zuweilen einzelne Pfarrer zur Ersparung von Unkosten jährlich lieber nur einmal einen sorbischen Vikar zur Abnahme der Beichte kommen lassen wollten. Auch auf liturgischem Gebiet war Johann in seinem Amt aktiv. So verbesserte er nicht bloß die Statuten des Meißner Domkapitels, sondern ließ auch Messbücher, Gebetbücher, Lesebücher und Gesangbücher drucken und ermahnte 1500 die Geistlichen in Guben, wohllautenden Kirchengesang zu üben. Im Archiv in Weimar befinden sich noch die Grundzüge einer neuen Ordnung des Kirchengesangs, welche auf seine Veranlassung auch in Kraft trat.

Seine in bescheidenen Verhältnissen lebenden Verwandten soll er reichlich unterstützt haben, so dass sie zu den Gütern Lauenstein, Trebsen, Schieritz, Tetschen noch Püchau kaufen konnten, wobei allerdings Nachweise fehlen, ob die Mittel aus dem bischöflichen Einkommen oder aus seinem Patrimonialvermögen gegeben wurden.

Liturgische Bücher und Handschriften

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Johann VI. nutzte die von Johannes Gutenberg 1450 in Mainz erfundene Technik des Buchdrucks mit beweglichen Lettern zur Verbreitung liturgischer Texte und kirchlicher Ordnungen im Bistum und ließ während seiner Amtszeit etwa 20 Bücher auf eigene Kosten zunächst bei Peter Drach in Speyer, später in Leipzig drucken.[9]:128 1495 erschien bei Konrad Kachelofen in Leipzig das Missale Misnense, ein Messbuch für das Bistum Meißen, das er zuvor vonAndreas Proles einer gründlichen Revision hatte unterziehen lassen. Weitere Ausgaben folgten 1500, 1503 und 1510.[11]:103/109 1504 erschienen die Synodalstatuten, eine Ordnung für die Priester des Bistums mit Vorschriften für deren Lebensführung und der Bestimmung, dass die Messe in lateinischer Sprache, die Predigt aber in der Muttersprache zu halten sei, weshalb die Priester in der Ober- und Niederlausitz angehalten wurden, die sorbische Sprache zu erlernen oder einen sorbischen Hilfsgeistlichen einzustellen. Johann VI. ließ ab 1502 mehrfach Breviere drucken und gab 1512 das Benediktionale des Bistums Meißen heraus, in dem die liturgischen Riten für Weihen und Segnungen sowie die Ordnungen für kirchliche Feste enthalten waren.[11]:111[9]:128

Meißner Chorbücher: Einige Prachthandschriften, die zu den größten erhaltenen Handschriften des Mittelalters zählen, gehen auf Johann VI. zurück. Er ließ zwischen 1500 und 1506 in Leipzig acht Chorbücher anfertigen, die die lateinischen Psalmen und Gebete für den Chorgesang im Meißner Dom enthalten. Die acht Bände bestehen aus zwei fast identischen Gradualien für das Winter- und zwei für das Sommerhalbjahr, zwei fast identischen Antiphonalen für das Winter- und zwei für das Sommerhalbjahr. Sie standen paarweise in der Mitte des Chores und mussten sehr groß sein, damit die Chorherren, Vikare und Priester, die auf beiden Seiten im Chorgestühl saßen, die Texte und Noten aus der Ferne sehen konnten. Alle acht Codices sind mit prächtigen Buchmalereien, Initialen und Zierseiten geschmückt. Ein Band umfasst zwischen 275 und 337 Pergamentblätter von ca. 65 cm Breite und 80 cm Höhe und wiegt zusammen mit den lederbezogenen Holzdeckeln ca. 45 kg, jedes Blatt kostete etwa 6 Gulden. Nach Einführung der Reformation in Meißen gingen die Chorbücher in den Besitz des Landesherrn über. Im Jahre 1580 gelang es dem inzwischen ebenfalls evangelisch gewordenen Naumburger Domkapitel, die kostbaren Bände für den eigenen Gottesdienst zu erwerben. Sie blieben bis ins 19. Jahrhundert in Benutzung. Heute werden sie in der Naumburger Domstiftsbibliothek aufbewahrt und sind als Naumburger Chorbücher bekannt. Im Jahr 2015 wurden sie an der Universitätsbibliothek Leipzig digitalisiert.[9]:128[12][13]


Ein besonderer Schatz der Naumburger Domstiftsbibliothek: die acht großformatigen (etwa 60 x 80 cm) und reich mit Miniaturen ausgestatteten Chorbücher, die Anfang des 16. Jahrhunderts im Auftrag des Meißner Bischofs Johannes VI. von Saalhausen und seines Domkapitels für den Meißner Dom entstanden. Durch die Ereignisse der Reformation in landesherrliche Hände gelangt, konnten die überaus wertvollen Pergamenthandschriften durch diplomatisches Geschick zur weiteren liturgischen Nutzung in den Besitz des Naumburger Domkapitels wechseln. Bis in das 19. Jahrhundert fanden sie für das nach wie vor abgehaltene Stundengebet Verwendung[13]

Oberlausitzer Grenzurkunde

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Alle Dörfer des Eigens sind sogenannte Waldhufendörfer und tragen deutsche Namen, was auf eine planmäßige Besiedlung im Verlauf der Deutschen Ostsiedlung hinweist; trotzdem finden sich auch Anzeichen für eine bereits deutlich früher erfolgte sorbische Besiedlung. So weist das Zinsregister des Klosters St. Marienstern 1374 eine, für Waldhufendörfer untypische, sehr starke Differenzierung der bäuerlichen Abgaben auf, was als Anzeichen einer bereits im 12. Jahrhundert erfolgten Besiedlung durch sorbische Bauern gedeutet werden kann. Die mit den höchsten Abgaben belegten Hufen lagen meist im Dorfkern, teils auch in der Nähe eines Burgwalls, weshalb sie als Besiedlungskern gedeutet werden. An diese schlossen sich dann weitere sorbische und später deutsche Siedler an, die von den deutschen Grundherren mit immer günstigeren Abgabenverpflichtungen ausgestattet wurden. Die charakteristische Siedlungsform der Waldhufendörfer entstand dann in einem bis ins 19. Jahrhundert andauernden Prozess, in dem sukzessiv die Bauern ihre Höfe auf ihr jeweiliges Flurstück verlegten.

Der Zusatz „auf dem Eigen“ macht deutlich, dass es sich bei dem Eigenschen Kreis nicht um ein Lehen handelt, sondern um Eigenbesitz (mittelhochdeutsch eigen: Eigentum, ererbtes Grundeigentum) des Klosters St. Marienstern.[14]

bezieht sich auf den seit 1261 nach und nach an das Kloster Marienstern gekommenen Eigenschen Kreis um Bernstadt, eine von der Pließnitz durchflossene Lößlandschaft.

HOV Bernstadt a. d. Eigen</ref> Muster:Historisches Ortsnamenbuch von Sachsen. Hrsg. von Ernst Eichler und Hans Walther. Bd. 2: M–Z (= Quellen und Forschungen zur sächsischen Geschichte. Bd. 21) Akademie-Verlag, Berlin 2001, ISBN 3-05-003728-8, S. 561 f. (online als PDF bei SLUB – Qucosa).</ref>


Gerhard Billig zur Grenzurkunde

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  • S.134 Kittlitz 1161 einzige Erwähnung eines Herrensitzes in der Oberlausitz im 12. Jh. /

S.137 Kirche von Jauernick ist eine der ältesten Kirchen der Oberlausitz. Ib umschreibt die Pließnitzlandschaft, den Eigenschen Kreis, der vom Bistum Meißen in den Besitz des Klosters Marienstern gelangte. /S.139 Dem Bischof gelang keine dauernde Herrschaftsverwirklichung auf dem Gebiet des Eigen. / S.138 Das fortifikatorische Zentrum der im Eigen zu erkennenden Kleinregion bildet ohne Zweifel der ovale Ringwall auf dem Gipfel des Hutberges bei Schönau. Seine Funde belegen eine rund 500-jährige Nutzung vom ausgehenden 10. bis zum 15. Jahrhundert. /

  • S.140 Abschnitt II erfasst die Südostecke des alten Gaues Milska. / S.141 Das fortifikatorische Zentrum stellt im Norden des Gebiets der zweiteilige Burgwall auf dem Gipfel des Rotsteins dar. Der bischöfliche Besitz geht auf eine grundlegende Schenkung von Kaiser Heinrich II. im Jahr 1007 zurück, damals hieß der Burgward Ostrusna. Meiche und Jänecke erhärten die Identität Ostrusna-Dolgowitz durch die Kontinuität bischöflichen Besitzes und durch die Gauzugehörigkeit, die aus dem Ansprechen der Grenze zwischen Budissin und Zagost eindeutig hervorgeht. So (142) verbietet sich die Gleichsetzung mit Ostritz, das ursprünglich nicht zum Gau gehörte und zu dieser Zeit eindeutig böhmisch war, obwohl sie vom Namen her sprachlich möglich wäre.
  • S.146 des Burgwardmittelpunktes Seitschen mit dem Kern Kleinseitschen und der Erweiterung Großseitschen
  • enthält Wesentliches zu Mark, Gau, Burgwardbezirk, Nisan, Zagost, Teilung der Oberlausitz 1268(S.159 ff)
  • Burgbezirke als Untergliederung von Gauen (S.34) Die Burgwardorganisation brachte also die erste staatliche Herrschaftsstruktur, die bis in den Kleinraum vordrang. Sie knüpfte an die vorgefundene Raumeinteilung an, verband sich aber politisch-rechtlich mit deutsch-feudalen Prinzipien, die letztlich in karolingischen Mustern wurzelten. Im Blickpunkt ihrer Einführung in den südlichen Marken steht dabei das Datum der Bistumsgründungen in Merseburg, Zeitz und Meißen 968, wobei die dort waltenden Markgrafen mit Namen genannt werden. Die Bischofskirchen aller drei Diözesen liegen innerhalb der zentralen Burgen. Damit erweist sich neben der Missionierung der Funktionskomplex der Burgen mit militärischen und verwaltungsmäßigen Aufgaben im Sinne des fränkischdeutschen Staatswesens wirksam. Beides setzte qualitativ einen Neubeginn. / Die Mark als erobertes Land war Königsland, der Markgraf persönlicher Träger der Herrschaft und Beauftragter des Königs. Die Durchsetzung der königlichen Herrschaft in voller Breite sicherte das territorial orientierte Netz der Burgwarde. Deren weitgehend anonyme Besatzung war wie das Amt des Markgrafen direkt auf den König bezogen und a priori nicht erblich.(S.35) // Die Wachkornabgabe aber wurzelt mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Burgwardorganisation und betrifft allgemein nur Orte des Altsiedelgebietes.(S.37) // Aus dem Normalbild der Burgwardverfassung heben sich die beiden frühen Landesburgen Meißen und Bautzen heraus. Ihre übergeordnete Stellung erhellt allein schon daraus, dass ihr Name auf die Landschaft übertragen wurde. Im Jahr 1046 heißt die Mark offiziell belegt march(i)a Missenensis. Als der Gauname Milska/Milzane allmählich aus dem Gebrauch verschwand, wurde die Oberlausitz als Land Bautzen, terra Budusin, bezeichnet.(S.39)

Max Jänecke: Die Oberlausitzer Herrschaften : spezielle und allgemeine Probleme aus ihrer Geschichte und historischen Topographie. Hrsg.: Lars-Arne Dannenberg, Gerhard Billig (= Beihefte zum Neuen Lausitzischen Magazin). Oberlausitzische Gesellschaft der Wissenschaften, Görlitz 2019, ISBN 978-3-9819612-2-5 (Reprint der Dissertation, Leipzig, 1923).

  • Zu Abschnitt VI: S.153 Abschnitt VI hat keine Überschrift. Zur Identifizierung des Priszez-Ortes ergeben sich Schwierigkeiten, die Alfred Meiche aufzeigte und mit Prischwitz lösen wollte; Max Jänecke hingegen — unter Vorrang der historisch-topographischen Verhältnisse — deutete auf Prietitz als Mittelpunkt eines hypothetischen Burgwards, aus dem ein letzter bischöflicher Bezirk hervorging, was jedoch im Gegensatz zu den vorangehenden Teilstücken die Urkunde selbst nicht vermerkt. // S.154: Die Nordgrenze des beschriebenen Bereichs wird durch die Urkunde für die Kamenzer Kirche von 1225 bestätigt, ist aber 1263 beseitigt — das heißt, nachkoloniale Veränderungen von Herrschaftsbereichen entwickeln sich über die Oberlausitzer Grenzurkunde hinaus weiter. Mit den agri antiquitus exculti ist der frühe Landesausbau urkundlich erwähnt. / S.156: Zu beachten ist für den Siedlungsablauf die Umlegung der Flur des offensichtlich alten Ortes nach Gelängeprinzip, was ähnlich auch Wiesa betrifft. Im Vergleich zu den Umlegungen auf dem Eigen (zweites Viertel 13. Jahrhundert) ist die Datierung des Wechsels der Besitzer zwischen 1241 und 1263 zu beachten. Der Wechsel in Prietitz erscheint kompliziert und vielfältig, das Ende der Befestigung des Burgwardmittelpunktes dadurch modifiziert und die Zuordnung der Funde mehrdeutig, weil auf dem Burgberg eine Georgenkapelle angelegt wurde. Walter Frenzel vermutet höheres Alter und denkt an eine Missionsstation.

aus Kaiserstraße

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Außerdem kann geschlussfolgert werden, dass die Kaiserstraße im 13. Jahrhundert eine Art „topografische Basis“ für die Grenzfestlegung in der Oberlausitz darstellte, die durch unklare Besitz- und Grenzverhältnisse als Folge der Ostsiedlung in diesem Gebiet notwendig geworden war. Eine Kommission aus 12 Vertrauensleuten des böhmischen Königs und des Meißner Bischofs bestimmte in den Jahren 1213 bis 1223 die strittigen Grenzen fest. Das Protokoll dieser Kommission war die Grundlage für die OL Grenzurkunde, mit der Wenzel I. 1241 diese Grenzen anerkannte. wurden in den Jahren 1213 und 1223 etappenweise durch königlich-böhmische und bischöflich-meißnische Beamte als Landvermesser neue Grenzfestlegungen getroffen, die in einem wichtigen Dokument, der „Oberlausitzer Grenzurkunde“ vom 7. Mai 1241, bestätigt wurden. Damit waren die Grenzen der nebeneinander liegenden böhmischen und meißnischen Burgwarde (Burgbezirke) endgültig fixiert worden.

Vorgeschichte der Grenzurkunde

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Aus den unterschiedlichen und teils widersprüchlichen Formulierungen in den vier Exemplaren der Grenzurkunde hat Richard Jecht ihre Entstehung rekonstruiert:[15]:72-73

  1. 1213 fand durch 12 Männer eine Scheidung der Burgwarde innerhalb der Länder Zagost und Budissin statt.
  2. Darauf unternahmen 1223 dieselben Männer, offiziell von dem König Otakar und dem Kronprinzen Wenzel, der damals dux Budissinensis war, sowie von dem Bischof Bruno beauftragt, eine neue Berainung ähnlichen Inhalts. Sie fertigten darüber ein Protokoll, das sich auch auf ihre frühere Arbeit von 1213 stützt und uns in den späteren schriftlichen Niederschlägen erhalten ist.
  3. Auf Grund dieses Berainungsprotokolles von 1223 wurden 1228 durch Vermittlung des Bischofs Siegfrid von Mainz behufs Vollziehung durch die beiden böhmischen Könige zwei Urkunden ausgefertigt, sie wurden aber nicht vollzogen.
  4. Im Jahre 1241 wurde endlich die (erhaltene) Urkunde von dem König Wenzel vollzogen.

Um die Sache noch mehr zu veranschaulichen, wollen wir die einzelnen Abschnitte der Urkunde auf die in Frage kommenden Jahre verteilen. Ich betone zuvor noch einmal, daß die 4 Exemplare vom Anfang bis zum Ende 1241 niedergeschrieben sind. Von ihren Teilen aber entstammen ursprünglich den Jahren 1241 a) am Eingange nur die Worte in C und D (Nos) Wenzeslaus dei gracia rex Boemorum quartus omnibus in perpetuum. Cum clare memorie; b) der Schluß, nämlich die Zeugenreihe und die Datierung mit der Indiktion in D und A. 1228 a) Der gesamte erste Teil der Urkunde bis Zeile 18 pertinentiis subnotatis mit den wenigen Ausnahmen unter 1241. b) Wohl die Worte gegen den Schluß hin, Zeile 98—106: Quia vero bis voluerit evitare1. 1223 a) Der ganze Kern, d. h. das eigentliche Grenzprotokoll der distinctores von Zeile 19—97: A Niza bis Extremitates — sunt distincte; b) die Indiktion in C und wahrscheinlich auch in B. 1213 Teile des Kerns von 1223. Will man demnach der Grenzurkunde ein Jahr zufügen, so kann das nur 1223 sein.

Jecht vermutet, dass 1228 die böhmischen Könige die Urkunde nicht ratifizierten, weil sie mit dem Ergebnis unzufrieden waren. Aber nach der Schlacht bei Wahlstatt am 7.April 1241 König Wenzel Einfälle der Mongolen in Mähren und der Oberlausitz fürchtete, Verbündete brauchte und deshalb am 7.Mai 1741 die Urkunde auf dem Königstein unterzeichnete gemeinsam mit dem Meißner Bischof Konrad.

  • Nr. 121. 1241. 7. Mai - K[önig] Wenzel von Böhmen bestätigt zur Beseitigung fernerer Streitigkeiten die von Eingesessenen der Oberlausitz festgestellten Grenzen der bischöflichen Güter und der der böhmischen Krone. In: Ernst Gotthelf Gersdorf (Hrsg.): Codex diplomaticus Saxoniae regiae (= Hauptteil II - Die Urkunden der Städte und geistlichen Institutionen in Sachsen). Band 2 - Urkundenbuch des Hochstifts Meißen. Giesecke & Devrient, Leipzig 1864, S. 109–112 (isgv.de – Text von Original A im Hauptstaatsarchiv Dresden).
  • Krzysztof Fokt: Terrra Zagozd - Ein Beitrag zur Verfassungsgeschichte der Oberlausitz. In: Neues Archiv für Sächsische Geschichte. Band 84, 2014, S. 223–239, doi:10.52411/nasg.Bd.84.1013.S.223-239. // S.226 Eine Entscheidung, ob der Name *Zagozd einen ganzen Gau oder lediglich Besitzungen der Bischöfe bezeichnet, „ist möglich, weil der uns überlieferte Text dieser Quelle grundsätzlich aus zwei Hauptschichten besteht. Das sind nämlich die eigentliche Grenzurkunde, die Ergebnis der kommissarischen Güterumrainung war,14 und die Bestätigungsurkunde, die zur Bekräftigung der 1223 durchgeführten Grenzscheidung diente. Dieser Zweischichtigkeit der Oberlausitzer Grenzurkunde verdankt die bisherige Forschung nicht nur zwei höchst interessante Zeugenlisten,15 sondern auch zwei unterschiedliche Begriffe von *Zagozd. … Es stellt sich demnach heraus, dass die Grenzscheidung von 1223 zwischen der bischöflichen und königlichen Herrschaft im Rahmen der bereits vorhandenen Territorialeinheiten Bautzen und *Zagozd erfolgte.“ S.227-229 Fehlinterpretation Meiches bei Abschnitt Ib der Grenzurkunde. Richtig ist nach Fokts Ansicht, den Abschnitt Ib als Südgrenze gegen Böhmen zu verstehen, sie endete westlich der Neiße, um Ostritz oder südlich von Zittau. Dass die Westgrenze der Gebiete meist nicht beschrieben wird, erklärt sich daraus, dass sie nicht umstritten waren. // S. 231 Grenze zwischen Zagost und Budissin lag vor Arbeit der Berainungskommission fest, wahrscheinlich schon bei Ersterwähnung von Zagost 1144, und entsprach vermutlich dem Jauernicker Urpfarrprengel, der sich demnach an Neiße, Pließnitz und Weißem Schöps ausdehnte, von Tauchritz im Süden bis Kunnersdorf im Norden (etwa 17 km). // S.231 „Vermutung, dass es die ganze Ostoberlausitz sei, die sich in den Jahren 1144 bis 1228 unter dem Begriff *Zagozd versteckt hat, wird auch dadurch untermauert, dass nach Aussage der Urkunde Königs Konrad III. von 1144 es dort nicht nur bischöfliche Besitzungen gab, sondern auch landesherrliche.“ // S.236 „Dieses Ergebnis deutet darauf hin, dass der Wald (*gozd), hinter dem Gau *Zagozd lag, sich westlich von dem Altsiedelland um Görlitz, Jauernick, Nieda und Ostritz erstreckte und eine Abgrenzung des Neißegebiets (*Zagozd) von dem Spreegebiet (Bautzener Land) bildete. Einen solchen Grenzwaldstreifen hat bereits 1923 Max Jänecke auf siedlungsgeschichtlichen Grundlagen rekonstruiert. Er soll sich im Süden über die Wasserscheide von Neiße und Spree und weiter nördlich von Weißem und Schwarzem Schöps ausgebreitet haben. Überreste dieses vermuteten Grenzwaldes sind bis heute erhalten: die Wälder um Kottmar und Sonnenhübel, der Berthelsdorfer Forst, der Große Nonnenwald, die Königshainer Berge. Der Verlauf dieses Grenzstreifens entsprach vermutlich im Wesentlichen der einstigen Grenzzone zwischen *Milcane und *Bûžuncane. … Dafür sprechen wenigstens siedlungsgeschichtliche Hinweise, die auf dem Gebiet der späteren Oberlausitz zwei Siedlungsinseln, auf dem Bautzener Gefilde sowie an der Neiße und an deren Zuflüssen (um Görlitz, Nieda, Ostritz und Seidenberg), rekonstruieren lassen, zwischen welchen sich ein Waldstreifen ausbreitete.“ // S.237 „Vermutlich erst die aus den Bedürfnissen der Landesverwaltung resultierende Neuschöpfung der Pfiemysliden, die nach 1142 auf Konrad den Großen übergegangen ist, wurde unter diesem neuen Landesherrn mit Bezug auf den um Bautzen üblichen Sprachgebrauch umbenannt. Bei der Ersterwähnung von *Zagozd 1144 wurde der Restteil des Reichslehens Milska als Miltse bezeichnet.“ // S. 238 Urkunden der Bischöfe von Meißen und Herrscher von Böhmen aus dem 12. und 1. Hälfte des 13. Jahrhunderts, die Gebiete der späteren Oberlausitz betreffen, können uns für diesen Landstrich nur zwei Territorialbezeichnungen übermitteln, nämlich Bautzen und *Zagozd. Erst ab 1268 treten an ihre Stelle die bei einer Erbteilung der Askanier entstandenen Länder Bautzen und Görlitz. // zweite Přemyslidenherrschaft in Bautzen und Görlitz (1158–1253)
  • Alfred Meiche: Die Oberlausitzer Grenzurkunde vom Jahre 1241 und die Burgwarde Ostrusna, Trebista und Godobi. In: Neues Lausitzisches Magazin. Band 84, 1908, S. 145–251 ([2]).
  • Albert Schiffner: Die zwischen der Krone Böhmen und dem bischöflichen Meißnischen Stuhle in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts aufgerichtete vorzüglich die Oberlausitz betreffende Grenzbestimmungsurkunde. In: Neues Lausitzisches Magazin. Jahrgang 1834 Hefte I.,II.,III. Görlitz 1834, S. 42–69, 195–226, 320–355 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche [abgerufen am 7. Mai 2024]).
  • Jecht schreibt auf S.71 „Somit ist ganz sicher als Jahr, in welchem die Berainungskommission ihr Protokoll aufnahm, das Jahr 1223 erwiesen.“ „Somit kann kein Zweifel sein, daß die Männer schon vor ihrer Berainungsarbeit von 1223, die ihnen von den zwei Parteien anvertraut wurde, die Grenzen der Burgwarde innerhalb beider Länder [Zagost und Budissin] festgestellt haben.“ S.72: „Fassen wir unsere Ergebnisse zusammen:[15]
  1. 1215 fand durch 12 Männer eine Scheidung der Burgwarde innerhalb der Länder Zagost und Budissin statt.
  2. Darauf unternahmen 1223 dieselben Männer, offiziell von dem König Otakar und dem Kronprinzen Wenzel, der damals dux Budissinensis war, sowie von dem Bischof Bruno beauftragt, eine neue Berainung ähnlichen Inhalts. Sie fertigten darüber ein Protokoll, das sich auch auf ihre frühere Arbeit von 1213 stützt und uns in den späteren schriftlichen Niederschlägen erhalten ist.
  3. Auf Grund dieses Berainungsprotokolls von 1223 wurden 1228 durch Vermittlung des Bischofs Siegfried von Mainz behufs Vollziehung durch die beiden böhmischen Könige zwei Urkunden ausgefertigt, sie wurden aber nicht vollzogen.“ Jecht vermutet, dass 1228 die böhmischen Könige die Urkunde nicht ratifizierten, weil sie mit dem Ergebnis unzufrieden waren. Aber nach der Schlacht bei Wahlstatt am 7.April 1241 König Wenzel Einfälle der Mongolen in Mähren und der Oberlausitz fürchtete, Verbündete brauchte und deshalb am 7.Mai 1741 die Urkunde auf dem Königstein unterzeichnete gemeinsam mit dem Meißner Bischof Konrad. (Zeugen der Unterzeichnung s.S.77, Namen der Scheideleute S. 78)

[Die 4 erhaltenen Exemplare der Grenzurkunde wurde alle 1241 niedergeschrieben, Teile daraus entstammen aber Niederschriften aus den Jahren 1228, 1223 und 1213.]

  1. Im Jahr 1241 wurde endlich die (erhaltenen) Urkunden von dem König Wenzel vollzogen.“
  • S.84: Aufgabe der Grenzkommission war es, die Grenzen zwischen den Ländern Zagost und Budissin sowie die bischöflich meißnischen Grenzen zu bestimmen. Nach einhelliger Auffassung ist Zagost der Queiskreis, die Herrschaft Seidenberg und Friedland und das Weichbild Zittau. Der Zagost stand zunächst ganz unter der Herrschaft des Bischofs. 3 vollständig umzirkte Gebiete: Eigen, Dolgowitz und Doberschau.
  • S.85-86 Die Urkunde lässt erkennen, dass die Grenzfeststellung durch die als Folge der zunehmenden Kolonisation neugegründenten und nue zu gründenden Dörfer veranlasst ist. Deshalb vermeidet die Urkunde Ortschaften als Grenzscheiden anzugegeben. Unter den etwa 100 angegebenen Umrainungspunkten sind am häufigsten Wasserläufe (größere Bäche, kleine Rinnsale und deren Quellen), nämlich 45, dann folgen 20 Berge und Hügel, 12 Straßen, Wege und Steige,
  • S.87 Der König von Böhmen und der Meißner Bischof standen sich damals als zwei sich gleich dünkende Oberherrschaften gegenüber.
  • S.88-94 bringt den Wortlauft der Oberlausitzer Grenzurkunde mit Anmerkungen zu den Unterschieden zwischen den 4 Fassungen.

Domstift / Domkapitel Bautzen

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Das Domkapitel (obersorbisch Tachantski kapitl oder Domstift (obersorbisch Tachantstwo) Bautzen war die Leitungskörperschaft des Doms St. Petri zu Bautzen in administrativen und liturgischen Fragen. Es wurde zwischen 1213 und 1218 vom Meißner Bischof Bruno II. als Kollegiatstift gegründet. An der Spitze des Kapitels standen der Dompropst und sein Stellvertreter, der Domdekan. Das Domstift in Bautzen war nach dem Meißner Domstift die wichtigste Einrichtung des Bistums Meißen. Eine besondere Bedeutung erhielt es mit Einführung der Reformation als einzige weiter bestehende katholische Institution. Der letzte Bischof Johann IX. von Haugwitz ernannte vor seinem Rücktritt 1559 den Dekan des Bautzner Domstifts Johann Leisentrit zum Administrator der beiden zu Böhmen gehörenden Lausitzen und der Reste des Bistums Meißen, 1567 wurde Leisentrit durch den Papst in diesem Amt bestätigt. Bis zur Wiedereinrichtung des Bistums Meißen im Jahr 1921 hatte der Administrator seinen Sitz im Domstift Bautzen.

Das Ensemble der Domstifts-Gebäude in Bautzen wird verkürzt auch einfach als Domstift bezeichnet.

Hermann Kinne: Das Kollegiatstift St. Petri zu Bautzen von der Gründung bis 1569. In: Das (exemte) Bistum Meißen. Band 1. De Gruyter, Berlin 2014, ISBN 978-3-11-033223-0 (germania-sacra.de).

  • Die 1569 dem Bautzener Kapitel übertragene geistliche Administratur auf römisch-katholische Teile der Oberlausitz sicherte dem Stift den Fortbestand bis in die Gegenwart und zugleich die geschlossene Erhaltung seines Urkunden- und Aktenbesitzes. Der schriftlichen Überlieferung lassen sich detaillierte Informationen zum Stiftungswesen, dem Verhältnis zur Stadt, zum Landesherrn und zu anderen geistlichen Einrichtungen entnehmen. Nicht zuletzt dem Weiterbestehen des Bautzener Kollegiatstiftes unter Dekan Johannes Leisentritt verdankt die Oberlausitz ihre besondere Stellung als bikonfessionelles Nebenland der böhmischen Krone. Ein umfangreicher Besitzkatalog und die Viten der Dignitäre und Kanoniker bieten eine breite Materialbasis auch für weitergehende Fragestellungen.



Feudalwirtschaft, Geldwirtschaft im MA

  • Pfründe = Praebende, Tafelgut = Kammergut = Mensalgut
  • Abgaben: Gebühren für kirchliche Akte: z.B. Cathedraticum geht an den Bischof = Altarzins auch Gebühr für Priesterweihe, Spenden, Kollekten
  • Pachten, Feudalrente, Feudalabgaben
  • Zehnt, Zehntherrschaft: Das Recht auf Zehnterhebung wurde verpachtet, verkauft und verschenkt. Zehntherrschaft wurde ürsprünglich nur von Klöstern (Klosterzehnt), kirchlichen Stiftungen oder Domkapiteln ausgeübt. Zehnthof, Zehnscheuer, Großzehnt wird auf Großvieh erhoben, Kleinzehnt wird auf Feldfrüchte und Kleinvieh erhoben, Kreuzugszehnt zeitlich befristete Abgabe zur Finanzierung eines Kreuzzugs, Bergzehnt im Bergbau
  • Ablass, Stiftungen: Memorialwesen speziell Memorialstiftungen.
  • Kauf auf Zehnt (mit Rückkaufsrecht)
  • Zinskauf = Tausch eines Geldbetrags gegen ein jährliches Einkommen, galt eher als ein Kauf denn als ein Kredit
  • Rentenkauf, Ewiggeld
  • Steuer wurde meist vom weltlichen Landesherrn festgesetzt
  • Ämter mit Archidiakonen zur Verwaltung der Territorien des Hochstifts und der Einnahmen Amt (historisches Verwaltungsgebiet)

Einzelnachweise

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  1. Reiner Groß: Geschichte Sachsens. Edition Leipzig, Berlin 2001, ISBN 3-361-00505-1, S. 46–47
  2. Quelle der folgenden Darstellung ist das Kapitel "Bischöfe und Domkapitel" in Christoph Volkmar: Reform statt Reformation. Die Kirchenpolitik Herzog Georgs von Sachsen 1488–1525. Mohr Siebeck, Tübingen 2008, ISBN 978-3-16-149409-3.
  3. Herzog Georg in einem Brief an den Bischof vom 28. November 1502, zitiert nach Volkmar, S. 195.
  4. so in einem Brief vom 30. November 1502, zitiert nach Volkmar, Reform statt Reformation S. 195
  5. a b c Christoph Volkmar: Reform statt Reformation. Die Kirchenpolitik Herzog Georgs von Sachsen 1488–1525. Mohr Siebeck, Tübingen 2008, ISBN 978-3-16-149409-3.
  6. für eine ausführliche Beschreibung des Überfalls siehe Karl Wilhelm Mittag: Chronik der königlich sächsischen Stadt Bischofswerda. Nach Acten des dasigen Rathauses und nach Urkunden des königlich sächsischen Haupt-Staats-Archivs, des Meißner Schrifts-Archivs und des geheimen Finanz-Archivs bearbeitet. Friedrich May, Bischofswerda 1861 (Digitalisat in der Google-Buchsuche).
  7. ein Delegationsgericht war vom Papst beauftragt, in Einzelfragen seine Richterfunktion wahrzunehmen
  8. Georg der Bärtige hatte schon 1503 beim Besuch des Päpstlicher Legaten Raimund Peraudi in Meißen das Recht gefordert, straffällig gewordene Geistliche zu verhaften.
  9. a b c d e Referenzfehler: Ungültiges <ref>-Tag; kein Text angegeben für Einzelnachweis mit dem Namen Heimatblätter.
  10. Julius Leopold Pasig: Johannes VI. Bischof von Meissen: ein Beitrag zur sächsischen Kirchen- und Landesgeschichte, insbesondere zur Geschichte des Hochstifts Meissen. J. C. Hinrichs, Leipzig 1867 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  11. a b Referenzfehler: Ungültiges <ref>-Tag; kein Text angegeben für Einzelnachweis mit dem Namen Pasig.
  12. Universitätsbibliothek Leipzig
  13. a b Karin Welck, Holger Kunde: Die Naumburger Chorbücher: Liturgische Prachthandschriften des ausgehenden Mittelalters. Michael Imhof, Petersberg 2016, ISBN 978-3-7319-0409-0.
  14. Eintrag: Bernstadt a.d. Eigen in Ernst Eichler, Hans Walther (Hrsg.): Historisches Ortsnamenbuch von Sachsen. I A–L. Akademie-Verlag, Berlin 2001, ISBN 3-05-003728-8, S. 63 ([1] online als PDF).
  15. a b Referenzfehler: Ungültiges <ref>-Tag; kein Text angegeben für Einzelnachweis mit dem Namen Jecht.